Hallo Norbert,
ich habe den/die Artikel nicht gelesen, gehe aber lt. den geschriebenen statements davon aus, daß die Polizei auf der Autobahn einen künstlichen Stau gebildet hatte und hinten einer mit hoher Geschwindigkeit rein gefahren war, mit ziemlichem Personen- und Sachschaden.
Die Einrichtungen von künstlichen Staus (aus welchem Grund auch immer) unterliegen wie alle Maßnahmen und Eingriffe derPolizei durchführt, grundsätzlich irgendwelchen Rechtsvorschriften. Denn durch den Stau wird ja ein Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen und somit grundsätzlich ein Rechtsbruch begangen. Allerdings hat die Polizei hier verschiedene Eingriffsbefugnisse, sowohl auf der gefahrenabwehrenden Seite (geregelt in den Landespolizeigesetzen) als auch auf der strafverfolgenden Seite (geregelt in der StPO und Nebenverordnungen).
Ein Stau aus Gefahrenabwehrgründen (also präventiv) wäre bei dem Schwertransporter gegeben, ein Stau aus Strafverfolgungsgründen (also repressiv)wäre bei z.B. Verfolgung eines flüchtigen Straftäters gegeben.
Daneben gibt es immer sog. Gemenge-Lagen, wo beide Varianten gefahren werden können. Z.B. ein Stau, um einen Amok- oder Falschfahrer auf der Autobahn zu stoppen, wäre präventiv hinsichtlich der Beendigung der Fahrt und damit auch der Gefährdung anderer VKT, und repressiv hinsichtlich der Festnahme des Fahrers zur Personalienfeststellung, Durchführung des Strafverfahrens pp.
Ähnlich ist es bei einem Stau während einer Entführung mit Fahren auf der Autobahn, wenn die Polizei hinter dem Fluchtfahrzeug und den Verfolgerfahrzeugen der Polizei dicht macht.
Hier repressiv, um den Zugriffkräften nach vorn Möglichkeiten zu eröffnen (Festnahme des Täters, Geiselbefreiung - das wäre aber schon wieder gefahrenabwehrend!), und dort präventiv, um z.B. andere Autofahrer nicht zu gefährden bzw. uneinsichtige Medienvertreter und deren Fahrzeuge vom Ort des Geschehends fern zu halten (s. Gladbecker Geisellage).
Zur Verhältnismäßigkeit: Die muß natürlich wie bei allen anderen Maßnahmen der Polizei gegeben sein. Sowohl in der Wahl der Mittel als auch hinsichtlich Maßnahme(sprich Grundrechtseingriff)/Erfolg! Im Normaldeutsch: Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen, und vorher prüfen, ob nicht die Amsel daneben auch getroffen wird!
Beim künstlichen Stau wäre vorher zu prüfen (und die Jungs stehen meistens unter einem enormen Zeitdruck,das darf man nicht vergessen!), ob es eine andere, einfachere Möglichkeit gibt, das gewünschte Ziel zu erreichen. Dann ist noch zu klären: Wird durch meine Maßnahme, zu der ich mich entschlossen habe, irgend jemand anderes (oder vielleicht auch der Täter!)unverhältnismäßig stark gefährdet.
Wie solche Staus durch die Polizei zu „veranstalten“ sind, das ist sicher bei jeder Landespolizei in einer Vorschrift geregelt (s.o.). Die Jungs von der Autobahn-Streife machen solche Sachen sehr oft und haben da viel Erfahrung.
Und mit den Anforderungen … s.o., also „wenn es notwendig ist, um…“ usw.
Die Verkehrssachen werden in der Gewichtung wohl niedriger angesiedelt sein als die Staus zur Durchführung von strafprozessualen Maßnahmen.
Aber hier ist grundsätzlich immer der Einzelfall zu bewerten.
Zum Schluß: Jemand anderes hatte es schon geschrieben… es gibt keinen Unterschied zwischen Reinfahren in einen künstlichen Stau oder einen „natürlichen Stau“. Wenn es einer nicht vermeiden kann oder will, dann ist ihm der Stau egal.
Gruß Zachi