Interessante Frage, die ich aber aus dem Ärmel geschüttelt verneinen würde. Die Garantieverlängerung würde ich nicht als Sonderausstattung im Sinne des Gesetzgebers sehen. Der dachte hier eher an Technikpakete, Lederausstattung oder auch werkseitig eingebaute Gasanlagen. Zum Thema Sonderausstattung und BLP gibt es eine Menge Informationen im Netz, auch Gerichtsurteile. Die vorherrschende Meinung ist Sonderausstattung, die werkseitig eingebaut ist, kommt zum BLP, Sonderausstattung, die nachträglich verbaut wurde, nicht.
Eine Garantieverlängerung wird nicht werkseitig eingebaut, bzw. überhaupt nicht eingebaut.
Ein pingeliger Lohnsteueraußenprüfer (und die sind alle pingelig, glaub mir) könnte vielleicht sogar anfangen, zu diskutieren, aber ich glaube, dass er hier schlechte Karten hat.
Soon