Zahlung ohne Rechtsgrundlage

Hallo!

Mal angenommen, es ergibt sich folgender Sachverhalt:

  • Firma bestellt bei anderer Firma Ware. Empfänger ist zwar mit Ware nicht zufrieden, zahlt aber die Rechnung trotzdem, vollständig.
  • Lieferantenfirma leitet Monate später ein Inkassoverfahren wegen eben dieser Rechnung ein, übergibt es in der Folge an einen Rechtsanwalt und der verklagt den Empfänger.
  • Empfänger zahlt die Forderungen (Inkasso, RA, Verzug) vollständig, bevor Verhandlung erfolgt, um Gerichtsgebühren zu mindern.
  • Empfänger stellt eine Zeit später fest, daß die Inkasso- und RA-Forderungen nebst Verzug ja unberechtigt waren, da die Rechnung schon vor dem Mahnverfahren ausgeglichen war.

Was kann / sollte der Empfänger / Schuldner nun tun und vieviel bzw. welche unberechtigten Zahlungen kann er mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder zurückerhalten?

Besten Dank im voraus.

Ronald

Mehr Ordnung in seine Buchhaltung bringen damit in Zukunft nicht mehr passieren kann, dass man auf unberechtigte Forderungen nicht oder falsch reagiert.
Räum doch mal auf und hefte die Belege wiederauffindbar ab !

:smile:

Lies nochmal die Frage und achte auf das Wörtchen „nun“.
Deine Antwort ist völlig an der Frage vorbei.
Hauptsache was geschrieben, nicht wahr?

Ungefähr so wie wenn einer nach einem Festplattencrash den Tip erhält, zukünftig ein Backup auf einem externen Datenträger zu machen.
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Auf Rückforderung doppelt gezahlter Beträge und aller „Nebenkosten“ klagen.

Alle?!
Es gab ja noch nicht einmal ein rechtskräftiges Urteil.

Es sei denn, der gesamte Vorgang ist verjährt.

awM

Bist Du wieder böse mit mir ?
Auch mit „nun“ passt meine Antwort, denn es soll ja für zukünftige Fälle helfen.

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Tüte Chips, ne Cola, und Füße hoch gelegt.

awM

Quatsch. Der UP hat aktuell keine zukünftigen Fälle, sondern hat aktuell einen Jetzt-Fall.
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die Hauptforderung, also die Summe, die der Höhe der bereits ordnungsgemäß bezahlten Rechnung auf die Lieferung hin entsprach.
Und zwar gegen die Lieferfirma .

Die sonstigen Kosten für Inkasso, Verzug, RA, Gerichtskosten m.E. nach nicht.

mfG
duck313

Kinder, müsst ihr euch ständig streiten? Ich hab Blutdruck, Rücken und wer weiss was.
Karl

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Gute Besserung.
Ich habe Nacken (vom Kopfschütteln) und Stirnfalten (vom Augenverdrehen).

:wink:

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Hm. Also daß die Doppelzahlung wieder zurückgefordert werden kann und wahrscheinlich auch gezahlt werden - muß - ist im Prinzip klar. Obwohl dabei ggf. zu bedenken ist, daß die Sache eben schon auf dem Gerichtstisch lag, nur das Urteil durch die Zahlung abgewendet werden konnte.

Klar, die Zahlung rausfischen und damit vor Gericht rumwedeln, wäre einfacher gewesen. Aber es ist nun mal anders passiert (ja ja, Ordnung und so… ich weiß) und nun ist interessant, was so alles zurückgezahlt werden wird.

Zum Beispiel ist es ja - wie beschrieben - so, daß bereits vor Inanspruchnahme des Inkassos bzw. in der Folge auch des RA bereits dafür keine Notwendigkeit seitens des Gläubigers war. Damit müßten doch auch die Zahlungen des Schuldners an den RA und das Inkassobüro rechtsgrundlos gewesen sein. Ich kann mir nicht vorstellen, daß diese Zahlungen ein Anerkenntnis irgendeiner Schuld sein sollen.

Ich bin der Meinung, daß

  • die doppelt bezahlte Hauptforderung,
  • die Inkassokosten,
  • die RA-Kosten,
  • Verzugszinsen und die Verzugspauschale (40 Euro),
  • und die Gerichtskosten

vom Gläubiger an den Schuldner zurückzuzahlen sind.

Das hätte der Gläubiger auch tun können und sich den RA und den jetzt evtl. kommenden Ärger gespart… :wink:

Denn der „Schuldner“ hätte ja gar nichts getan, nichts überwiesen (also kein 2. Mal) und so, wenn der Gläubiger nicht so mit Nachdruck gemahnt hätte.

