Mal wieder ein Aufreger

Hallo,

http://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/warburg-polizei-fluechtlinge-100.html

die Einleitung eines Strafverfahrens ist Usus, falls eine Strafanzeige vorliegt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch die Vorgesetzen ist IMHO die logische Konsequenz aus der Einleitung des Strafverfahrens. Evtl. kann ja jemand mit evtl. Innenansicht dies bestätigen oder bestreiten. Kasi?

Warum bekommt man eigentlich immer nur Fetzchen von Smartphoneaufnahmen gezeigt? Das dem WDR vorliegende Video wird doch sicher deutlich mehr Handlung zeigen, als der WDR uns zeigen möchte. Falls nicht, dann wäre es bereits vom „Hersteller“ nach subjektivem Ermessen geschnitten worden.

Herr Jäger übrigens labbert nur öffentlichkeitskriechenden Blödsinn. Im Berufsalltag werden zig Polizisten „Scheiße“ verbal kombinieren. Unterm Strich hat der Polizist gesagt, dass er eine Maßnahme durchsetzen wird. Und hierbei einer dolmetschenden Person zu verstehen gegeben, wie ernst er das meint.

Oder ist jemand der Ansicht, dass man Personen unter 14 Jahren nicht auch fixieren darf?

Gruß
vdmaster

Servus,

wie (fast) immer kriegt man nur einen Zusammenschnitt zu sehen, der eine Seite möglichst schlecht aussehen lässt. Aber selbst auf dem Video sehen ich nichts, was irgendwie ungewöhnlich ist. Die meisten Leute werden aber auch noch nie eine Festnahme gesehen haben, bei der sich der Festzunehmende wehrt/weigert. Manche Menschen glauben aber auch, man muss die Leute ins Dienstfahrzeug reinstreicheln. Den Begriff des Gewaltmonopols gibt es ja nicht nur zum Spaß.

Lg,
Penegrin

Die Frau hatte in ihrer alten Unterkunft sexuelle Belästigungen gemeldet, sie war also das Opfer einer Straftat.

Findest du es normal, dass Polizisten Opfern drohen, sie und ihre Kinder in Ketten zu legen, und sie gewaltsam aus dem Haus zerren?

:paw_prints:

Es ging hier aber nicht um eine Festnahme.

Die Frau hatte sexuelle Belästigungen gemeldet, woraufhin nicht der Täter in einer andere Unterkunft verlegt werden sollte, sondern sie und ihre Kinder. Dass das auf Unverständnis ihrerseits stieß, sollte jetzt nicht so wahnsinnig erstaunlich sein. Daraufhin wurden sie und ihre Kinder von den Polizisten bedroht und gewaltsam in eine andere Unterkunft „verlegt“.

Übrigens ist nach § 113.3 StGB Widerstand gegen Vollstreckunsgbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.

:paw_prints:

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Hallo,

sie war nicht Opfer einer Straftat. Sie war Betroffene einer angeblichen Straftat.

Die alleinerziehende Mutter hatte zuvor sexuelle Belästigungen in der Einrichtung durch Mitbewohner beklagt. Als Reaktion darauf entschied die Stadt, die Familie zu verlegen.

Daher sollte sie wohl verlegt werden. Zu der/den angeblichen Tat/-en erfahren wir nichts weiter. Weshalb die Stadt entschied, sie und nicht denjenigen zu verlegen, der der/den Tat/-en bezichtigt wurde, kann nur die Stadt beantworten. Ggf. ist sie in eine Unterkunft mit höherem Schutzgrad verlegt worden, aber vielleicht trifft das auch nicht zu.

Offenbar war die Frau mit der Verlegung nicht einverstanden, weswegen die Polizei hinzugezogen werden musste. Mit 100%iger Sicherheit hat der Polizist ihr erklären lassen, dass die Verlegung gilt und nicht ihr aktueller und subjektiver Wille. Gegen die Verlegung durch die zuständige Behörde hätte sie später Widerspruch einlegen können. Sie hat mutmaßlich auch physisch Widerstand geleistet und daher wurde unmittelbarer Zwang angedroht („Ketten“) und später auch umgesetzt (auf den Boden zum Fixieren und wahrscheinlich folgenden Anlegen der Handschellen).

vdmaster

Hat niemand behauptet. Jedenfalls nicht bereits in der Unterkunft. Ob hier noch „Widerstand“ strafrechtlich verfolgt würde, kann ich nicht beurteilen, wage aber es zu bezweifeln, falls sie nicht getreten und gespuckt haben sollte. Denn ansonsten müsste man jeden, der gegen seinen Willen irgendwohin gebracht wird, gleich „verfolgen“.

Oh, Du hast wohl keine Ahnung, was eine „Bedrohung“ juristisch ist. Zur Bedrohung liest Du besser mal http://www.anwalt.de/rechtstipps/der-tatbestand-der-bedrohung-stgb_024219.html
Ihr wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs umgangssprachlich angedroht. Sie wurde also verbal mit der zu erwartenden Konsequenz konfrontiert. Der entscheidende Unterschied ist die Rechtmäßigkeit.

