Wer trägt die Gerichtskosten bei Anerkenntnis nach Klageerhebung?

Weiß jemand, was ein Kläger beachten muss, wenn er Klage beim Amtsgericht gegen jemanden auf Zahlung von 200 Euro erhoben hat und wenn der Beklagte der Zahlung, nachdem er vom Amtsgericht die Klageschrift erhalten hat, sofort zustimmt?

Der Beklagte hatte zur Klageerhebung Anlass gegeben, weil er Zahlungsaufforderungen mit Fristsetzung und sogar die Androhung rechtlicher Schritte des Klägers ignoriert hatte. Er zahlte nicht und antwortete auch nicht.

Erst als die Klage eingereicht wurde, reagierte der Beklagte. Letztlich hatte er Anerkenntnis gemacht, indem er, nachdem er die Klageschrift des Gerichtes bekam, sofort dem Gericht geschrieben hatte, dass er die Forderung des Klägers akzeptiere.

Es handelt sich hierbei ja um ein Anerkenntnis.

Guten morgen,

vermutlich hast du Schwierigkeiten deine Frage wiederzufinden.

Zwar kürzen durchaus einige hier ab und posten Chatgpt-Antworten, aber üblich antwortet ein Mensch.
Die schlafen jedoch ab und an und haben auch mal Wochenende oder machen was ganz anderes.
Daher: Nur Geduld.

grüße
lipi

Das Thema „Erledigung“ im Zivilprozess ist leider auf mehreren Ebenen kompliziert und teilweise unklar, sowohl rechtlich als auch (manchmal) hinsichtlich der Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen. Es stellen sich prozesstaktische Fragen und solche nach Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Wenn der Beklagte aber Anlass zur Klage gegeben und den Anspruch nach Zustellung der Klageschrift durch das Gericht anerkannt hat, müsste das Gericht ihn verurteilen und ihm auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegen (§ 91 ZPO). Anders wäre das vor allem, wenn er keinen Anlass zur Klage gegeben und den Anspruch nach Zustellung sofort anerkannt hätte (§ 93 ZPO).

Zwei Sachen irritieren mich allerdings:

  1. In dem Standardwerk Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 12. A. 2017 Rn. 1398, behauptet der Autor, es sei erforderlich, das Anerkenntnis in mündlicher Verhandlung zu erklären. „Im Ergebnis“ sei ein Anerkenntnis durch Bezugnahme auf ein schriftsätzlich angekündigtes Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren möglich, aber eben durch Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung. Mir leuchtet das nicht ein, und ich konnte es ad hoc nicht verifizieren.
  2. Die Tatsache, dass du deine Frage hier stellst, bedeutet doch, dass das Gericht dir zwar das schriftliche Anerkenntnis weitergeleitet hat, aber kein (Anerkenntnis-)Urteil. Dabei ist kein Urteil so schnell diktiert wie ein Anerkenntnisurteil. Vielleicht ist der Kammer nicht bekannt, dass Anerkenntnisurteile nicht mehr explizit beantragt werden müssen …?

Ich würde mich an das Gericht wenden, um das Anerkenntnisurteil bitten (es meinetwegen „beantragen“) und um richterlichen Hinweis für den Fall, dass das Gericht meint, das Anerkenntnisurteil derzeit so nicht ergehen lassen zu können.

Danke, klingt logisch. Das Gericht wird entsprechend angeschrieben.