Ob er gewerblich ist oder nicht, ist für das Umsatzsteuerrecht unerheblich. Anscheinend (ob der Vermieter das alles richtig beurteilt hat, sei mal dahingestellt) vermietet er nicht kurzfristig und daher umsatzsteuerfrei. Wenn er jedoch zur Umsatzsteuer optieren will (§ 9 UStG) , darf er das nur, wenn bei seinem Mieter der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist. Wenn er jedoch nicht optiert, dann ist bei ihm (zumindest anteilig) die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nicht mehr gegeben und er muss den Vorsteuerabzug (anteilig) berichtigen (§ 15a UStG).
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Danke, jetzt hab auch ich den Hintergrund verstanden!
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Das mit der Möglichkeit der Anteile hätte ich erwähnen sollen, dran gedacht hatte ich → Faulheit, oder als zu wirrend empfunden?
War richtig das noch Darzustellen.
schönes Wochenende.
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