Du „bedrohst“, ach was, Du quälst mich gerade mit Unfug. Wenn ich jetzt noch tot umkippe, dann sind wir gleich bei vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge. :fearful:

Gruß
vdmaster

Wie so oft bleibt zu fragen, was genau denn die Polizeibeamten falsch gemacht haben sollen. Zwar ist die Kritik berechtigt, warum denn das mutmaßliche Opfer einer Belästigung das Heim verlassen musste und nicht der mutmaßliche Täter. Aber das dürfte nicht von den anwesenden Polizeibeamten entschieden worden sein. Sie mussten die Entscheidung nur umsetzen.

Mir erscheint es daher mal wieder so, als dass Polizisten zu Sündenböcken abgestempelt werden. Sie müssen „an der Front“ das ausbaden, was an anderer Stelle schief gelaufen ist. In Köln war es genau so. Eine bis dato nicht gekannte Gewaltwelle durch zusammengerottete Migranten, die allesamt ohne Schranken nach Deutschland einreisen und hier bleiben konnten (und können!) - und alles, was den Politikern einfällt, ist irgendwelche Polizeitaktiken zu hinterfragen.

Im vorliegenden Fall mussten die Polizisten die Familie in die andere Unterkunft bringen. Das war offenbar ihr Auftrag. Die Beamten haben ihre dienstlichen Einsätze zeitsparend zu absolvieren. Es gibt auch noch andere Einsätze, auch die einheimische Bevölkerung möchte, dass die Polizei für sie zur Verfügung steht. Darüber hinaus kann man von Personen, die nach Deutschland kommen, um Schutz zu suchen, erwarten, dass sie gegenüber ihrem Gastgeber kooperieren. Es besteht kein Wahlrecht hinsichtlich des Aufenthaltsortes. Dieser Umstand hat schon in Clausnitz für Probleme gesorgt, als die Flüchtlinge im Bus die Situation durch Spucken und Gesten weiter aufheizten, um wieder zurück in ihre bisherige Unterkunft gebracht zu werden.

Aber, wie gesagt, das Problem liegt nicht vor Ort in Clausnitz oder in Warburg. Das Problem sitzt in Berlin. Anstatt den Flüchtlingszustrom wirkungsvoll einzudämmen, macht Merkel lieber Kuhhandel mit Erdogan. Da kann sie sich als politische Siegerin darstellen, während sich schon jetzt abzeichnet, dass neben weiterhin unzähligen Flüchtlingen nun auch türkische Kurden visafrei nach Westeuropa kommen werden. Außerdem hat sie im Inneren immer noch nicht die Voraussetzungen dafür getroffen, dass kriminelle Flüchtlinge die Heimreise antreten. Weiterhin darf nahezu jeder bleiben. Es reicht, einfach einen Asylantrag gestellt zu haben. Was für Straftaten anschließend begangen werden, ist irrelevant für den Aufenthalt. Abgeschoben wird in NRW nur wenig. Stattdessen stellt sich der Innenminister Jäger hin und beschuldigt einzelne Polizisten, die das ganze ausbaden und sich tagtäglich mit den Kriminellen auseinandersetzten müssen.

Aber es ist, wie es ist. Wir haben solche Politiker gewählt. Ich weiß nicht mehr genau, aber es kann sein, dass sogar ich zu den Idioten zähle, die so einen wie Jäger gewählt haben.

Völlig richtig!

Falls etwas schiefgelaufen ist. Dazu müsste die verantwortliche Stelle der Kommune etwas sagen.

Naja, der Rest rutscht dann in Deine übliche Asylkritik ab und ist OT. Denn, ob es sich konkret um 4 Personen von 50.000 handelt oder um 4 von 1.000.000 ist Jacke wie Hose bzgl. der Vorwürfe gegenüber den Polizisten.

Gruß
vdmaster

§ 241 StGB: Bedrohung

  1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  2. Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

Menschen, die noch nicht einmal einer Straftat verdächtig sind, sondern lediglich in eine andere Unterkunft umziehen sollen, in Ketten zu legen (!) und so aus dem Gebäude zu schleifen, ist keine übliche Polizeimaßnahme, die als Anwendung unmittelbaren Zwangs verstanden werden könnte. Als Straftatbestände kämen bei der Umsetzung also z.B. Freiheitsberaubung und Körperverletzung im Amt in Frage.

Es wird ja nicht aus Jux und Dollerei gegen die Polizisten strafrechtlich ermittelt.

:paw_prints:

PS: Hast du schon einmal in Erwägung gezogen, einen eigenen Blog anzulegen, um deine Weltsicht zu verbreiten, statt wer-weiss-was dafür zu missbrauchen?

2 Like

Und: Wenn du dich dafür aussprichst, dass nicht das mutmaßliche Opfer die Unterkunft verlassen sollte, sondern der mutmaßlich Täter, warum bist du dann nicht dafür, dass so jemand nach einer rechtskräftigen Verurteilung schnellstmöglich gleich das Land verlässt?

