Folgender Fiktiver Fall:
Angenommen Person A hat ein wunderbares Hobby das mit der Zeit überhand nimmt.Da sich mit der zeit einiges angesammelt hatschte Person A fast alles verkaufen.
Person A macht deswegen eine Gruppe im sozialem Netzwerk und bietet bestand des Hobbys zum verkauf an,Privat.
Person B schmeckt das nicht und Person A wurde durch eine Nachricht in der Gruppe informiert darüber das Person B mit ein paar anderen Personen Person A anzeigen wird.Da die Sachen in sehr Grössen mengen in dem Netzwerk angeboten werden. und das es eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, und Schwarzhandel sei.
Person B und andere Personen haben sich beraten und sind zu dem Entschluss gekommen Person A bei der Finanzagentur zu melden.
Muss Person A für verkauf seines Privaten Hobby bestanden ein Kleingewerbe anmelden?Person A hat keinerlei kaufbelege was für Hobby ausgegeben wurde .
Was kann Person A im schlimmsten fall passieren bzw mit was kann Person A dagegen unternehmen.
Person A wollte Kleingewerbe anmelden um sein Hobby bestand auf diesem Wege zu verkaufen.Wie ist dann die Rechtslage wenn Person A keine Rechnungen für sein ausgeführtes Hobby hat?Person A möchte auch kein Gross handel betreiben , lediglich sein erworbenes und gelagertes Hobby bestand verkaufen.
für Ratschläge wäre Person A dankbar
Hallo
Ebay hat eine Seite, auf der die Kriterien für gewerblichen Verkauf zusammengestellt sind:
http://verkaeuferportal.ebay.de/ab-wann-bin-ich-gewerblicher-verkaeufer
Wenn man nur einmalig seine Sammlung auflöst und alles verkauft, dann ist das noch nicht gewerblich, jedenfalls nicht, wenn nicht monatelang konstant sehr viele Sachen verkauft werden.
Vielleicht könnte irgendjemand das einschätzen, wenn du mal mitteilst, wie viele Gegenstände insgesamt Person A denn genau verkaufen will, und wie viele innerhalb welcher Zeit schon verkauft wurden.
Für gewerblichen Handel ist eigentlich auch die Gewinnerzielungsabsicht wesentlich. Einen Gewinn erzielt man normalerweise nicht, wenn man Gegenstände, die man neu gekauft hat, später gebraucht verkauft.
Viele Grüße
Ist nicht eBay Facebook
Hallo,
ein Gewerbe betreibt, wer nachhaltig (also nicht auf kurze Zeit nur zur Auflösung einer Sammlung) mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, am Markt teilnimmt.
Das trifft auf eine Sammlungsauflösung nicht zu - nicht im normalen Rahmen.
Es ist Ikea Regal voll und Schrank.
Manche Sachen stehen seit Februar drinn manche habe ichverst jetzt im April reingestellt.
Verkaufe auch alles sehr günstig da ich es auflösen möchte, Gewinn in dem Sinn mache ich keins
Mensch, die Kriterien für gewerblichen Verkauf gelten doch nicht nur für Ebay. Da kann man sie halt sehr schön übersichtlich nachlesen!
Mein Gott, ist das eine genaue Aufzählung.
So kann man keine Ratschläge erteilen.
Hallo,
da ich Facebook nicht nutze, kenne ich nicht deren Regeln zu Verkaufsangeboten.
Diese sind aber auch völlig egal, wenn es um den Versuch geht, dich bei „der Finanzagentur zu melden“.
Du hast Dinge gekauft, die du persönlich verwenden wolltest / verwendet hast.
Diese verkaufst du nun im Rahmen der Hobbyauflösung unter Einkaufspreis.
Lass doch diese aufgebrachte Meute reden, was sie wollen…
Natürlich wird immer wieder mal versucht, ein Gewerbe illegal als Hobby zu tarnen.
Wie willst du auch zum Beispiel erkennen, ob der, der da eintausend Ü-Ei-Figuren verkauft, das gewerblich macht oder ob es eine Sammlungsauflösung ist?
