Hallo… Habe mitbekommen dass man mit dem b Schein ab sofort… Nach den Theorie und Praxis Stunden 125ccm mit bis 15 PS fahren darf.
Wir ist das wenn man den Schein zwischenzeitlich weg hatte mehr wie 5 Jahre und ihn seit 1 Jahr wieder hat… Heisst das dann meine 5 Jahre beginnen ab da oder a da wo ich ihn Gemacht habe
Wo hast du das denn mitbekommen? Es gibt Diskussionen darüber, ob das zugelassen werden soll, mehr aber auch nicht.
Hier der Wortlaut des Referentenentwurfs zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung:
§ 6b Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden
für Krafträder(auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3,einer
Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum
Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden,
wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse
B besitzt. Die Regelungen der Anlage 3 bleiben unberührt. Die Berechtigung nach
Satz 1 gilt nur im Inland.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B mit der
Schlüsselzahl 196 beträgt 25 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B
bedarf es einer Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung ergeben sich aus Anlage
7b
Wie man nun die 5 Jahre Besitz der Fahrerlaubnis zu deuten hat, weiß ich nicht sicher.
Mit dem Entzug der Fahrerlaubnis hattest du jedenfalls keine solche.
Kann man die Zeiten vor dem Entzug und nach der Neuerteilung zusammenzählen? Ich könnte mir vorstellen, dass das so ist. Deine Führerscheinstelle wird es wissen. Frage aber erst, wenn die FEV auch tatsächlich geändert worden ist!
OH, viel mehr! Der Bundesrat hat gerade eben erst zugestimmt:
Jetzt muss die neue FEV nur noch vom Minister verkündet werden.
Coole Sache, ich wusste gar nicht, daß das tatsächlich schon so weit ist.
Dennoch, da ist was auf dem Weg, aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist das 125er Fahren mit Klasse B allein nicht erlaubt.
Das ist richtig…
Aber zählen die 5 Jahre ab Datum fs Ausstellung? Ich hatte meinen fs einige Zeit weg und musste eine neue Theorie und Praxisprufung ablegen um meinen schein wieder zu bekommen… Also es war eine wiedererteilung
Eindeutig wäre es, wenn da stünde: „seit mindestens fünf Jahren dauerhaft die Fahrerlaubnis…“ oder „*seit mindestens fünf Jahren insgesamt die Fahrerlaubnis B besitzt.**“.
Deshalb auch mein Tip: