Hallo,
wir haben vor kurzem ein Haus gekauft, die Vorbesitzer haben 2004 einen Kamin einbauen lassen (Rechnung liegt vor). Dieser wurde auch von dem damals zuständigen Kaminfeger genehmigt (Genehmigung liegt auch vor). Nun ist wohl ein Neuer am Start und der will den Kamin nicht genhemigen, weil das Ofenrohr einen zu geringen Abstand zur Decke hätte. Nun meine Frage: Das alles wurde 2004 geprüft und genehmigt, gilt diese Genehmigung nicht mehr? Der Kaminfeger verlangt, dass wir die Decke erhöhen, um den Abstand zu bekommen, dies ist mir erheblichen Kosten verbunden. Was kann man tun? Ist er im Recht? Gelten Genehmigungen nur für die jeweilige Amtszeit?
Vielleicht kann mir jemand helfen.
Vielen Dank Kitty
Grundsätzlich gelten Genehmigungen bis zur Veränderung der Genehmigungsgrundlage, daß heißt, wenn alles noch so ist, wie es seinerzeit genehmigt wurde, hat das einen Bestandsschutz.
Abweichende Regelungen per Gesetz bedürfen einer Frist.
So haben Feuerungsanlagen, die z.B. nicht der Emmissionsnorm entsprechen, nur noch Bestandschutz bis 2015, danach wird der Einbau eines Filters Pflicht oder die Genehmigung wird entzogen.
Jede Genehmigung erfolgt schriftlich, darin stehen dann evt. Auflagen oder Einschränkungen. Dieses Schriftstück ist für Sie wichtig, liegt es nicht mehr vor, oder ist darin nichts über den Abstand des Ofenrohres zur Decke vermerkt, sieht es schlecht aus. Immerhin könnte ja auch schon der Vorbesitzer etwas verändert haben.
Um das Fachlich genau zu beantworten fehlen einige Daten. Ist deine Decke brennbar? Ist das Ofenrohr isoliert oder einwandig? Grundsätzlich ist es so, dass es tatsächlichh unterschiedliche Landesnormen gibt ( BW extrem) und sich die Vorschriften durchaus ändern. Gerade im Ofenbereich war das 2010 der Fall. Bei einem einwandigen Rohr benötigst Du zur brennbaren Decke 40cm Abstand, kannst ein Reflektionsschirm dazwischen bauen, dann nur noch 20cm. Isoliert 10cm ab Innenrohr. Das ist in deinem eigenen Interesse. Grüße Mario Mehrmann Ofen und mehr
Hallo Kitty,
die Bestimmungen für derartige Dinge sind eigentlich schon seit längerer Zeit die gleichen.
Die DIN 18160 gilt schon länger. Die Forderungen des Brandschutzabstandes vom Ofenrohr zu brennbaren Bauteilen (z.B. Decke) von 40 cm bestanden also schon vor 2004. Ob das damals übersehen wurde oder nachträglich etwas verändert wurde, kann ich natürlich nicht beurteilen. Man kann diesen Abstand aber deutlich verringern, indem man z.B. das Ofenrohr mit einer nichtbrennbaren Wärmedämmung ummantelt oder eventuell ein Strahlungsblech angebracht wird.
Wenn der Ofen eine mängelfreie Abnahme hat ist er erst einmal benutzungsfähig. Wenn der jetzige Schornsteinfegermeister Mängel vorfindet die die Brand- und Betriebssicherheit beeinträchtigen, so ist er verpflichtet dies in Form eines Mängelscheines (kostenfrei) dem Grundstückseigentümer mitzuteilen. Darin ist der Mangel zu beschrieben, auch muss enthalten sein nach welcher Verordnung bzw. Rechtsvorschrift der Tatbestand verstößt und eine angemessene Frist zur Beseitigung muss vermerkt sein. Bei Gefahr im Verzug ist der Schornsteinfegermeister berechtigt, je nach Landesrecht auch in Verbindung mit der zuständigen Ordnungsbehörde Feuerungsanlagen stillzulegen.
Abnahme gelten erst einmal unbegrenzt. Sollten sich die Rechtsgrundlagen verändern wie z.B. bei der Novellierung der 1.BImSchV kann es mit Übergangsfristen dazu führen, dass bestimmte Feuerstätten eine Nutzungszeitbegrenzung erhalten.
Im Verlauf der Nutzung können aber auch Verschleißerscheinunge, bzw. Abnutzung zu nicht mehr sicher benutzbaren Feuerungsanlagen führen. Diese sollen ja dann im Zuge der wiederkehrenden Feuerstättenschau (derzeit noch 5 Jahre) durch den zuständigen Bez.-Schornsteinfegermeister erkannt werden.
Mit freundlichem Gruß
Lutz Tornow
Hallo Kitty
leider es Vorschriften die eingehalten werden müssen, auch wenn eine Genemigung vorliegt. Abstand des Rohres von der Decke 40cm. Sollte es weniger sein hilft eine zusätzliche Dämmung der Decke aber immer mit dem Schornsteinfegermeister verhandeln den der muss mitmachen.
Mitfreundlichen Grüßen Dieter