Reihengeschäfte/Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer in der Kette/Reihe erfolgt durch
einen Unternehmer, der sowohl Abnehmer als auch Lieferer sein kann (mittlerer Unternehmer)
Der mittlere Unternehmer in der Kette/Reihe befördert oder versendet in seiner Eigenschaft als Abnehmer:
Ort, an dem die Warenbewegung beginnt:
Anderer Mitgliedstaat der EU
Ort, an dem die Warenbewegung endet:
Inland
In der Kette/Reihe schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab:
Zwei Unternehmer und ein Nichtunternehmer, der sich als Abnehmer am Ende der Reihe befindet
Es liegt ein Reihengeschäft vor, dem fiktiv mehrere zeitlich und räumlich nacheinander stattfindende Lieferungen zugrunde liegen. Die Beförderung oder Versendung (Warenbewegung) vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer erfolgt durch einen Zwischenhändler, der sowohl Lieferer als auch Abnehmer ist. Sofern dieser Unternehmer nicht nachweist, dass er in seiner Funktion als Lieferer auftritt, geht das Gesetz davon aus, dass er in seiner Funktion als Abnehmer auftritt (§ 3 Abs. 6 Satz 6 UStG). Die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes ist somit der Lieferung an ihn zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 UStG).