2 Geschwister 1 Haus - Auszahlung?

Hallo
mein Fall ist der folgende:

Im Grundbuch sind 2 Personen eingetragen (Schwester/Bruder) Die Schwester möchte das Haus behalten. Der Bruder hat geäußert das er ausziehen will, und das er ausbezahlt werden will. Das Haus wurde vor längerer Zeit geschätzt auf 100.000 € Baujahr ca.'74 .

Meine Frage:

  1. Gibt es eine Möglichkeit seinen Pflichtteil beim Austritt aus dem Grundbuch zu umgehen?
  2. Muss man immer den vollen Betrag auszahlen oder ist Ratenzahlung möglich
  3. Kann ein Eintritt eines dritten in das Grundbuch helfen?
  4. Mindern bereits vorgenommene Investitionen (Fenster,Fussböden usw.) den Pflichteil des Bruders?

Alles andere interessante zu diesem Fall interessiert mich natürlich auch da ich nicht vom fach bin.

danke schonmal für hilfreiche antworten

Hallo,

hier meine Antworten:

1.Ja, durch Verzicht. Oder ist die Frage anders gemeint? Bin mir nicht sicher, ob ich sie richtig verstanden habe. Pflichtteil ist ein Begriff aus dem Erbrecht, insofern hier nicht passend.
2. Vereinbarungssache zwischen den Vertragsparteien.
3. Für / bei was helfen?
4. nein

Die Fragen sind für mich (s.o.) teilweise nicht verständlich, auch weil wesentliche Informationen fehlen.

Grundsätzlich:
Wenn zwei gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, haben sie die gleichen Rechte und Pflichten an der Immobilie. D. h., dass wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an den anderen übertragen will gelten die „normalen“ Regelungen des Kaufvertrags-/Schenkungsrecht.
Es ist also zwischen diesen beiden Vertragsparteien eine - notariell beurkundete! - Vereinbarung zu treffen, unter welchen Bedingungen (Kaufpreis, Auszugstermin, Zahlungstermin, Zahlungsart (in einem Betrag oder in Raten, ggfs. Verzinsung,…), Übernahme evtl. auf dem Objekt liegender Belastungen …) die Übertragung des Miteigentumsanteils erfolgen soll.
Evtl. Vorleistungen (z. B. Investitionen in Fenster etc.) sind zunächst Privatvergnügen des Leistenden, sollten aber zumindest aus Fairneßgründen bei der Ermittlung des Kaufpreises berücksichtigt werden. Ggfs. würde ein findiger Jurist auch einen Ausgleichsanspruch für den Miteigentümer konstruieren können. Bei Einbau von neuen Fenstern möglicherweise noch „greifbar“, aber was ist, wenn ein Eigentümer den Garten nach Feng-shui-Regeln hat umgestalten lassen und der andere wollte dies nicht??? Ich denke, die Problematik wird so deutlich.
Wie oben angedeutet kann der eine Miteigentümer seinen Anteil auch dem anderen schenken. Vorsicht: Hier gelten je nach Verwandschaftsgrad ggfs. nur geringe Freibeträge (Freigrenzen?), bei höheren Werten fällt Schenkungssteuer an.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Viele Grüße

Günter

ersteinmal vielen dank für diese schnelle antwort.
Da ich wie gesagt nicht vom fach bin habe ich einfach fragen gestellt wo ich dachte das diese zum thema passen. aber deine antworten sind schonmal ganz gut. dafür vielen dank. was ich dazu noch gerne wissen
wollte. ist es voirteilhaft so etwas wie eine verzichtserklärung zwischen den beiden personen zu schliessen was . aktuelle renovierungs und umbau massnahmen angeht.? d.h. person2 (will ausziehen) soll also eine verzichtserklärung abgeben, das person2 keinen anspruch auf die getätigten Arbeiten von person1 hat, obwohl beide im Grundbuch stehen. Ist soetwas möglich?

Hallo,

das ist immer eine Einigungssache zwischen den Geschwistern.
Wenn der Bruder sagt: Du kannst mir 1 € pro Monat zahlen, ist das i.O.
Er kann genausogut sagen: Ich möchte 50.000 € und zwar sofort.
Dafür kann man einen Kredit aufnehmen (Grundschuld) bei einer Bank
oder
man kann natürlich die Hälfte des Bruders verkaufen; z.B. an den eigenen Ehemann (oder so).

Es gibt 1000 Möglichkeiten; aber alles ist Absprachesache und man macht einen Notarvertrag.
Der Notar kann auch beraten

Viele Grüße von der Blonden

Hallo,

was willst Du damit erreichen?

Die Arbeiten sind dann ja getätigt und das Haus entsprechend verbessert / im Wert gesteigert.

Worauf soll Person 2 dann genau verzichten?

Pragmatischer fände ich, dass entweder beide je die Hälfte der Kosten tragen oder aber die Maßnahmen erst nach Änderung Eigentumsverhältnisse durchgeführt werden.

Wenn Person 1 Maßnahmen ergreift, die zu einer Wertsteigerung des Hauses führen, und Person 2 beteiligt sich nicht an den Kosten, dann ist Person 2 der Gewinner bei dieser Aktion.

Grundsätzlich sind private Vereinbarungen möglich, sofern sie nicht gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen. Wichtig finde ich aber immer das Ziel, das man mit dieser Vereinbarung erreichen will.

Gruß

Günter

Hallo,

für eine detaillierte Antwort für Ihr Problem, ist Kenntnis der näheren Umstände notwendig. Pauschal kann ich nur folgendes dazu sagen:

  • die Immobilien muß , wenn von vornherein keine Einigkeit über den Wert besteht, von einem Gutachter vobewertet werden. Hier kann ein Bewertungszeitpunkt gewählt werden, der den Zeitpunkt der Erbschaft und der Investitionen berücksichtigt. Das alte Gutachten kann zwar hilfreich sein, ist aber als solches nicht mehr verwertbar.
    Frage 1: hier verstehe ich den Sinn nicht !
    Frage 2: eine Ratenzahlung ist möglich, hier müssen sich die Parteien einigen.
    Frage 3: auch hier verstehe ich den Sinn nicht !
    Frage 4: diese Investitonen werden im Gutachten eine Rolle spielen und somit den Anteil des Bruders mindern. Dies müssen allerdings mit Rechnungen und Zeitpunkt belegbar sein.
    Im allgemeinen ist es ratsam, wenn keine Einigung zwischen den Parteien erlangt wird, einen Rechtsanwalt beratend zu Hilfe zu ziehen. Hier können ja beide Parteien einen Rechtsanwalt wählen, um die Gesprächsbasis nicht zu zerreißen. Auch Notare können hier helfen. Gerade in der Familie können solche Anlässe zu Zwistigkeiten führen. Keiner der Parteien sollte sich benachteiligt fühlen. Ein vermittelnder Dritter ( Rechtsanwalt, Notar ) ist da sehr zu empfehlen.
    MfG
    real-advisor