Servus,
der Weg führt über § 168 AO: Die USt-Jahreserklärung steht einem Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, wenn kein Bescheid („Abrechnung zur USt“) ergangen ist.
D.h. bis zur Festsetzungsverjährung oder Ergehen eines Bescheides ohne Vorbehalt der Nachprüfung oder Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ist jede Änderung möglich.
Praktisches Vorgehen: Bilanz und GuV neu machen. USt-Erklärung neu machen. Beides zusammen einreichen und erläutern, und noch den Nachweis für die USt-Befreiung dazupacken.
Parallel dazu, weil es sich um verschiedene Stellen am FA handelt, die Veranlagung zur ESt oder KSt darauf aufmerksam machen, dass da eine neue Tatsache angerollt kommt, und ein zweites Exemplar von Bilanz und GuV dazupacken. Hier ist die Änderung eh unproblematisch, weil sie zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abläuft.
Schöne Grüße
MM