Kann man einen einjährig befristeten Honorarvertrag für einen freien Mitarbeiter als „Arbeitnehmer“ vorzeitig kündigen?
In dem Vertrag steht: „Es wird vereinbart, dass diese Vereinbarung von beiden Seiten auf Grundlage der gesetzlichen Regelung gekündigt werden kann.“
Meines Wissens kann man BEFRISTETE Verträge nicht einfach nach festgelegten Fristen aufkündigen.
Was, wenn der „Arbeitnehmer“ trotzdem kündigt und einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint?
bei befristeten verträgen gibt es natürlich auch gesetzliche kündigungsfristen von beiden seiten aus.
2 bzw 4 wochen sind das.
Wenn es im Vertrag vereinbart ist, kann natürlich gekündigt werden. Zu beachten sind lediglich die gesetzlichen Fristen nach Paragraph 622 BGB ( 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15.). Einfach nicht kommen könnte Schadensersatzansprüche verursachen. Auf jeden Fall aber ein fristlose Kündigung.
Gruß Brigitte
Hallo,
zu Honorarverträgen kann ich leider nicht weiterhelfen, da ich den Vertragsgegenstand nicht kenne.
Vertragsrechtlich unterliegt jedoch auch ein befristeter Vertrag den gesetzlichen Kündigungsfristen mit der meistens zusätzlichen Klausel, das nach Ende des befristeten Vertrages keine Kündigung erfolgten muss, deshalb die Befristung. Innerhalb der Befristung sind die Kündigungsfristen rechtsverbindlich für beide Vertragspartner.
mfg
SN
Hallo Tustetu ,
nach § 15 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes kann ein befristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag vereinbart wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Josef Vogt
Hallo Tustetu,
es handelt sich um eine individuelle Vertragsgestaltung, die durchaus möglich ist.
Einerseits will man die max. Befristung auf ein Jahr. Anderseits will man vorher kündigen dürfen, wenn sich die „Überlegung“ für diesen Vertrag nicht bestätigt.
Die Formulierung könnte dann z. B. wie folgt aussehen:
Das Vertragsverhältnis ist befristet bis zum 31. 07. 2014. Es endet mit diesem Tag, ohne daß es noch einer gesonderten Kündigung bedarf.
Dessen ungeachtet sich die Vertragsparteien während der Befristung berechtigt, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu kündigen.
Beste Grüße
maasterp
Auch Honrarverträge oder befristete Verträge können gekündigt werden, sofern eine Kündigungsmöglichkeit vertraglich vereinbart ist.
Eine arbeitnehmerseitige Kündigung ist immer möglich, einfach nicht mehr zur Arbeit gehen könnte evtl. aber Schadenersatzforderungen nach sich ziehen.
Fristgerecht kündigen also 14 Tage Frist und alles sollte in Ordnung sein
Alles Gute
Eine Antwort ist hier nicht so einfach zugeben, da ich den Vertrag nicht kenne. Ist der Vertrag ein Werkvertrag, ist der Vertrag ein befristeter Arbeitsvertrag usw.
Bei einem Werkvertrag ist das vereinbarte Gewerk zu erbringen. Eine zeitliche Terminierung liegt hier im Hintergrund.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag kann dieser Vertrag mit Angabe der Gründe vom AN gekündigt werden. Es kann allerdings ein Schadensersatzanspruch des AG entstehen. Dieser Schaden muß allerdings genau beziffert werden.
Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl
Hallo,
da wenden Sie sich am besten an einen Anwalt. Das könnte Auslegungssach werden.
Leider bin ich in diesem Bereich nicht so firm.
Herzliche Grüße
Hallo masterp
Ich war nur verunsichert was die Textpassage im Vertrag : „Es wird vereinbart, dass diese Vereinbarung von beiden Seiten auf Grundlage der gesetzlichen Regelung gekündigt werden kann.“ genau meint. Ich habe das bisher so aufgefasst, dass dies verklausuliert eben auf die gesetzliche Regelung hinweist, dass ein BEFRISTETER Vertrag, sofern nicht anders geregelt, nicht vorzeitig gekündigt werden kann. Müsste sonst nicht der Eindeutigkeit halber explizit der Paragraph 622 nochmals erwähnt werden? Ich habe jedenfalls deswegen auch schon Verträge nicht unterschrieben, wo ich mich wegen wenigen Wochenarbeitsstunden nicht langfristig festlegen wollte.
Honorarverträge können aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Gesetzliche Vorgaben wie im Arbeitsrecht gibt es hier soweit ich weiß nicht.
Hallo, wahrscheinlich kenn ich mich da nicht aus. Ich könnte mir vorstellen, dass es möglich ist einen Auflösungsvertrag zu machen und das sollte auch im Sinne des Auftragsgebers sein, denn wenn man der Arbeit fern bleibt(zB. krank) hat er ja auch nichts davon. Am besten also das offene Gespräch suchen und ein gemeisames Ergebnis finden. Viel Erfolg!
Hallo Tuѕtetu,
ohne konkrete Angaben zum Vertrag kann keiner was Gescheites sagen. Bist Du ganz sicher, als freier Mitarbeiter zu arbeiten? Ohne weisungsgebunden zu sein, alle Steuern und Sozialabgaben selbst zahlen zu müssen und ohne Urlaubsanspruch zu sein?
Wenn Du kein Arbeitnehmer nach den Arbeitsgesetzen bist, gibt es auch keine Kündigungsfristen aus diesem Bereich.
Es kann aber m.E. eine Kündigung und Kündigungsfrist bei einem Honorarvertrag vereinbart werden. Wegen der „Grundlagen der gesetzlichen Regelung“ rate ich Dir aber eionen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Da wird es u.U schon heikel.
Gruß Fredo
Bei freien Mitarbeitern ist der gemeinsame Vertrag für eine Dienstleistung ausschlaggebend. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitnehmer, dann gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, falls nichts anderes vereinbart wurde.
Hallo,
wenn es sich um einen Honorarvertrag mit einem „freien Mitarbeiter“ handelt, d.h. Selbständigen, dann unterliegt dies dem normalen Vertragsrecht und nicht dem Personalrecht. Daher würden die gesetzlichen Kündigungsfristen lt. BGB §626 nicht gelten.
Der Vertrag kann daher gem. der Kündigungsklausel im Vertrag gekündigt werden.
puh keine Ahnung. Hab schon mehrmals drüber nachgedacht. ´Freie Mitarbeit schließt doch Weisuungsgebundenes Arbeiten aus, von daher würde ich sagen: Rahmenvertrag bleibt bestehen aber Aufträge werden nicht mehr angenommen?
Hallo Merle,
tja mit der tatsächlichen Ungebundenheit sieht es dann oft doch anders aus - obwohl es ganz legale Honorarverträge für Selbstständige sind. Ganz typisch eine Menge Honorarverträge in der Lehre von Schule, VHS, Universität oder ähnlichem, die dann über ein Semester oder ein Schuljahr laufen. Da will natürlich kein „Arbeitgeber“, das man mittendrin ausssteigt.
So wie ich die vielen Antworten insgesamt nun lese, kommt man aus so einem Vertrag nicht raus, außer man bezieht sich ganz eindeutig auf die gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Verträge, oder eigens formulierte Fristen.
Gruß, Tustetu