Hi,
angenommen, in einem Mietvertrag sind zwei unverheiratete Personen als Mieter eingetragen. Wie isses nun, wenn einer der beiden die Wohnung (und den Vertrag) verlassen will, könnte dieser dann den Vertrag unter Einhaltung der dreimontigen Frist (oder eher) kündigen? Besteht der Vertrag zwischen Vermieter und verbliebenem Mieter weiter?
Könnte der Kündigende den Vertrag auch mit nur seiner Unterschrift komplett aufkündigen, oder müssten beide die Kündigung unterschreiben, um den Vertrag vollständig zu lösen?
Hi,
angenommen, in einem Mietvertrag sind zwei unverheiratete
Personen als Mieter eingetragen. Wie isses nun, wenn einer der
beiden die Wohnung (und den Vertrag) verlassen will, könnte
dieser dann den Vertrag unter Einhaltung der dreimontigen
Frist (oder eher) kündigen?
ich meine kündigen kann er. In Standardmietverträgen ist oft eine Klausel, dass beide gegenseitig ermächtigt sind, Willenserklärungen abzugeben.
Besteht der Vertrag zwischen
Vermieter und verbliebenem Mieter weiter?
Ja. Wenn der VM den ausziehenden nicht aus dem MV entlässt, besteht auch für diesen der Vertrsg weiter.
Könnte der Kündigende den Vertrag auch mit nur seiner
Unterschrift komplett aufkündigen, oder müssten beide die
Kündigung unterschreiben, um den Vertrag vollständig zu lösen?
Das ist genau das, wo ich mir nicht so sicher bin.
Durch die Ermächtigung reicht ja die Willenserklärung nur einer Person.
Wenn dies aber ohne ‚Zustimmung‘ der anderen Person erfolgt?
Welche Möglichkeiten des ‚Widerspruchs‘ diese dann hat, wäre auch für mich interessant zu wissen.
http://www.rechtsanwalt.com/de_DE/urteil/unternehmer…
Übersicht: http://www.rechtsanwalt.com/de_DE/urteil/privat/234/…
bye
Hi,
angenommen, in einem Mietvertrag sind zwei unverheiratete
Personen als Mieter eingetragen. Wie isses nun, wenn einer der
beiden die Wohnung (und den Vertrag) verlassen will, könnte
dieser dann den Vertrag unter Einhaltung der dreimontigen
Frist (oder eher) kündigen?ich meine kündigen kann er. In Standardmietverträgen ist oft
eine Klausel, dass beide gegenseitig ermächtigt sind,
Willenserklärungen abzugeben.
… WIRKSAM aber nur, wenn der kündigende Mieter eine Ermächtigung zur Abgabe einer vertragsbeendenden Willenserklärung nachweisen kann. M.E. darf der Vermieter die Kündigung nur durch EINEN der beiden Mieter nicht annehmen, sofern er sich nicht davon überzeugt hat, dass eine entsprechende Ermächtigung besteht.
Es muss unterschieden werden zwischen
- Kündigungsrecht im Innenverhältnis der Vertragspartei „Mieter“ = einzig mit Wirkung innerhalb der Vertragspartei „Mieter“
- Kündigung mit Wirkung im Außenverhältnis gegenüber dem Vertragspartner = der Vertragspartei „Vermieter“
Darauf bezieht sich auch das „gelinkte“ Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.10.1997
22 U 43/97
Haben Mieter A und Mieter B gemeinschaftlich einen Mietvertrag als „Mieter“ eingegangen, dann kann Mieter A ohne Mitwirkung von Mieter B nicht wirksam aus dem Mitvertrag aussteigen.
Hier ein Beispiel
Quelle: http://www.plischke.de/pg/miete/t_miete_mehrere.htm
Kündigung nur gemeinsam
* Anton und Berta haben sich ineinander verliebt und wollen zusammen wohnen. Hierzu mieten sie gemeinsam eine Wohnung von Veronika an.