Servus,
dieser Hinweis
ist so unnötig wie ein Kropf. Es geht hier überhaupt nicht darum, unter welchen Umständen sich jemand bei einer Versteigerungsplattform „gewerblich“ nennen muss.
Auch das hier
ist Unsinn. Schau mal in § 6 Abs 1 Nr. 5 EStG.
Schöne Grüße
MM
Doch, genau das tun sie. Die von Ebay für seine Nutzer formulierten Regeln sind überall außerhalb dieser Plattform einen Dreck wert.
Ist das neuerdings deine Rechtsquelle? Warum schaust du vor deinen Antworten nicht
ENDLICH MAL INS GESETZ???
Hat man dir nicht oft genug nachgewiesen, dass du kompletten Unsinn verbreitest? Wem genau soll das denn nutzen, wenn du hier Ratschläge gibst, die nichts mit der Rechtslage zu tun haben? Außer deinem übersteigerten Ego?
Kann man sehr wohl.
Alles, was nötig ist, um zu beurteilen, ob hier Einkünfte gem. § 15 oder gem. § 23 EStG vorliegen, ist gesagt worden.
Der in diesem Fall eindeutig zu erteilende Ratschlag heißt: Weitermachen und die Büblein geifern lassen. Ein paar frische Unterhosen bereithalten, falls sie sich vor lauter Eifer einnässen.
Schöne Grüße
MM
Was für ein Quatsch!
Seit wann genau legt ebay denn fest, was weltweit rechtlich gültig ist? Ist dir noch nie aufgefallen, dass die Nutzungsbedingungen bei derartigen Läden nur genau das sind, was drüber steht? Halt
##NUTZUNGSBEDINGUNGEN
und genau NICHTS WEITER? Das NIE IM LEBEN derartige vertragliche Abmachungen für irgendwen außerhalb des Vertrags gelten KÖNNEN???
Und sowas wird auch noch besternt. Oje…
Hallo
Was ist denn genau der Unterschied, ob ich etwas bei Ebay oder in einer Facebookgruppe verkaufe?
Übrigens ist Ebay zwar eigentlich eine Versteigerungsplattform, es werden mittlerweile aber viele Dinge auch zum Festpreis verkauft.
Welcher Satz genau stimmt denn auf der Ebay-Seite nicht, die ich verlinkt habe?
Ich meinte natürlich: Wenn man Gegenstände, die man für sich zum Eigengebrauch neu gekauft hat, später gebraucht verkauft. Das ist doch hier der Fall. Das ist so, wie wenn man seine alten Klamotten auf dem Flohmarkt verkauft.
Es ist ein Unterschied, ob du ein Ikea Regal und einen Schrank voll gebrauchter Skateboards, Bücher oder Fußbälle, oder ob du ein Ikea Regal und einen Schrank voll gesammelter Münzen hast.
Servus,
Das ist egal. Tut überhaupt nichts zur Sache.
Entscheidend ist, dass hier nach den steuerlichen Konsequenzen der Auflösung einer Sammlung gefragt wurde. Und damit haben eben die Nutzungsbedingungen für irgendeine Online-Veranstaltung genau nix zu tun. Vor einigen Jahren hab ich mal gelesen, was für ein gruseliges Zeugs bei Ebay den Nutzern zum Thema USt erzählt wird - es war nicht mehr lustig, sondern nur noch daneben. Es ist schade, dass bei Ebay der Begriff „gewerblich“ in diesem Zusammenhang verwendet wird, weil das ständig zu Verwechslungen mit diesem Begriff führt, wie er im Steuerrecht und im Gewerberecht verwendet wird. Und das ist halt völlig anders. Besser wäre es, Ebay würde in seinen Nutzungsbedingungen zwischen Trawgitschere- und Honiplokai-Verkäufern unterscheiden, dann gäbe es diese Verwechslungen nicht, sondern jeder wüßte, dass es da um Begriffe geht, die nur bei Ebay definiert sind.