Es muß ermittelt werden, falls eine Anzeige vorliegt.

Ach, und wenn ein Gerichtsvollzieher eine Wohnung räumt und der Bewohner sich weigert, die Wohnung zu verlassen?

Exemplarisch: http://www.lohmar.de/uploads/media/5-4_Unterkunftssatzung01.pdf

§ 4 Zuweisung von Unterkünften an Asylbewerber, Aussiedler oder Flüchtlinge

(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen innerhalb einer Unterkunft oder in eine andere Unterkunft verlegt werden.

Das ist ein Verwaltungsakt, dem der Betroffene Folge zu leisten hat. Etwaige Einsprüche kann er auf dem Rechtsweg vorbringen. Sie hemmen aber bis zu einer Entscheidung eines Gerichts die Umsetzung nicht.

Der Nichtbefolgung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auch eine Owi ist durch die Polizei zu unterbinden. Hier greift dann auch das Recht zum unmittelbaren Zwang.

Person A zerdeppert aus einem Kasten (sein Eigentum) eine Bierflasche auf dem Gehweg. Polizist B fordert ihn auf, dies zu unterlassen. Person A zerdeppert noch eine Bierflasche. Polizist B droht unmittelbaren Zwang an. Person A greift sich die dritte Bierflasche. Polizist B hat das Recht auf Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Übrigens wäre Hausfriedensbruch die Straftat, die der Frau vorgeworfen werden könnte.

vdmaster

Viel interessanter dürfte die Antwort von @Kamikazekatze auf folgende Konstellation sein:

Der mutmaßliche Täter ist von einer behördlichen Anweisung zum Umzug betroffen. Er weigert sich vehement, der Anweisung Folge zu leisten. Darf die Polizei dann unmittelbaren Zwang anwenden, um die behördliche Anweisung durchzusetzen?

vdmaster

Danke für das Zitat. Dann solltest selbst Du erkennen, dass keine Bedrohung vorlag.

Erstens waren es laut der der Frau angeblich mehrere Täter und zweitens wurde hier noch keiner verurteilt.

Dass das auf Unverständnis ihrerseits stieß, sollte jetzt nicht so wahnsinnig erstaunlich sein. Daraufhin wurden sie und ihre Kinder von den Polizisten bedroht und gewaltsam in eine andere Unterkunft „verlegt“.

Du kennst die Vorgeschichte nicht und genauso erstaunlich könnte man es finden, dass die Frau sich dagegen wehrt von diesem furchtbaren Ort in Sicherheit gebracht zu werden.
Und hier von einer Bedrohung zu sprechen ist schon sehr phantasievoll…

Übrigens ist nach § 113.3 StGB Widerstand gegen Vollstreckunsgbeamte nicht strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist.
Hat hier jemand was anderes behauptet?

Penegrin

Ich war beim Einsatz nicht dabei. Aber das Video folgt dem typischen Aufreger-Modus: Polizei kommt, greift gleich hart durch, weil ja alles Rassisten. Hier, das (unvollständige, weil ohne Vorgeschichte) Video beweist es.

„Gegen ihren Willen in eine andere Unterkunft“. Da wird es elendig lange Diskussionen mit ihr gegeben haben. Sicher wollte die Polizei den Einsatz schnell und zielführend beenden um wieder Zeit für andere Einsätze zu haben. Hätte die Dame gesagt „Ok, ihr seid die Polizei, ich folge erstmal euren Anweisungen, beschweren kann ich mich später“ wäre das Video wohl nie entstanden. Aber nein…

Also alles ganz normal in wie es sich für unsere „Polizeigewalt!“ Empörungsrepublik gehört. Hier die Einschätzung von Profis (-> Polizisten): http://www.copzone.de/phpbbforum/viewtopic.php?f=14&t=81259

Bild dir deine eigene Meinung! :smiley:

Stimmt. Aber eine polizeliche Massnahme ist kein Wunschkonzert bei dem man seine Wünsche ausdiskutiert. Der Polizist hat in so einem Fall das Sagen und seinen Ansagen ist Folge zu leisten. Punkt! Das müssen auch Neubürger begreifen. Ob die Massnahme des Polizisten richtig war kann man im Nachhinein feststellen lassen, aber nicht während der Massnahme.

Das ist manchmal hart, ist aber so.

Ich glaub’s nicht! Mein Beitrag wurde einfach geändert (Löschung einer Frage), und dass:

  • ohne Markierung im Beitrag,
  • ohne Änderungsbenachrichtigung,
  • ohne Registrierung im Profil unter „Änderungen“.

Kann es sein, dass du das selbst warst? Wenn ja: Ist nicht dein Ernst, oder?

Meinst Du mich? Ich hab doch gar keine Zugriffsrechte.

vdmaster

Ist Dir bekannt, ob die Einleitung einer strafrechtl. Ermittlung durch die Staatsanwaltschaft zuungunsten eines Polizisten i.d.R. immer auch dazu führt, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet/eingeleitet wird?

Oder würde üblicherweise erst das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet werden?

Gruß
vdmaster

Nein, ich meinte KKK.