§ 13 b UStG bei Reinigungsleistung

Hallo,

seit 01.01.2011 gilt der § 13 b UStG auch bei Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen. D.h. wenn ein Hausmeisterservice die Reinigung eines Gebäudes als Hauptunternehmer angenommen hat und diese Tätigkeit aber von einem Subunternehmer ausführen lässt, dann muss der Subunternehmer seine Rechnung ohne Steuer stellen, oder?

Bin mir deshalb nicht ganz sicher, weil der Hausmeisterservice ja nicht nur Reinigungsdienstleistungen ausführt. Muss man davon ausgehen, welches Gewerbe angemeldet ist, oder zählt allein die Annahme des Auftrags der täglichen Reinigung eines Gebäudes?

Besten Dank schon mal!

Also zunächst mal HInweis auf § 14 Abs. 5 UStG. Demnach muss der Subunternehmer keinen gesonderten Steuerausweis in der Rechnung vornehmen. Er hat jedoch auf den Wechsel der Steuerschuld hinzuweisen. Der Leistungsempfänger muss dementsprechend die entstandene Steuer einbehalten und abführen.

Vielleicht könnte man ja die auszustellenden Rechnungen je nach Leistung aufteilen? Bspw. separate Rechnungen für die reine Reinigungstätigkeit. Dann wäre eine Einordnung ja einfacher…

MfG

Hi !

Nach § 13b Abs. 5 UStG reicht es bei den Gebäudereinigungsleistungen aus, wenn der GU (Generalunternehmer) ÜBERHAUPT Reinigungsarbeiten selbst durchführt. Es wird daher nicht auf den Umfang der von ihm erbrachten Reinigungsleistungen abgestellt. Wenn man als Subbi den GU also schon mal hat „putzen“ sehen, dann kann man wohl davon ausgehen, dass er selbst Reinigungsleistungen erbringt und die Rechnung nach § 13b UStG stellen.

Alternativ kann man den GU auch fragen, ob er diese Leistungen auch selbst erbringt oder eben nur als Vermittler auftritt.

Und als weitere Alternative kann man ja dem GU auch den Hinweis geben, dass er der Rechnung (insbes. der umsatzsteuerlichen behandlung) innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen soll, da die Rechnung sonst (auch umsatzsteuerliche) Rechtskraft entfaltet.

BARUL76

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Muß man davon ausgehen, welches Gewerbe angemeldet
ist, oder zählt allein die Annahme des Auftrags der täglichen
Reinigung eines Gebäudes?

Die Anwendung des § 13 b UStG ist immer auf den einzeln abgrenzbaren Auftrag bzw. die einzeln erbrachte Leistung zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Na dann ist ja eigentlich alle klar :smile:

Danke für die Denkanstösse - Tina