Hallo,
hier meine Antworten:
1.Ja, durch Verzicht. Oder ist die Frage anders gemeint? Bin mir nicht sicher, ob ich sie richtig verstanden habe. Pflichtteil ist ein Begriff aus dem Erbrecht, insofern hier nicht passend.
2. Vereinbarungssache zwischen den Vertragsparteien.
3. Für / bei was helfen?
4. nein
Die Fragen sind für mich (s.o.) teilweise nicht verständlich, auch weil wesentliche Informationen fehlen.
Grundsätzlich:
Wenn zwei gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind, haben sie die gleichen Rechte und Pflichten an der Immobilie. D. h., dass wenn ein Miteigentümer seinen Anteil an den anderen übertragen will gelten die „normalen“ Regelungen des Kaufvertrags-/Schenkungsrecht.
Es ist also zwischen diesen beiden Vertragsparteien eine - notariell beurkundete! - Vereinbarung zu treffen, unter welchen Bedingungen (Kaufpreis, Auszugstermin, Zahlungstermin, Zahlungsart (in einem Betrag oder in Raten, ggfs. Verzinsung,…), Übernahme evtl. auf dem Objekt liegender Belastungen …) die Übertragung des Miteigentumsanteils erfolgen soll.
Evtl. Vorleistungen (z. B. Investitionen in Fenster etc.) sind zunächst Privatvergnügen des Leistenden, sollten aber zumindest aus Fairneßgründen bei der Ermittlung des Kaufpreises berücksichtigt werden. Ggfs. würde ein findiger Jurist auch einen Ausgleichsanspruch für den Miteigentümer konstruieren können. Bei Einbau von neuen Fenstern möglicherweise noch „greifbar“, aber was ist, wenn ein Eigentümer den Garten nach Feng-shui-Regeln hat umgestalten lassen und der andere wollte dies nicht??? Ich denke, die Problematik wird so deutlich.
Wie oben angedeutet kann der eine Miteigentümer seinen Anteil auch dem anderen schenken. Vorsicht: Hier gelten je nach Verwandschaftsgrad ggfs. nur geringe Freibeträge (Freigrenzen?), bei höheren Werten fällt Schenkungssteuer an.
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Viele Grüße
Günter