2 Abmahnungen Zeitgleich

Hallo,
ich schildere mal die o.g. Übergabe und alle Begleitumstände und würde mir wünschen, dass mir dazu jemand etwas schreiben kann. Also: 56jähriger Giessereiarbeiter, 50% mit Gleichstellung, seit über 20 Jahren im gleichen Betrieb tätig, bekommt vom Betriebsleiter sowie Geschäftsführer und -vertreter zeitgleich zwei Abmahnungen.

Abmahnung 1: Samstagsarbeit verweigert

Weil er, bei vollem Zeitkonto, die Samstagarbeit verweigert hat. Die Geschäftsleitung weiss seit Jahren, dass er ein Nebengewerbe hat (kleine Motorradwerkstatt) und aus diesem Grund Samstags nicht in der Giesserei arbeitet. Er hat schon einige Jahre dort gearbeitet, bevor er einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, da hatte er aber das Nebengewerbe schon längst angemeldet. Desweiteren wurde er aber zwischenzeitlich mehrfach für ein paar Tage in den Urlaub geschickt, da die Auftragslage schlecht war und die Firma keine Kurzarbeit anordnent wollte. (So die Begründung für den „Zwangsurlaub“ durch die Geschäftsleitung.

Abmahnung 2: Nebengewerbe
Hier stellte die Geschäftsleitung klar, dass sie der Meinung sei, aufgrund des Nebengewerbes, welches der Mitarbeiter garnicht haben dürfe, lt. Arbeitsvertrag, würde der Arbeitnehmer nicht mehr die erforderliche Leitung erbringen. Man verlange die Unterlassung des Nebengewerbes.

Nach diesem Gespräch kam der Betriebsleiter zum Mitarbeiter und meinte zu ihm: Man könne ja über alles reden, die einzigen Gewinner wäre ja eh nur die Anwälte.

Kann hierzu jemand arbeitsrechtlich etwas sagen?

Lieben Dank schon mal im voraus.

Ich würde fragen, ob sie die Abmahnungen zurück
nehmen können und würde alles im Frieden
regeln. In Ausnahmefällen wäre ich bereit Samstags
zu arbeiten, wenn der Betrieb mich sehr dringend
braucht.

Hier geht´s aber nicht darum was Du machen würdest sondern darum welche rechtliche Handhabe der Arbeitnehmer gegen die Forderungen und Abmahnungen des Arbeitgebers hat.
Das Forum heist wer-weiss-was und nicht ich-würde-was-machen!. ramses90

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Was ist dazu, Samstagsarbeit und Nebengewrbe, im Arbeitsvertrag geregelt?

Da sollte man den AG darauf hinweisen, dass er sich im Annahmeverzug befindet.
Er kann den Arbeiter zwar nach Hause schicken aber nur mit Lohnfortzahlung und nicht mit Urlaubsabgeltung. ramses90

Hallo,

eines mal vorweg:

kann nicht stimmen. Entweder hat der AN mindestens GdB 50 (=Schwerbehinderung) oder er ist gleichgestellt (mit GdB 30 oder 40).

Es ist schon lange durch die Rechtsprechung geklärt, daß eine pauschale Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten rechtswidrig ist. Es ist daher relativ egal, was dazu im Arbeitsvertrag steht. Es gibt lediglich eine Anmeldepflicht für Nebentätigkeiten und diese auch nur dann, wenn es sich um eine weitere Beschäftigung als AN handelt. Für ein selbstständiges Gewerbe gibt es überhaupt keine Meldepflicht des AN, solange dieses Gewerbe keine Konkurrenz zum AG darstellt.
Auch bei Nebentätigkeiten als AN hat der Haupt-AG nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, diese zu untersagen. Er kann dies im Wesentlichen nur dann tun, wenn die Hauptleistungspflicht des AN nicht mehr voll gegeben ist, wenn der AN bei einem Wettbewerber arbeitet oder aber wenn durch die Nebentätigkeit der gesetzliche Rahmen des ArbZG überschritten wird ( = 48 Std an 6 Tagen pro Woche im Durchschnitt).

Welche konkrete Konstellation hier vorliegt, müßte der UP noch genauer darstellen.

Unabhängig von Art und Umfang der Nebentätigkeit könnten aber die Abmahnungen aus einem rein formalen Grund rechtswidrig sein: Ist der AN tatsächlich schwerbehindert oder gleichgestellt, dann hätte der AG in jedem Fall ein Präventionsverfahren gem. § 84 Abs. 1 SGB IX
unter Beteiligung des Integrationsamtes
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
durchführen müssen, bevor er eine Abmahnung ausspricht.
War denn das Integrationsamt vorher beteiligt ???

Im Übrigen sind auch die Ausführungen zum Annahmeverzug ( § 615 BGB) von Ramses zutreffend

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
@Albarracin hat schon das wichtigste zum Nebengewerbe gesagt. Was die Samstagsarbeit anbelangt, so ist der Samstag ebenfalls ein Arbeitstag, an dem der AN zur Arbeit hinzugezogen werden kann. Allerdings hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht bei der Verteilung der Arbeitszeit.

Lieber Gruss,

Gabi