Reiserecht: MKS = höhere Gewalt?

Hallo liebe Experten,
noch stellt sich mir zwar das Problem nicht, aber ich würde trotzdem gern wissen, wie es mit Reiserücktrittsrecht und dem aktuellen Thema MKS aussieht. Wir wollen im Juni z.B. für eine Woche nach Schottland. Ich verfolge das Thema schon eine Weile mit, und zur Zeit sieht es wohl so aus, daß viele Gebiete gerade zum Wandern und Spazierengehen nicht zugänglich sind. Ich hoffe natürlich, daß sich das bis Juni ändert, aber falls das nicht so ist: Wäre das schon ein Grund (bzw. ein Fall von „höherer Gewalt“) für eine (kostenlose!) Stornierung der Reise? Zur genaueren Erläuterung: wir haben keine Pauschalreise gebucht, sondern nur Flug und Mietwagen (fly & drive). Könnte es da anders aussehen als bei einer Pauschalrundreise, die in einige der sehr eingeschränkt zugänglichen Gebiete führen würde?
Ich würde mich freuen, wenn mir einer der Experten dazu etwas sagen könnte.
Vielen Dank,
„Raven“

Hi Raven,

vielleicht hilft diese Aussage:

Pressemitteilung 06/2001 - asr: Maul- und Klauenseuche hat Einfluss auf Tourismusbranche
Der asr – Bundesverband mittelständischer Reiseunternehmen, der ca. 1800 Reisebüros und Reiseveranstalter vertritt, hat zahlreiche Anfragen in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche erhalten. Viele Reiseveranstalter befürchten kostenlose Stornierungen ihrer Kunden auf Grund der Möglichkeit eine Reise wegen höherer Gewalt zu kündigen. ( § 651j BGB).
Der asr – Bundesverband weist darauf hin, dass eine kostenlose Stornierung nur dann in Betracht kommt, wenn „die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.“ Ausschlaggebend ist dabei die nicht die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern die tatsächliche, objektive Lage. Eine erhebliche Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise dürfte in aller Regel nicht gegeben sein. Es kommen allenfalls Minderungsansprüche in Betracht, wenn beispielsweise die in der Reise integrierte Besichtigung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf Grund eines behördlichen Verbotes aus dem Programm genommen werden muss.

Kritisch bewertet der asr – Bundesverband die jüngste Äußerung der nordrhein-westfälischen Umweltministerin Bärbel Höhn, die im ZDF-Morgenmagazin von Reisen nach Frankreich abgeraten hat. Da es sich um die Aussage einer Landesministerin handelt, steht zu befürchten, dass es bei Frankreich-Reiseveranstaltern zu Umsatzeinbußen kommen wird. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation hält der Verband diese Aussage für überzogen und unangemessen, da eine Gefährdung der Reisenden nicht ersichtlich ist.

Im Übrigen macht der asr darauf aufmerksam, dass sich das Auswärtige Amt der Warnung der Ministerin nicht angeschlossen hat.

aus http://www.asr-online.de/

dazu noch weiterhin:

Nr. 20 vom 22. März 2001
Stornierung von Pauschalreisen aufgrund höherer Gewalt

Beim Deutschen Reisebüro und Reiseveranstalter Verband e.V. (DRV) häufen sich derzeit die Anfragen nach Stornierungen von Pauschalreisen im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche (MKS) beziehungsweise mit den jüngsten Bombenattentaten der ETA in Spanien.
Grundsätzlich gilt: Der Reisende bzw. der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag nur dann kündigen, wenn die Reise infolge von bei Vertragsschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Die vereinzelten Bombenattentate, wie sie sich vor wenigen Tagen in Spanien ereigneten, reichen nicht aus, um einen Fall von höherer Gewalt anzunehmen. Die Rechtsprechung betrachtet vereinzelte terroristische Anschläge als Verwirklichung der allgemeinen Lebensrisiken und bejaht einen Fall von höherer Gewalt nur bei flächendeckenden Unruhen und Anschlägen.

Seuchen wie die MKS oder aber Epidemien wie Cholera stellen einen Fall von höherer Gewalt dar, der in der Regel eine Stornierung von Pauschalreisen ermöglicht. Hierbei gilt es jedoch zu prüfen, ob und inwieweit die Reise durch das unerwartete Ereignis erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

Im Fall der Maul- und Klauenseuche, die zunächst keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, ist eine persönliche Gefährdung ausgeschlossen, eine Stornierung der Pauschalreise in den meisten Fällen also nicht möglich.

Denkbar ist jedoch eine Beeinträchtigung der Reise, wenn zum Beispiel Ferien auf dem Bauernhof gebucht wurden und dieser aufgrund von MKS unter Quarantäne gestellt wurde. In diesem Fall ist der vertraglich vereinbarte Nutzen der Reise gänzlich in Frage gestellt und daher ein Kündigungsrecht in der Regel gegeben.

Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Reisende die Reise antritt, obgleich er die Gefahren kannte oder kennen mußte, da sie wiederholt Thema der Medien darstellten und er sich darüber hätte informieren können.

Pressekontakt: Sibylle Zeuch, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit,
Tel.: 030/28 406-15, Fax: 030/28 406-33
Internet: www.drv.de E-Mail:[email protected]

http://www.drv.de/presse_haupt153.html

bye
Rolf

Sternchen schon vergeben - danke! (o.T.)