Stimmt alles. Nur: Es geht dabei um Nutzungsbedingungen von Ebay. Nicht um Steuerrecht, nicht um Gewerberecht, sondern ganz einfach um eine Versteigerungsplattform im Internet, die die Begriffe „gewerblich“ und „privat“ zur Unterscheidung von irgendwas verwendet, und dummerweise gibt es einen dieser beiden Begriffe auch im Steuerrecht und im Gewerberecht. Ziemlich eklig von Ebay, sich hier keinen eigenen Begriff auszudenken. Mit Steuerrecht stehen die Jungs eh auf Kriegsfuß - daran hat sich seit 1996 nichts geändert, als ich vergebens versucht habe, einem von ihnen zu erklären, warum die Mietkaution im Europarc Dreilinden zwar nach „Mieten plus USt“ berechnet wird, aber es eben nicht möglich ist, diese USt auszuweisen, solange die Kaution nicht in Anspruch genommen wird.
Ist immer noch falsch. Wenn der Wert, zu dem diese Gegenstände in ein Handelsunternehmen eingelegt werden (falls sie das werden), geringer ist als der später erzielte Verkaufspreis, ist die Differenz eben Gewinn. Kamma mache nixe. Entscheidend ist, ob sie überhaupt in ein Handelsunternehmen des Steuerpflichtigen eingelegt werden. Deine Aussage müsste also heißen:
Deswegen, weil die Tatsache, dass man etwas gebraucht verkauft, was man irgendwann vorherfür sich zum Eigengebrauch gekauft hat, keinerlei Aussage darüber zulässt, ob mit dem Verkauf steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden oder nicht.
Schöne Grüße
MM
Die Nutzungsbedingungen natürlich. Die genau NICHTS mit der Fragestellung zu tun haben!
Die Gesetze gelten aber für beide. Schau doch ENDLICH mal rein!
Hallo
Es geht doch da nicht um Nutzungsbedingungen von Ebay.
Manche, viele oder alle Ebay-Verkäufer werden ab und zu, oft oder immer von den Steuerbehörden überprüft, ob sie als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind oder nicht, und die von Ebay aufgeführten Kriterien orientieren sich daran, aufgrund wessen diese Behörden Ebay-Verkäufer in der Vergangenheit als gewerblich eingestuft haben.
Ebenso gibt es bei Ebay z. B. Hinweise dazu, wie ein gewerblicher Händler seine Widerrufsbelehrung artikulieren könnten. Diese Hinweise orientieren sich auch am Gesetz.
Zum Thema Ust habe ich bei Ebay eigentlich noch nie was gelesen.
Worum auch immer es da gehen mag - es geht nicht darum, unter welchen Umständen Verkäufe bei Ebay zu ESt-pflichtigen Einkünften führen. Falls der Text von Ebay so gemeint sein sollte, ist er ein Musterstück für „Gewollt und nicht gekonnt“.
Die Schlamperei geht dabei so weit, dass nicht einmal eine banale Rechtschreibprüfung vorgenommen wurde, bevor der Text online gestellt wurde.
Die Texte von Ebay zu USt-Themen sind zwar seit 2006, wo ich sie mal ausführlicher angeschaut habe, ein wenig besser geworden, aber immer noch haarsträubend:
Schöne Grüße
MM
Hallo
In der von mir verlinkten Seite steht - nicht ganz, aber ziemlich weit oben - diese Aufstellung:
Typische Anzeichen für gewerblichen Handel:
- Sie kaufen Artikel, um Sie wieder zu verkaufen.
- Sie verkaufen Artikel, die Sie für den Weiterverkauf hergestellt haben.
- Sie verkaufen regelmäßig große Artikelmengen.
- Sie verkaufen häufig neue Artikel, die Sie nicht für den eigenen Gebrauch erworben haben.
Was ist daran verkehrt oder bezieht sich nur auf Nutzungsbedingungen bei Ebay?
Verstehe ich das richtig, dass dieser Test, den du eingestellt hast, von vor 11 Jahren ist?