10 Minuten zu spät zur schriftlichen Prüfung

Ein Mitschüler meiner Tochter kam heute 10 Minuten zu spät zur schriftlichen Prüfung, weil er den Zug verpasst hatte. Er durfte dann die Prüfung mitschreiben, bekam aber anschließend gesagt, dass er aufgrund der Verspätung durchgefallen ist und das komplette Jahr wiederholen muss. Mir kommt das ziemlich hart vor! Gibt es da noch Möglichkeiten, dass er doch noch die Prüfung fertig machen kann?

Welche Prüfung, welche Schulart, welches Bundesland?

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Auf welcher Basis soll er denn durchgefallen sein?

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Und man müsste die ganze Geschichte kennen (die Jugendliche und andere Menschen gerne unterschlagen oder nicht wissen):
Ist der Mitschüler heute das erste Mal in seinem Leben zu spät zur Schule gekommen und ein strebsamer Schüler, dem Lernen halt nicht ganz leicht fällt,
oder kommt er seit Jahren regelmäßig zu spät, ist stinkefaul, nimmt keine Angebote an, sich zu verbessern und stand eh’ total auf der Kippe, so dass seine Aktion heute nur der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte?

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Streng genommen hast du Recht, aber für eine Prüfung sollten für alle die selben Regeln gelten. Und ja, die Fragen von @X_Strom sind berechtigt, aber ich habe einige Prüfungen hinter mir, meine Tochter mittlerweile auch schon, und Zugverspätung war nie ein Grund, jemanden durchfallen zu lassen. Strittig wäre höchstens, ob die Zeit einfach „weg“ ist (so handhaben wir das bei uns an der Schule, wenn sich jemand verspätet, der Abgabetermin bleibt), oder ob man dem Schüler mit der Verspätung „nach hinten hin“ die versäumte Zeit noch gibt.

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Dazu bräuchte man jetzt das Regelwerk genau dieser Prüfung :woman_shrugging:t3:

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Das klingt alles etwas seltsam…welche Prüfung, welches Bundesland?
Ich hab noch nie gehört das man automatisch wiederholen muss wenn man zu spät kommt, z.b. beim Abi kann man problemlos bestehen wenn man in einer schriftlichen Prüfung 0 Punkte schreibt, wenn der Rest stimmt. Außerdem lässt sich ein Zugausfall nachweisen …

Da steht nur:

Das klingt doch eher so, als wäre der Zug pünktlich gewesen.

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Tatsächlich steht das so z.B. im Juristenausbildungsgesetz NRW: wer nicht rechtzeitig erscheint, hat nicht bestanden. Nun werden wir hier nicht von einem angehenden Juristen reden, so dass die Klausel natürlich nicht zieht. Wenn wir wüssten, worum es genau geht, ließe sich dazu ggfs. mehr sagen. Interessant ist aber doch vielleicht, dass das Land gegen eine angehende Juristin, die aus „Tüddeligkeit“ zur zweiten Runde zu spät erschien am Ende vor dem Bundesverwaltungsgericht verlor.

Äh, ja, stimmt, sorry, habe wohl nur mit einem Auge hingeschaut. Bzw. wahrscheinlich mit dem mir Bekannten asoziiert, denn meine Tochter hat auch das eine oder andere Mal den Zug verpasst, weil der Bus, mit dem sie zum Zug fährt, sich verspätet hat.

Leider äußert sich der UP nicht zu den Fragen von @X_Strom, die durchaus wichtig wären, um das Problem ggf. aufgrund der Gesetzeslage klären zu können.

§ 22 (Fn 18)
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder des verspäteten Erscheinens, zwischenzeitlichen Entfernens oder Abbruchs des Prüfungsgesprächs, können ausgesprochen werden:

  1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;

  2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;

  3. die staatliche Pflichtfachprüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden; im Falle eines Verbesserungsversuchs nach § 26 kann in besonders schweren Fällen auch die bereits bestandene staatliche Pflichtfachprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

In minder schweren Fällen kann bei Vorliegen besonderer Umstände von einer Ahndung abgesehen werden. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 findet § 25 keine Anwendung.

(2) Soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung es erfordert und es angemessen ist, hat der Prüfling die Durchsuchung, Durchleuchtung oder sonstige Überprüfung seiner Person und der von ihm mitgebrachten Gegenstände durch geeignete Hilfspersonen des Justizprüfungsamtes zu dulden. Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Justizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens sicherstellen darf.

(3) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der staatliche Pflichtfachprüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

(4) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Prüflings entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.

Der dort zitierte Paragraf wurde übrigens inzwischen auch geändert, wie hier nachgelesen werden kann:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=0&bes_id=5167&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=646610
Aus

„Die staatliche Pflichtfachprüfung ist … für nicht bestanden zu erklären, sobald

  1. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt ,

wurde nämlich in

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald
[…]

  1. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

geändert.