Ware defekt, billiger und nicht mehr vorrätig

Welche Rechte hat man wenn man eine Ware günstiger bekommt (ca. 20%, Fernabsatzhandel, kein Sonderangebot, etc.) als bei einem anderen Anbieter, die Ware jedoch Mängel aufweist, bei denen ich denke, dass diese nicht behoben werden können? Ich kann eine Neulieferung verlangen, klar. Wie sieht es aber aus wenn die Ware nicht mehr vorrätig ist?

Hallo,

wenn die Ware Mängel aufweist und nicht mehr vorrätig ist, definitiv Geld zurück fordern.

LG

Das ist klar, ich beschreibe das noch deutlicher: ich habe die Ware ja 20% billiger bekommen, hab ich denn nun Pech und muss sie wo anders für 20% mehr kaufen?

Das bleibt dir nicht erspart, wenn du die Ware woanders kaufst, den dort gültigen Preis zu bezahlen, also 20% höher. Außer du findest einen anderen Anbieter, wo du die Ware wieder günstiger bekommst.

Das ist klar, ich beschreibe das noch deutlicher: ich habe die
Ware ja 20% billiger bekommen, hab ich denn nun Pech und muss
sie wo anders für 20% mehr kaufen?

Schade, dass es da keine Regelung gibt.

Hi,
erst mal, bin kein Jurist, aber das was ich als Kaufmann aus dem HGB noch weiss:

Offene Mängel müssen bei Warenannahme unverzüglich reklamiert werden. Versteckte Mängel sofort nach der Feststellung. Dies kann auch viel später sein, wenn der Mangel erst dann erkannt wird.

Der Lieferant muss den Mangel beseitigen innerhalb einer angemessenen Frist. Diese Frist muss der Käufer dem Verkäufer vorher setzen. Der Lieferant kann den Mangel durch Neulieferung oder Reparatur beseitigen.

Ist dies nicht möglich ist vom Lieferant Ersatz zu leisten. Handelt es sich um einen Zweckkauf (Hochzeitskleidklausel) kann der Käufer die Mehrkosten für die Ersatzbeschaffung vom Verkäufer zurückverlangen oder der Verkäufer muss selbst Ersatz zu seinen Mehrkosten beschaffen. Zweckkauf muss aber vorher einvernehmlich vereinbart worden sein. Einvernehmlich = beidseitige Willenserklärung (Vertrag in dem dies der Verkäufer dem Käufer ausdrücklich bestätigt)

Der Käufer hat auch das Recht den gezahlten Betrag zurückzuverlangen wenn er keine Ersatzleisung wünscht.

„Angebote“ im Internet sind keine rechtsverbindlichen Angebote sondern lediglich „die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ durch den Käufer. Ein Angebot im rechtlichen Sinn ist an Dich persönlich adressiert (Name, Andresse) und ist erst damit bindend seitens des Verkäufers. Falls der Verkäufer darin allerdings eine Auschlussklausel aufnimmt wie (begrenzte Stückzahl, solange Vorrat reicht) muss er nicht liefern.

Sofern der Verkäufer aber liefert und die Ware schlecht ist gilt dies auch ohne Angebot oder Auftragsbestätigung als Rechtsgeschäft. Man spricht von „schlüssigem Handeln“ (Bestellung->Lieferung).
Ergo bestehen damit Gewährleistungsansprüche durch den Käufer.

Der Rabatt spielt in diesem Zusammenhang m.E. keine Rolle. Allerdings bin ich unsicher was passiert wenn der Verkäufer eine Ausschlussklausel nutzt (z.B. rabattierte Ware ist bei vom Umtausch ausgeschlossen). Hier einen Experten mit juristischen HIntergrund zu Rate ziehen!

Praxis:
Je nachdem wer den längeren finanziellen Atem hat sollte man vorher überlegen bei wem man, was, zu welchem Preis und wo kauft. Man tut sich keinen Gefallen wegen 100 EUR Schaden ein Gerichtsverfahren zu starten.

Gruss It

Hallo HWP,

der Begriff Fernabsatzhandel irritiert mich bei der Beantwortung der Frage. Hast Du bei einem ausländischen Anbieter direkt gekauft - dann würde ich aufgrund mangelnder Kenntnis hier nicht antworten wollen… Hast Du über die Ware mit einem deutschen Anbieter einen Vertrag geschlossen, gelten der vertrag/ die AGBs/ oder auch Teile des BGB. Ist Letzteres wirklich der Fall, hat der Verkäufer in der Regel das Recht zur einmaligen Nachbesserung. Kommt er diesem Anspruch nicht nach, kannst Du natürlich Wandeln ( Vertrag rückgängig machen ), mindern ( wenn Ware noch nutzbar ist, anteilig was vom Preis zurückerhalten ) oder wenn Schadenersatz verlangen, wenn Dir ein konkreter Schaden passiert ist. Genaueres kann man nur sagen, wenn Du Details zur Ware und zum Vertrag/ Vertragspartner nennen kannst…

Gruss Frank

Normaler Reklamationsablauf:

  1. Schaden bzw. Mangel des Produkts dem Versender melden (sofern keine sichtbarer Transportschaden - hier muss schon bei Eintreffen der Ware der offene Schaden auf den Lieferpapieren vermerkt werden). Am besten mit einem Foto per e-Mail

  2. Die Art des Ersatzes liegt bei begründetem Reklamationsgrund beim Versender. I.d.R. leistet dieser Ersatz oder Erteilt eine Gutschrift des Betrages, d.h. der Betrag wir zurück erstattet. (genaue Bedingungen findet man zumeist in den AGB des Versenders)
    Im Falle, dass der Versender nicht nachliefern kann, wird ebenfalls der Betrag erstattet.
    Hier bleibt nur, sich nach einem anderen Anbieter umzuschauen.

Hoffe, die Antwort kommt noch nicht zu spät.

Gruß