Wer zahlt Grundsteuer?

Sehr geehrte Damen und Herren,

Person X hat 2001 ein Haus mit Grundstück erworben.
2002 überschrieb er es seiner damaligen Freundin.
2006 heirateten die beiden.
Bis einschließlich 2019 erhielt Person X jährlich die Rechnungen über die Grundsteuer.
Da er nicht der Eigentümer ist, hat er sie auch nicht bezahlt.
2019 hat die Gemeinde dann endlich Mal gerafft, dass Person X gar nicht der Eigentümer ist, sondern Person Y (seine Frau).
Was kann jetzt schlimmstenfalls passieren? Mit einer Rechnung der Grundsteuer aus den Jahren 2002-2019 rechnet Person Y schon, die würde auch bezahlt werden.
Kann die Gemeinde da Mahnnkosten von Person Y verlangen, obwohl sie ihr nie eine Rechnung geschickt haben?
Für die Beantwortung der Fragen bedanke ich mich recht herzlich.

Soweit ich weiß verjährt eine Rechnung nach drei Jahren.

Insofern müsste mal geprüft werden, ob es in diesem Fall Ausnahmen von dieser Regel gibt.

Gruß, Diva

Servus,

die Grundsteuer ist eine Abgabe, keine schuldrechtlich begründete Leistung.

Die ganze Geschichte unterliegt nicht dem im BGB kodifizierten Schuldrecht, sondern der Abgabenordnung.

X sollte aufgefallen sein, dass er keine Rechnungen, sondern Bescheide über Grundsteuer erhalten hat. Diese sind, weil er versäumt hat, die darauf enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung zu lesen, bestandskräftig geworden. Die Gemeinde kann ihre Forderungen gegen X vollstrecken, und zwar mit allem und bissle scharf, d.h. zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen. „Mahnkosten“ heißen im Geltungsbereich der AO bissle anders.

Dass die Gemeinde so alte Forderungen nicht schon lange vollstreckt hat, lässt vermuten, dass es noch mehr Einzelheiten im Sachverhalt gibt, die X und Y nicht gelesen oder nicht verstanden haben oder beides. Die wahrscheinlichste Möglichkeit ist, dass die Grundsteuer für die fraglichen Jahre schon längst zusammen mit den Gebühren für Müllabfuhr, evtl. Straßenreinigung, Kanalanschluss und Niederschlagswasser bezahlt ist, und keiner von den beiden hat es gemerkt (auch deswegen nicht, weil das verglichen mit den übrigen Grundbesitzabgaben nicht den Dreck unterm Daumennagel ausmacht).

Schöne Grüße

MM

Das ist aber keine Rechnung.

Und, nebenbei, verjährt eine Rechnung auch nicht nach drei Jahren. Weil die Verjährungsfrist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Was dann irgendwas zwischen drei und vier Jahren bedeutet.

Und dann kommen noch die Ereignisse und Maßnahmen, die die Frist hemmen können.

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Wenn du Pech hast, könnte entweder sogar eine Grunderwerbssteuer oder Schenkungssteuer angefallen sein.
Was meinst du, @Aprilfisch?

Schöne Grüße
Ann da Cava

Hallo Ann,

da halte ich mich bedeckt, weil mir das mit dem „Überschreiben“ eine allzu übersichtliche Informationsflut ist. Besonders die Erhabenheit über die doofe Gemeinde, die irgendwann „spitz gekriegt“ haben soll, wem das Gebäude jetzt wirklich gehört, lässt alle Möglichkeiten offen, insbesondere auch die, dass da überhaupt nichts beurkundet worden ist und sich im Grundbuch auch weiter nichts getan hat. Der bloße Wunsch, etwas möge jemand anderem gehören, löst noch keine Schenkungsteuer aus.

Wenn die „Überschreibung“ beurkundet worden wäre comme il faut, wäre der Notar verpflichtet gewesen, die Schenkung dem Finanzamt anzuzeigen, und das hätte dort einen Routineablauf zur Prüfung der ErbSt-Pflicht ausgelöst. Daher glaube ich erstmal nicht daran, dass das Eigentum an dem Grundstück wirksam übertragen worden ist. Diese meine Vermutung ist freilich widerlegbar.

Schöne Grüße

MM

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