Zwangsversteigerung. Darf man nach Versteigerung mit Schlüsseldienst in das leer stehende Objekt?

Hallo Experten :slight_smile:
Bräuchte mal Euren Rat, mich interessiert folgender hypothetischer Fall:

Hier im Ort wird ein Haus zwangsversteigert.
Das Objekt steht schon über ein Jahr leer. Der Eigentümer ist noch EMA hier gemeldet, holt aber nur die Post ab (wurde auch so von den Nachbarn bestätigt).

Nun ist es ja so, dass man bereits mit dem Höchstgebot bei der Versteigerung am Amtsgericht den Zuschlag bekommt und man direkt Eigentümer wird, obwohl der Zahlungstermin erst einige Wochen später stattfindet.
Man haftet direkt für alle Schäden am Haus und muss es versichern.

Nun gibt es eine Art Widerspruchsfrist nach dem Ersteigern. Der letzte Eigentümer könnte innerhalb 14 Tagen widersprechen, was eigentlich nur die Zeit nach hinten verzögert.

Frage: kann man direkt mit dem Schlüsseldienst ins Haus und die Schlösser austauschen lassen, da es unbewohnt ist?
Im Haus stehen noch ein paar alte Möbel. Man würde dann den ehemaligen Eigentümer schriftlich aufforderten, diese abzuholen und notfalls per Gerichtsvollzieher räumen lassen, da der Kauf auch einen Räumungstitel beinhaltet.

Im Internet gibt es hierzu hunderte abweichende Meinungen. Meist aber nur die Problematik, dass der Eigentümer noch im Haus wohnt.

Hier ist die Bude ja leer, er aber weiterhin noch EMA gemeldet.

Vielleicht weiß ja jemand etwas diesbezüglich.

Wäre euch sehr dankbar.

Gruß Saarländer

[Beitrag editiert vom www Team]

Ich würde dingt bei Gerichtanrufen wo die Zwangsversteigerung stattfindet und dort nach Fragen die wissen es am besten :grinning:

Mutmaßlich kennst Du die richtige Vorgehensweise und suchst trotzdem nach Rechtfertigungen für Rambomethoden.

[quote=„mallorca070784, post:1, topic:9415843“]
wurde auch so von den Nachbarn bestätigt

Räumungstitel und Gerede von Nachbarn sind kein Freibrief für Privatleute zum Öffnen einer fremden Wohnung. Eigentum hin oder her, Du hast im Haus nichts zu suchen, musst den Weg über den Gerichtsvollzieher gehen.

Mit Wildwestmanieren kannst Du Dir üble Nasenstüber einhandeln - ist durchaus auch wörtlich zu nehmen.

Was machst Du, wenn Du gefragt wirst, wo Du die Schmuck-, Uhren-, Münz- und Gemäldesammlungen gelassen hast? Und die mittelalterlichen Handschriften hast Du Banause für Müll gehalten und womöglich entsorgt? Oder bei welchem Hehler hast Du die Sachen zu Geld gemacht? Immerhin bist Du ein gewöhnlicher Krimineller, brichst in eine Wohnung ein und hattest bestimmt Gründe, den legalen Weg über den Gerichtsvollzieher nicht zu gehen.

Lass die Finger von Deinem Ansinnen!

Gruß
Wolfgang

Hallo,
manchmal / meist bekommt man den Zuschlag.
Es kann auch trotz Hoechstgebot anders laufen.
Reden wir ueberhaupt von einem Fall in Deutschland?

weiss ich nicht

Eigentuemer von Immobilien wird man mit der Eintragung im Grundbuch.
Nicht bei Versteigerung, Zuschlag oder Zahlung.
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Nur weil man Eigentuemer ist oder meint zu sein, darf man bewegliches Eigentum des Vorbesitzers noch lange nicht nehmen, aneignen, klauen. Das Bad-Waschbecken darf man entfernen oder renovieren, hat man ersteigert, den Unterschrank darunter darf man sich nicht aneigenen.
Mit neuen Schloessern kann der Vorbesitzer rein praktisch gar nicht ausziehen.
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Gruss Helmut

Besten Dank. Leider darf das Amtsgericht keine Rechtsauskunft erteilen. Trotzdem Danke :slight_smile:

Hallo,

laut Rechtsprechung ist dies bei der Versteigerung ein Sonderfall. Mit dem Zuschlag wird man sofort Eigentümer. Anders als beim „normalen“ Erwerb über den Notar. Lg

Mit dem Zuschlag bist Du Eigentümer und haftbar.

Der alte Eigentümer ist quasi wie ein säumiger Mieter, der freiwillig ausziehen muss.

Trotzdem gibt es Situationen, in denen Du Dir Zutritt verschaffen darfst, wie bei jedem anderen Eigentümer auch. Z.B. bei Gefahr im Verzug (Scheiben eingeschlagen, Dach undicht, Wasser tropft, …

Vor einem Einzug oder Arbeiten musst Du unabhängig davon Räumen lassen, falls dies nicht geschieht. Am saubersten (und teuersten) per Gerichtsvollzieher und Umzugsunternehmen mit Einlagerung. Es geht natürlich auch auf eigene Faust. Dabei solltest Du jedoch irgendwie sicherstellen, dass der Vorbesitzer Dir nicht ans Bein pinkeln kann, z.B. indem Du dessen Wertsachen unter neutralen Zeugen auflistest und einlagerst.

Ob Du dabei die wertvolle Handschrift entsorgt hast, klärt dann im Zweifel ein Gericht. Solchen Anschuldigungen kannst Du allerdings nie entgehen, die Dreistigkeit anderer kennt keine Grenzen http://www.hornoxe.com/krasser-fall-eines-gefakten-unfalls/

Besten Dank für die ausführliche Antwort. Diese hat mir sehr geholfen!

Das ist nicht laut Rechtsprechung, sondern sogar laut Gesetz: § 90 Abs. 1 ZVG

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Korrektur.
Eigentuemer von Immobilien wird man nach einer Zwangsversteigerung mit dem Zuschlag.

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