Den Mitarbeitern der Bildungsträger sind in der "Zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
Vom 26. Juni 2013"statt wie bisger 26 nun 29 Tage Jahresurlaub zuerkannt worden. Nun äußert sich ein Arbeitgeber wie folgt: Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 steht der Mitarbeiterin ein vertraglicher Urlaubsanspruch von 13 Arbeitstagen zu.Für den Zeitraum vom 1.07.2013 bis 31.12.2013 steht der Mitarbeiterin ein tarifvertraglicher Urlaubsanspruch von 14,5 Arbeitstagen zu. Damit steht der Mitarbeiterin ein Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 von insgesamt 27,5 Arbeitstagen zu. Die Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG kommt dabei nicht zum Tragen, weil sich diese nach der Rechtsprechung des BAG (Az.: 9 AZR 384/92) nur auf Bruchteile von Teilurlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG und nicht auf Bruchteile von Vollurlaubstagen erstreckt. Insofern werden für das Jahr 2013 27 Urlaubstage gewährt.
1.)Frage:
MÜsste der Arbeitgeber nicht rückwirkend alle 29 Tage für das Jahr 2013 geben, auch wenn die Verordnung erst am 01.07.2013 rechtskräftig geworden ist ? 2.) Kann der Arbeitgeber tatsächlich mit einem 20 Jahre alten Urteil aus Hamm mit anderem Sachverhalt ein Bundesgesetz aushebeln und den entstandenen halben Tag einfach unter den Tisch fallen lassen ?
3.) Was kann man einem solchen Arbeitgeber erfolgreich antworten !?
Danke für Eure Mühe mit den Antworten !