Im Zweifel für den Angeklagten ?

Hallo,

angenommen ein Autofahrer fährt nachts über eine rote Ampel ( mehrere Sekunden Rot ). Es ist keine Menschenseele unterwegs ( Gefährdung irgendwelcher Leute ).

Lediglich ein Polizeiauto das in der Nähe geparkt hat ( Lichter aus, konnte man nicht sehen. Zur Schande der Person ), hat den Vorfall beobachtet und den Autofahrer angehalten.

Es wird ihm ein Rotlichtverstoß zur Tat gelegt. Die Person bestreitet jedoch das es Rot war und weisst jeden Vorwurf zurück.

Nun, ein paar Wochen später kommt Post. Die Person soll sich zu dem Vorfall äußern. Auch hier bestreitet sie die Tat und sagt das die Ampel grün gewesen sei.

Die Polizisten selbst hatten keinen direkten Blick zur Ampel, sondern sahen lediglich die andere Ampel ( die dann wohl grün war ).

Es liegen auch keinerlei Beweise vor die der Person zur Last gelegt werden können ( z.B. Foto, oder ein Film ).

Es steht im Prinzip Aussage gegen Aussage. Wäre in Falle einer etwaigen Gerichtsverhandlung nicht von einem Freispruch auszugehen ? Im Zweifel für den Angeklagten ?
Denn eine Aussage der Polizei " es war rot, da die andere Ampel grün war" ohne bindende Beweise kann doch nicht höher gewertet werden als die Aussage " es war grün, die Polizisten haben sich anscheinend getäuscht"

Oder ?

Wer weiss was ?

Die Polizisten - also mehr als einer - hat das gesehen.
Der Richter kann und wird wahrscheinlich den Polizisten mehr glauben als dem Autofahrer.
Man ist also mehr oder weniger darauf angewiesen ob der Richter mit linkem oder rechten Fuss aufgestanden ist.
"Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand"
Gruß Michael

hi,

welche Zweifel gibt es denn?
2 Beamte haben sich geirrt und konnten die Farben nicht unterscheiden?

Der Fahrer hat auchz selbst keine Zweifel am Ablauf.

na viel Erfolg.

grüße
lipi

Hier gilt:

„Im Zweifel für den Angeklagten“ entscheided der Richter, wenn er sich nicht sicher ist. „Aussage gegen Aussage“ führt nicht automatisch zu Zweifeln, denn das ist der Normalfall vor Gericht. Der Richter beurteilt dann aus den Gesamtumständen, welche Aussage vertrauenswürdiger ist. Wenn der Autofahrer der stadtbekannte Rudi Raser mit fettem Punktekonto in Flensburg ist, wird der Richter generigt sein, dem Polizeibeamten zu glauben. Wenn der Polizeibamte sich in Widersprüche verheddert, sich viellecht nur ungenau erinnert, sich vielleicht sogar heraustellt, dass er etwas sagt, was so nicht gewesen sein kann*, dann wird der Richter das als weniger glaubwürdig einstufen und ggf. „Im Zweifel für den Angeklagten“ entscheiden.

*„Doch, ich habe die Ampel genau gesehen.“ - „Aber zwischen der Stelle, wo sie gestanden haben wollen, und der Ampel ist ein Baum.“ - „Äh … dann muss ich wohl wo anders gestanden haben …“ (So was kommt vor Gericht durchaus vor.)

Tendenziell genießen Polizeibeamte aber eine hohe Glaubwürdigkeit, weil sie sich zwar irren können, aber im Gegensatz zum Autofahrer keinen Grund haben, bewusst etwas zu erfinden.

Dann hätte man ja grundsätzlich IMMER Pech. Den es sind ja immer 2 Polizisten im Auto zugange. Wenn man nicht zufällig auch mit einem oder mehreren Beifahrern unterwegs ist, hat man wohl keine Chance und ist den Beamten ausgeliefert ( schlechten Tag erwischt, etc. ).

Andere Frage :

Inwiefern dürfen, oder werden alte Taten die begangen wurden ( geblitzt durch schneller fahren, Führerscheinentzug ) vor Gericht verwendet ?

z.B. der Fahrer hätte vor 2 Jahren durch mehrmaliges Blitzen den Führerschein abgegeben. Wäre ja bei einer Verhandlung für ihn negativ. Diese Punkte sind aber aktuell alle gelöscht. Somit wäre die weiße Weste wieder vorhanden.

Dann hast Du meine Antwort nicht gelesen oder nicht verstanden.

