Hallo ! ich will mich selbständig machen aber verstehe nicht wie die frage vom finanzamt gemeint ist: die Umsätze zuzüglich der hierauf entfallenden Steuern im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen .bzw auf das hiesige jahr soll ich schätzen was mein umsatz ist…was 17500 € nicht übersteigen soll…ist damit nun nur der reine gewinn gemeint oder der gesammte umsatz…beispiel:einahmen 3500€ ausgaben für waren,miete usw 3000€ =500 gewinn oder meinen die die kompletten 3500?dann dürfte mann ja gerade mal 1458€ im monat verdienen…hört sich bisschen wenig an…LG Anjamin
Servus,
mit „Umsatz“ ist der Umsatz gemeint.
Die Umsatzgrenzen für § 19 I UStG sind 17.500 € für das Vorjahr und für das erste Jahr der Tätigkeit und voraussichtlich 50.000 € für das laufende Jahr.
Für eine selbständige Tätigkeit musst Du auf jeden Fall wissen, was Umsatz, Ertrag, Betriebseinnahmen, Aufwand, Betriebsausgaben und Gewinn sind. Schau mal nach Definitionen dieser Begriffe.
Schöne Grüße
MM
Umsatz ist das, was man auch als Einnahmen bezeichnet. Also das, was man anderen in Rechnung stellt und auf dem eigenen Konto oder der Kasse eingeht.
Um den Umsatz zu berechnen muss man nur die Summe aller Einnahmen addieren. Das Ergebnis ist der Umsatz bzw. Erlös…
ok verstanden aber ich brauche ja schon für die miete,nk usw.mindesteinnahmen von 2500 euro und da ist der lohn nichtmal dabei.2500 euro umsatz x12 Monate =30000 Euro umsatz…also soll das bedeuten das ich nicht die §19 kleinunternehmerregelung in anspruch nehmen kann sonder die doppelte buchführung und mwst usw. nehmen muss…??
LG Anjamin
Servus,
wenn die Umsatzgrenzen aus § 19 Abs 1 UStG überschritten sind, gibt es diese Vergünstigung nicht - dann gilt Regelbesteuerung.
§ 19 Abs 1 UStG ist aber eine Bestimmung aus dem Umsatzsteuergesetz und bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer.
Die Verpflichtung zur Buchführung gem. § 141 AObeginnt bei ganz anderen, viel höheren Grenzen.
Buchführungspflicht gem. § 238 HGB i.V.m. § 1 HGB lass ich hier mal weg, weil man sich auf dem FA in der Regel bloß für § 141 AO interessiert und den Unternehmern, die unterhalb der dort genannten Grenzen liegen, grosso modo den § 1 Abs 2 HGB zugesteht.
Schöne grüße
MM
ja ich sehe da hat jemand ahnung.trotzdem noch irgendwie verwirrent für einen Laien.
§ 19 Abs 1 UStG ist aber eine Bestimmung aus dem Umsatzsteuergesetz und bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer.
Frage:geschäftseröffnung 01.07.2015 -Herr W.nimmt an das er ca. 3000€ im monat einnimmt.
3000€x6 Monate=18000€ gesammtumsatz ohne abzüge von miete u.a.
was würde Herr W. dem Finanzamt wohl mitteilen was er laut § 19 Abs 1 UStG denkt zuverdienen im laufenden Jahr?
LG Anjamin
Servus,
das sind 18.000 €. Weil es nur um ein halbes Jahr geht, muss man hier auf zwölf Monate umrechnen >> 36.000 €. Weil es sich um das erste Jahr der Geschäftstätigkeit handelt, gilt nicht die Grenze von 50.000 €, die sonst für das laufende Jahr zählt, sondern die von 17.500 €, die sonst fürs Vorjahr zählt.
Weil 36.000 € mehr als 17.500 € ist, keine Anwendung der Kleinunternehmerregelung.
Schöne Grüße
MM
Warum man zu Januar eröffnen könnte
- noch ein Hinweis: Ein Unternehmen, das am 01. Januar seine Tätigkeit aufnimmt, aber erst ab Juli 17.000 € Einnahmen hat, muss nicht auf zwölf Monate umrechnen, weil es ja ab Januar das ganze Jahr tätig ist.
Schöne Grüße
MM