30GdB / Welche Vorteile hab ich jetzt?

Hallo!
Ich bin 25 und seit 2 Jahren arbeitsunfähig. Nun habe ich einen GdB von 30 bekommen. Könnt ihr mir sagen was das genau für Vorteile für mich bringt? Ich weiss dass ich einen Steuerfreibetrag habe und nicht so leicht gekündigt werden kann aber da muss ich mich erst gleichstellen lassen oder? Soll ich meinem Arbeitgeber schon bescheid sagen oder erst nach der Gleichstellung? Gibt es sonst noch Vor oder Nachteile für mich? Danke für eure Hilfe ich kenne mich da leider gar nicht aus!
Gruß, Lisa

Hallo Lisa,

ein GdB von 30 hat außer dem Freibetrag keinerlei Wirkungen.
Für den arbeitsrechtlichen Schutz mußt Du (bei der AA) die Gleichstellung beantragen. Dann hast Du denselben Status wie ein Schwerbehinderter (ab GdB 50) ohne Zusatzkennzeichen mit Ausnahme der Zusatzurlaubstage und des vorgezogenen Rentenalters.
Überdurchschnittliche Krankheitstage sind ein zwingender Grund für die Gleichstellung
Dem AG solltest Du jetzt auf keinen Fall etwas erzählen, das könnte ihn evtl. nur auf dumme Gedanken bringen. Falls es in Deinem Betrieb einen BR und/oder SBV gibt, solltest Du diese vom Gleichstellungsantrag informieren. Sie werden nämlich von der AA um eine Stellungnahme gebeten.
Allerdings erfährt der AG von dem Gleichstellungsantrag, da er ebenfalls zu einer Stellungnahme aufgefordert wird.

&Tschüß

Wolfgang

Gleichtellung = Luftnummer
Hallo Lisa,

30% bringen wenig. Ein wenig Freibetrag bei der Steuer und die Gleichstellung. Aber…, die Gleichstellung ist eine ziemliche Luftnummer. Es gibt sie nur, wenn deine Arbeitstelle bedroht ist. Wenn du zum Integrationsamt gehst, dann wendet sich das Amt an deinen Arbeitgeber und fragt, ob die Möglichkeit einer Entlassung droht. Sagt der Arbeitgeber Nein, gibt es keine Gleichstellung. Wird der Antrag auf Gleichstellung aber nach einer Kündigung gestellt, ist er unwirksam. Das bedeutet, dass man mit seinem Gleichstellungsantrag ein enges Fenster treffen muss, und bald hellseherische Kenntnisse benötigt.

Gruß
Carlos

Hallo Carlos,

ich weiß nicht, worauf sich Deine Aussage gründet, ich halte sie jedenfalls in dieser Pauschalität für falsch.
Es gibt zur Gleichstellung eine seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung, die z. B. eine abstrakte Arbeitsplatzgefährdung aufgrund von überdurchschnittlichen Fehlzeiten bereits als ausreichend erachtet, ganz egal, was der AG dazu sagt.
Ich habe jedenfalls als SBV in den letzten Jahren mehr als 30 KollegInnen bei der Gleichstellung begleitet und alle haben diese bekommen - die meisten wegen überdurchschnittlicher Fehlzeiten. „Hellseherische Fähigkeiten“ waren dafür nicht nötig.

Im Übrigen an Dich nochmal der Hinweis: Für Gleichstellungen ist die AA zuständig, nicht das Integrationsamt

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

2 Like

Ergänzungsfrage
Hallo,

eine Frage hätte ich dazu:

Ich habe einen GGdB 40 % und bislang ausser Einreichung bei der Steuer da nichts mit gemacht.

Im letzten Jahr habe ich etwa sechs Monate gefehlt, in den Jahren davor jeweils zwischen zwei und sechs Wochen.

Von der einen Erkrankung (Anteil am GGdB 30 %) bin ich soweit „geheilt“. Die behaltenen Schäden werden mich erst mal nicht arbeitsunfähig machen.

Bei der anderen Geschichte aus der dir restlichen 10 % kommen, steht wahrscheinlich noch eine OP mit Ausfallzeit von ca. drei Wochen an. Danach sollte auch diese Sache erst einmal durch sein.

Mein Arbeitgeber hat sich bisher sehr toll verhalten und ich habe nichts vom GdB erzählt.

