Reklamation ohne Bon

Hallo zusammen,

muß man bei einer Reklamation unbedingt den Bon vorlegen? Wenn jemand z. B. zu Weihnachten ein Geschenk bekommen hat, welches nach der ersten Benutzung Mängel aufweist, kann man dann auch ohne Bon reklamieren? Ist ja in dem Sinn kein Umtausch. Leider gibt es den Bon nicht mehr und per Karte wurde auch nicht bezahlt. Es ist aber anhand der Verpackung ersichtlich, daß es nur in einem bestimmten Geschäft gekauft worden sein kann.

Wie sieht da die Rechtslage aus (auf Kulanz wurde jetzt noch nicht probiert).

Danke!!
Gruß Eyeseen

Hallo zusammen,

muß man bei einer Reklamation unbedingt den Bon vorlegen? Wenn
jemand z. B. zu Weihnachten ein Geschenk bekommen hat, welches
nach der ersten Benutzung Mängel aufweist, kann man dann auch
ohne Bon reklamieren? Ist ja in dem Sinn kein Umtausch. Leider
gibt es den Bon nicht mehr und per Karte wurde auch nicht
bezahlt. Es ist aber anhand der Verpackung ersichtlich, daß es
nur in einem bestimmten Geschäft gekauft worden sein kann.

Wie sieht da die Rechtslage aus (auf Kulanz wurde jetzt noch
nicht probiert).

Danke!!

Hi,

das Thema hat mit Mietrecht zwar wenig zu tun. Da aber kein Nachweis über den Kauf vorliegt wird es wohl schwierig sein, hier etwas umzutauschen. Also Kulanz probieren.

Gruss Günter

Sorry, falsch geklickt gehabt ;o)
.

Hallo Eyeseen,

wenn, wie du schreibst, anhand der Verpackung ersichtlich ist, dass die Ware nur in diesem Geschäft gekauft werden konnte, dann ist ein Umtausch ohne Bon gar kein Problem. Der Bon soll ja nur dem Beweis dienen, dass du die Ware eben bei dieser Firma gekauft hast. Wenn du das auf anderem Wege beweisen kannst (z.B´. auch möglich mit Zeugen)dann brauchst du keinen Bon. Lass dir im Geschäft auch nichts anderes erzählen. Die Klausel „Umtausch nur mit Bon“ bezieht sich nur auf Kulanzumtäusche, weil der Kunde es sich anders überlegt hat und ihm die gekaufte Ware nicht gefällt.

In deinem Fall hat die Ware aber einen Mangel und somit hast du in jedem Fall (mindestens) ein halbes Jahr Zeit, die Ware problemlos umzutauschen.

Hallo,

dann bleibt aber die Frage, wie ohne Bon bewiesen werden kann, dass der Mangel noch in die Garantie- bzw. Gewährleistungszeit fällt (es sei denn, es handelt sich um relativneuartige Produkte).

Gruß, Niels

Also, ich arbeite seit 5 Jahren in der Serviceabteilung eines Media Marktes als Abteilungsleiter.

Ein Händler unterliegt der gesetzlich geregelten Gewährleistung (Fristablauf 2 Jahre nach Erhalt der Ware). Wenn ein Produkt mangelhaft ist, hat der Verkäufer zuerst die Möglichkeit der Nachlieferung (Austausch), Nachbesserung (Reparatur) oder Minderung (Herabsetzen des Kaufpreises).

Der Käufer (also du) steht in der Nachweispflicht, dass das Produkt an einem bestimmten Zeitpunkt und genau bei diesem Händler gekauft wurde.

Das einfachste Mittel ist hier der Kaufbeleg. Aber auch ein Zeuge kann hinzugezogen werden. Sollte der Händler diesen Zeugen nicht akzeptieren, und es käme (was unwahrscheinlich ist) zu einem Rechtsstreit und einer Anklage vor Gericht, ist alles eine Frage der Glaubwürdigkeit und der Überzeugung des Richters.

Auch eine Eidesstattliche Versicherung kann abgegeben werden.

Wie gesagt, letzten Endes ist alles eine Frage der Glaubwürdigkeit.

Gruß,

Manowarfan

Hallo Manowarfan,

richtigerweise ist es so:

hat die gekaufte Ware einen Mangel, kann der K ä u f e r zunächst nach
s e i n e r Wahl die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Diese vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung darf der Verkäufer nur verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dann kann der Käufer nur die andere Art der Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB). Minderung muss der Käufer nicht akzeptieren.

Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren nach dem Erhalt der Ware. Während des ersten halben Jahres besteht aber eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, das heisst: der Verkäufer muss beweisen, dass die Sache mangelfrei war, als sie übergeben wurde. Nach Ablauf dieses halben Jahres ist es andersherum.

Ansonsten passt, was du schreibst.

Viele Grüße
Steffi

Scheinst dich ja gut auszukennen…

hat die gekaufte Ware einen Mangel, kann der K ä u f e r
zunächst nach
s e i n e r Wahl die Beseitigung des Mangels (Reparatur)
oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Diese vom
Käufer gewählte Art der Nacherfüllung darf der Verkäufer nur
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Dann kann der Käufer nur die andere Art der
Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB).

genau, wobie fast jeder Hersteller für mangelhafte Ware Servicecenter eingerichtet hat, somit die Nachbesserung fast immer wirtschaftlich vertretbar ist, da das Servicecenter auf jeden Fall finanziert werden muss, ob dieser eine Kunde einen Nachlieferungsanspruch hat oder nicht (d.h. es fallen nur Materialkosten an).

Kleingeräte z.B. werden sowieso nicht mehr repariert (da eben unwirtschaftlich). Solche Sachen tausch ich bei mir auf der Arbeit anstandslos aus.

Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in zwei Jahren nach
dem Erhalt der Ware. Während des ersten halben Jahres besteht
aber eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers, das heisst:
der Verkäufer muss beweisen, dass die Sache mangelfrei war,
als sie übergeben wurde. Nach Ablauf dieses halben Jahres ist
es andersherum.

Endlich mal jemand, der das versteht. Bist du Juristin?

MfG

Manowarfan