Mich interessiert also hauptsächlich, wie die rechtliche Lage im geschilderten Fall ist.

Nochmal besten Dank im voraus für konstruktive Antworten.

Ronald

Hallo,

für mich ist im geschilderten Fall durchaus auch das Verhalten des (angeblichen) Gläubigers interessant.
Schließlich ist der gläubiger mW bereits bei Einreichen der Klage an die Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO gebunden.
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__138.html

Wenn also der Gläubiger bereits bei Einleitung des Verfahrens falsche Angaben macht über die Nichtbezahlung der Ware, stellt sich mir hier (allerdings nur als interessiertem Laien) doch die Frage des (Prozeß-)Betrugs nach § 263 StGB.

Denn auch für den Gläubiger dürfte eine evtl. Unordnung in seinen Unterlagen nicht unbedingt eine zulässige Entschuldigung sein für die Erhebung der wohl unberechtigten Klage.

&Tschüß
Wolfgang

Die Hauptforderung hat der Schuldner inzwischen zurückerhalten.

Hast Du eine Begründung dafür?

Es lag doch am Verhalten des (vermeindlichen) Schuldners dass diese Kosten entstanden sind.
Warum endete das Verfahren nicht nach der ersten Mahnung durch Mitteilung "Ich habe bezahlt " und Übersendung einer Kopie der Überweisung etwa.
Weil man sich selbst nicht klar war, ob man bezahlt hatte und weil man offenbar auch noch Angst vor weiteren Kosten hatte. Da hat man lieber bezahlt.
Diese Kosten sind doch direkt durch Dich als „Schuldner“ entstanden selbst auf Grundlage unrichtiger Ausgangslage. Inkassodienste ,Anwalt und Gericht haben ihre Arbeit gemacht.

Vergleiche es mal mit einem Mahnbescheid. Reagiert man nicht, dann kann der wirksam werden und wäre vollstreckbar. Selbst wenn Du im Nachhinein Belege findest, die die Forderung als unbegründet beweisen. Oder die Forderung nie bestand.
Zu spät !

… und der Gläubiger hat in seiner Buchhaltung auch nicht nachgeschaut. Was kann der Schuldner dafür?

Diese Kosten hat der Gläubiger verursacht.

Ja, also wenn der Gläubiger ihn beauftragt, muß er ihn anhand des Gegenstandswertes bezahlen. Dann erhebt der Schuldner Widerspruch und … die Kosten muß der Gläubiger wirtschaftlich weiterhin tragen. Der Schuldner muß diese Kosten nicht ausgleichen.

Verglichen mit einer Klage statt Mahnbescheid, zusätzlichen Rechtsanwaltskosten und Gerichtskostenvorschuß - mit diesen Kosten bleibt der Gläubiger auch letztendlich belastet. Selbst wenn der Schuldner erst in der mündlichen Verhandlung aufwacht und nachweist, daß er keine Schuld hat.

Andererseits habe ich gehofft, daß hier fundierte, evtl. mit §§ oder Urteilen unterlegte Hinweise kommen. Egal, ob in meinem Sinne oder im Gegenteil. Alles nur im Konjunktiv besprechen, hilft nicht unbedingt weiter.

Besten Dank nochmal.

Ronald

Du hast das Beispiel Mahnbescheid nicht verstanden ?
Egal ob berechtigt oder nicht, wenn Du keinen Einspruch einlegst oder Dich nicht rührst, dann kann er fällig werden. Ganz egal ob die Forderung berechtigt war.
Und du sitzt auf den Kosten der Hauptforderung plus aller Nebenkosten. Und den Gerichtsvollzieher interessiert nicht (mehr) ob Du ihm eine bezahlte Rechnung vorweisen kannst. Nicht nach dem durchlaufenen Mahnverfahren.

Natürlich hat der Gläubiger ebenso geschlampt wie Du, auch er hat übersehen, die Rechnung war bereits bezahlt.

Aber man muss sich auch gegen unberechtigte Forderungen wehren.

Wie gesagt, es wäre ein leichtes gewesen, die Forderung am Anfang abzuwehren. Das hast Du nicht gemacht. Und das hat Folgen.

Tipp: Probiere es doch ! Gehe mit allen Unterlagen zu einem Anwalt und lasse dich im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung informieren, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten es gäbe, die Nebenkosten auch zurückzufordern.
Das mag zw. 150 und 200 € kosten. Du wirst selbst wissen wie das im Verhältnis zu den Nebenkosten steht.