Mein Vorhaben war es, diese Möglichkeit der Gleichstellung einfach als Rückhalt zu haben und den Antrag dann zu stellen, wenn sich wirklich noch mal Dinge mit langerfristigen Krankzeiten ergeben würden. Oder sollte ich da doch noch mal drüber nachdenken? Ich kann auch absolut nicht einschätzen, wie mein Arbeitgeber so etwas aufnehmen würde…

Danke und vG
Monroe

Hallo,

wenn Dein AG bisher vernünftig reagiert hat, steht m. E. einem Antrag auf Gleichstellung nix entgegen. Dies eröffnet auch Deinem AG die Möglichkeit, bei auftretenden krankheitsbedingten Problemen externe Hilfen zu bekommen. Außerdem spart er u. U. mehr als 1000 Euronen Ausgleichsabgabe.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Danke, wieder was dazu gelernt (o.w.T.)

Liebe Lisa,
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % beträgt der Jahressteuerfreibetrag (den kannst du auch auf der Steuerkarte eintragen lassen) nur dann ist er offensichtlich - bring teinen Freibetrag in Höhe von 310 Euro (nach $ 33b Abs. 3EStG - das ist als Steuerersparniss - lächerlich - bei normalem Einkommen ca. keine 100,00 Euro im Jahr. mtl. keine 10,00 Euro.
Um gleichgestellt zu werden - und das geht um die Anerkennung als GdB, musst du diesen Antrag stellen. Richtig was die anderen schon sagten - du legst damit eine festgestellte Behinderung deinem Arbeitgeber - offen. Nur dieser muss (auch damit er bei der Ausgleichsabgabe die anrechnen kann- dieser beantragten Gleichstellung) zustimmen. Richtig ist auch, das dem Antrag der Gleichstellung - die Du beantragts - aber der Arbeitgeber quasi zustimmen muss - eine beabsichtigte Gefährdung deines Arbeitsplatzes bestehen muss. - Will sagen, der AG bescheinigt dir, das du mit Kündigung am Arbeitsplatz rechnen muss, - aber durch Gleichstellung deiner Behinderung - gerade deinen Arbeitsplatz mit dir / oider durch dich besetzt - ja jetzt nicht kündigt. Echt ein zwei-schneidiges Schwert.
Auf Arbeitnehmerseite ist mir lieber, die Minderung der Erwerbsfähigkeit verschweigen, und erst bei Kündiung offen legen - weil auch wer verschweigt - das er GdB hat, geschützt ist - auch wenn er es dem AG nicht mitgeteilt hat - nach dem Motto GdB ist GdB - auch wenn sie nicht mitgeteitlt wurde. - Hier weiss ich aber auch nicht ob 30% evtl. zuwenig ist - aber dass weiss ja der Landschaftsverband.
Grüsse hier leider der Eigennutz (gewinnt)
Rainer aus Neuss

Hallo Wolfgang,

ab welchen GdB hat man mehr Urlaubstage und ab welchem Alter kann man eher in Rente gehen?

Gruss
mrh

Hallo,

Urlaubstage und vorzeitigen Renteneintritt gibt es erst ab einem GdB von mind. 50 - NICHT mit Gleichstellung.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Rainer,

was Du schreibst, ist leider etwas konfuser Unsinn. Da ich weiter unten dazu ausführlicher gepostet habe, hier nur noch mal in Kürze:

  1. Ein GdB von unter 50 bringt arbeitsrechtlich gar nix. Deshalb ist es auch vollkommen sinnlos, diesen bei einer Kündigung zu „offenbaren“.
  2. Beim Gleichstellungsantrag hat der AG nichts zu „genehmigen“, er hat - genau wie ggfs. BR/PR und SBV - auf einem Vordruck Fragen zu beantworten. Es reicht, wenn die Arbeitsplatzgefährdung abstrakt ist, d. h. das Tatsachen wie z. B. erhöhte Fehlzeiten vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen KÖNNTEN! Liegen diese Tatsachen vor, kommt es auf konkrete Kündigungsabsichten des AG gar nicht mehr an.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Rainer,

was Du schreibst, ist leider etwas konfuser Unsinn. Da ich
weiter unten dazu ausführlicher gepostet habe, hier nur noch
mal in Kürze:

&Tschüß

Wolfgang

Schade Wolfgang,
ich habe schon über den Vorteil, einer Minderung der Erwerbstätigkeit, Stellung bezogen - zumindest aus Einkommensteuersicht.
Und die übrigen Ausführungen waren auch kein Unsinn - da ist - wer des Lesens mächtig ist - schon im Vorteil.
Und wenn du ja schon ausführlich gepostet hast - brauchen wir uns ja auch nicht weiter streiten - weil Beiträge zu Fragen sollten ja kein Selbläufer für nicht der Frage dienende Auseinandersetzungen werden.
Danke für Deinen Beitrag Rainer