§21 StVO und Kinder auf Oldtimer-Traktoren

Hallo allerseits,

auf einem Traktoren-Oldtimer-Treffen, bei dem auf jedem zweiten Traktor Kinder mitfuhren (gar nicht oder durch „Schnüre“ oder Leinen gesichert), wurde anhand des nachfolgenden Beispiels

http://www.fahrzeugseiten.de/Traktoren/Deutz/D25_D25S/d25_d25s.html

bei dem idR auf der linken Seite ein Sitz über dem Kotflügel angebracht ist,
diskutiert, ob dort ein 8jähriges Kind mitgenommen werden darf und wie
es gesichert werden müsste.

[[Unterschiede zum als Beispiel genommenen Fahrzeugs: 1. Das
referenzierte Foto zeigt einen Traktor mit beidseitigen Sitzen, während
idR nur einseitig ein derartiger Sitz vorhanden ist. 2. Die Traktoren auf
dem Treffen hatten Überrollbügel]]

Sicher ist: Nach §21 (1) dürfen nur so viele Personen mitgenommen, wie Sitze vorhanden sind (es gibt natürlich aufgrund des Alters des Schleppers keine Sicherheitsgurte). Die Frage ist hier also zunächst, ob diese Sitzgelegenheiten auch „Sitze“ gemäß StVO wären. Hängt dieses ggf. von der LoF Einstufung ab?

Gemäß §21 (1b) müsste man das Kind nun auf dem Rücksitz transportieren (keine Sicherheitsgurte, Kind älter als 3), welchen es hier aber naturgemäß nicht gibt.

Wie ist also die Rechtslage? Dürfen Kinder auf diesem Fahrzeug mitgenommen werden und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Gruß
VB

Die Frage sehe ich eher in die Richtung: Wo fuhr der Traktor?
Wenn es sich z.B. um ein Privatgelände handelt - z.B. eine Wiese/Brache, um keine öffentliche Verkehrsfläche, dann gilt die STVO nicht…

Beatrix

Hi,

auf dem Treffen wäre man nur auf Privatgrund gefahren.

Aber … wie glaubst du, sind die Traktoren samt Kindern zu dem Treffen gekommen?

Gruss
VB

Achso, OK, ich dachte, es ging um das Mitfahren während des Treffens…

Im Grunde ist das lebensgefährlicher Leichtsinn und wahrscheinlich sogar verboten. Aber da es sich zum einem um landwirtschaftliches Gerät bzw. eine Zugmaschine handelt und zum anderen wohl um eine Brauchtumsveranstaltung geht, ist da Vieles anders als im Normalfall. Allein die Abkürzung für diese Ausnahme ist eine Köstlichkeit: StVOuaVsAusnV 2. Sehr wahrscheinlich handelt es sich um solche Gefährte, womit das nicht auf privates Gelände begrenzt ist, sogar die An- und Abfahrt mit einschließt.

Deswegen sieht man auch so etwas heute auf den Traktoren neueren baujahres nicht mehr. Wir sind ja damals, als Kinder auch noch auf diesen Kotflügeln mit Haltevorrichtung mitgefahren. Passiert ist damals auch schon was dadurch.