Es gibt keinen Automatismus „Aussage gegen Aussage“ und auch keinen Automatismus „Zwei Aussagen schlagen eine Aussage auf jeden Fall.“ Der Richter entscheidet frei unter Würdigung aller Gesamtumstände. Dazu gehört z.B. auch das Auftreten vor Gericht.

Ich kenne mich mit dem Punkteregister nicht aus, also kann ich dir nicht sagen, inwieweit daraus „alte“ Punkte noch erkennbar sind.

Gruß,
Max

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Es steht bei Wikkipedia ziemlich klar:

Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer den Richter von der Richtigkeit der strittigen Tatsachenbehauptung überzeugt. Das Regelbeweismaß ist dabei die volle persönliche Überzeugung des Richters. (…) Dabei ist seit der Einführung der freien richterlichen Beweiswürdigung (…) grundsätzlich nicht mehr auf bestimmte Beweisregeln (z. B. das mittelalterliche „Durch zweier Zeugen Mund wird allwegs die Wahrheit kund.“) abzustellen. Maßgebend ist (in den Worten des Bundesgerichtshofes) allein, ob der Richter persönlich von der Wahrheit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist.

Diese Aussage reicht sogar aus, um eine Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde nachzuweisen.

Hallo,

Pech ist was anderes, als gegen (hoffentlich) besseres Wissen eine Rote Ampel überfahren, dabei erwischt zu werden und sich dann nicht rauswinden zu können.

Wenn man solche Risiken eingeht, sollte man auch mit den Folgen umgehen können - ohne Jammern.

Gruß, Paran

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Merkste den Widerspruch? Wenn man etwas nicht sieht, heißt das eben nicht auch, dass es nicht da ist. Genau aus diesem Grund dürften die meisten Unfälle geschehen, wenn wir mal davon ausgehen, dass diese nicht absichtlich inszeniert werden.
Wenn die Polizisten andere Ampeln der gleichen Kreuzung beobchten konnten, dann lässt sich daraus auch auf jene schließen, die derjenige welche passiert hat. Das wäre also nichts, womit die Aussage der Polizisten grundsätzlich widerlegt werden könnte. Man müsste dann schon einwenden, dass die Ampeln falsch aufeinander abgestimmt waren.
Der Richter wird also die Glaubwürdigkeit abwägen. Im Zweifel wird der wohl erstmal von Schutzbehauptungen ausgehen. Der hört sowas ja wesentlich häufiger.
Wenn auch noch einschlägige Vorkommnisse in der Vergangenheit aktenkundig sind, wird das für den Deliquenten nicht besser. Im dümmsten Fall könnte die Uneinsichtigkeit hier dann sogar noch dazu führen mal grundsätzliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen.

Hallo,

das kann sehr wohl Beweiswert haben. Ggfs. wird das Schaltprogramm überprüft. Dann werden die Schaltphasen ermittelt und somit auch Zeitabläufe.
Wenn die ordnungsgemäße Funktion der Ampel bestritten wird, gibt es auch in vielen Fällen die Möglichkeit, den Ablauf zu simulieren und evtl. Fehler festzustellen.
Wenn keine Fehler festgestellt wurden, dann kann sehr genau berechnet werden, wie viel Zeit mindestens „Rot“ gewesen sein muß, wenn die Ampel der kreuzenden Straße „grün“ zeigt.

Das weiß man eben erst immer hinterher. Mit verantwortungsvollem Autofahren hat diese Aussage nichts zu tun.

&Tschüß
Wolfgang

Nun Ja, von Pech zu sprechen, wenn zwei Zeugen, obendrein Polizisten, ein Aussage machen, die man anscheinend nicht möchte, ist das kein Pech. Pech ist nur, das man erwischt wurde, so man nicht wirklich unschuldig ist. Es gibt nun zwei Möglichkeiten. Die Polizisten lügen beide oder der Fahrer. Und nun geht man vor Gericht…

fg

Dirk_P

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Moin!

„Aussage gegen Aussage“ mit 2 Polizisten??

Vergiß´ es!

Vor Gericht wird der Polizei so gut wie immer Recht gegeben. Zum Einen handelt es sich um Beamte, die bei Falschaussagen vor Gericht doch etwas mehr Ärger zu erwarten haben als „Otto-Normalmensch“.
Zum Anderen wird ein Richte rimmer fragen, wo das Interesse der beiden Polizisten an einer Falschaussage liegen sollte.
Dein Interesse daran ist hingegen klar.

Ich empfehle nun wärmstens, sich einen guten rechtsanwalt zu suchen und mit ihm zu versuchen, den Schaden zu minimieren.
Und in Zukunft vernünftig zu fahren.

M.