In einem Berufsgenossenschaftlichen Verfahren wurde ich schriftlich darum aufgefordert die privaten Adressen der von mir genannten Zeugen aus dem Unternehmen in dem ich beschäftigt war ( 1Zeuge ist dort noch beschäftigt ) zu übermitteln.
Es kann doch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht sein das ich die Aufgaben der Berufsgenossenschaft übernehmen soll.
Wer kann mir hier helfen ?
Hallo!
Wenn das deine Zeugen sind dann solltest Du die Adressen auch benennen. Die BG geht schlicht davon aus, deine Zeugen = persönlich bekannt.
Falls das wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, so sage das der BG.
Mit Datenschutz hat das Nullkommanix zu tun.
„Herr Richter, leider kann ich die Zeugen aus Datenschutzgründen nicht benennen“
MfG
duck313
Hallo,
Nur um es nochmal ganz klar zu stellen: Du hast diese Personen namentlich als Zeugen genannt?
Die BG wird an diese Personen sicherlich heran treten wollen, um ihre Aussagen zu bekommen.
Die BG hat doch ein nachweisbares Interesse darn, die Adressen zu erhalten. Und dieses wichtige Interesse überwiegt das Interesse auf Schutz der Daten.
Deine Aufgabe ist es, die Adressen zu übermitteln - so sie Dir bekannt sind. Kennst Du die Adressen? Nenne sie der BG! Kennst Du die Adressen nicht? Schreibe das der BG.
Natürlich könnte die BG auch die Adressen auf andere Weise ermitteln. Doch mir erscheint es logisch, als erstes den zu Fragen, der diese Adressen vielleicht hat.
Grüße
Pierre