Hallo Christiane,
der außergerichtliche Rechtsbehelf im Besteuerungsverfahren heißt nicht wie im Verwaltungsrecht Widerspruch, sondern es ist der Einspruch.
Zu einem Einspruch gehört immer auch ein Antrag auf die Aussetzung der Vollziehung der mit einem strittigen Bescheid festgesetzten Zahlungen mit Verweis auf den Einspruch. Einzelheiten dazu in § 361 AO. Wenn der Einspruch Aussicht auf Erfolg hat, wird Aussetzung der Vollziehung sofort gewährt.
Die übrigen Angaben von Dir sind so vage, dass man dazu nichts mit Hand und Fuß sagen kann. Vorschlag: Du schilderst, was für Bescheide für wie lange genau zurückliegende Jahre ergangen sind und auf welcher Grundlage; außerdem, was genau die Steuerfahndung damit zu schaffen hat.
Es gibt ein paar ganz naheliegende Möglichkeiten, aber es macht überhaupt keinen Fez, so einen beispielhaft hier vorgelegten Fall zu bearbeiten, wenn er so lückenhaft dargestellt ist.
Hinweis: Wenn man einen Steuerbescheid in Bausch und Bogen als Steuerblabla und Paragraphenblabla abtut, kommt man nicht umhin, seine Angelegenheiten einem Profi zu überlassen, sonst wird das ruckzuck ganz eklich teuer. Wenn man seine steuerlichen Angelegenheiten aber selber regeln möchte - und das geht schon mit ein bissle Mühe und Aufmerksamkeit - ist man gut beraten, ergangene Bescheide und sonstige von Steuerbehörden eingehende Korrespondenz zu lesen und zu verstehen; und das geht leichter, wenn man sich nicht von vornherein darüber erhaben fühlt. Sonst ist man von vornherein verloren.
Wenn Du Deinen konstruierten Beispielfall noch ein wenig detailliert darstellen magst: Gerne.
Schöne Grüße
MM