Nach einiger Zeit stellt gibt es zwischen den beiden Lebensabschnittsgefährten Unstimmigkeiten. Berta verläßt daher wutentbrannt die Wohnung und schreibt Veronika einen Brief, mit dem sie den Mietvertrag kündigt.
Anton verbleibt in der Wohnung, kann aber die Miete, welche sich die beiden bisher geteilt haben, nicht mehr alleine aufbringen. Veronika wendet sich daher an Berta und fordert von dieser die noch offene Miete. Berta wendet ein, sie habe das Mietverhältnis gekündigt.
Die Kündigung muß, wenn eine Personenmehrheit Mieter ist, von allen Mietern erkärt werden. Eine einzelne Person kann das gemeinsame Mietverhältnis nicht kündigen. Die von Berta ausgesprochene Kündigung des Mietvertrages ist damit unwirksam, da die Kündigung nicht auch von Anton erklärt wurde. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß Anton durch Berta vertreten wurde und Berta von Anton bevollmächtigt war, das Mietverhältnis zu kündigen. Hierfür ist in unserem Fall aber nichts ersichtlich.
Daher ist Berta auch weiterhin Mieterin und somit als Gesamtschuldnerin gegenüber der Veronika verpflichtet, die Miete zu zahlen. Inwieweit sie die an Veronika gezahlte Miete wieder von Anton fordern kann, hängt von den mit Anton getroffenen Vereinbarungen ab.
Berta ist so lange zur Mietzinszahlung verpflichtet, bis das Mietverhältnis entweder von Anton und Berta gemeinsam oder durch Veronika gekündigt wird. Allerdings kann sie unter Umständen gegen Anton einen Anspruch darauf haben, daß dieser der Kündigung zustimmt.
Der letzte Satz ist sehr wichtig!
Mieter A kann nämlich seine Beteiligung an der Partei „Mieter“ mit der Frist kündigen, mit der das gemeinschaftlich eingegangene Vertragsverhältnis zu kündigen ist … und notfalls seinen Mit-Mieter B auf Zustimmung zu einer gemeinsamen Kündigung verklagen.
zur Problematik z.B. auch
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
Halloo Thorsten,
Könnte der Kündigende den Vertrag auch mit nur seiner
Unterschrift komplett aufkündigen
natürlich nicht! Man stelle sich das Fiasko vor, wenn bei Partnerschaftsstreitigkeiten der eine kündigt und zu seiner neuen Liebe zieht und gleichzeitig den anderen auf die Straße setzen kann. Noch heftiger wäre es bei Familien mit Kindern.
In Frage käme eine Aufhebungsvereinbarung zwischen Vermieter und dem bleibenden Mieter, nach der der bestehende Vertrag nunmehr nur noch mit diesem Mieter fortgeführt wird oder aber ein dreiseitiger Vertrag zwischen allen Beteiligten zur Vertragsübernahme.
Natürlich könnten Vermieter und verbliebener Mieter auch stillschweigend das Mietverhältnis fortführen. Allerdings sollte der zurückbleibende Mieter daran interessiert sein, eventuelle Haftungsfragen zu klären.
Gruß!
Horst
Hi,
toll wie ausführlich du antwortest und dir so viel Mühe machst!
bye
Dazu Folgendes: Der Mietsvertrag besteht weiterhin. Man könnte aber sicherheitshalber eine Nachtragsvereinbarung zum Mietsvertrag mit dem Vermieter schließen. Hieraus geht, daß die Person X am … ausgezogen ist, und die Person Y alleiniger Mieter der Wohnung ist. Denn man hat ja auch bestimmte Nebenkosten, die auf die Personenzahl des Haushaltes umgelegt werden, und so hat man einen Schlussstrich gezogen.
Ist hier eine gemeinsame Kaution hinterlegt worden ? Denn die Kaution bleibt beim Hauseigentümer bestehen. Das ist Sache zwischen X u. Y.
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