§321 a ZPO , Ablehnung noch Rechtsmittel?

§ 321a ZPO
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

  1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
  2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

Hallo Experten,

Vorgeschichte:

Rechtsstreit ursprünglich Rechnung der Rechtsanwältin (ca. euro 400,–) inzwischen mit Gerichtskosten Euro über 1000,-Euro
Es war kein Rechtsmittel zugelassen.

Vorgeschichte in Kurzfassung:

Die Beklagte hatte die RAin (wie nachträglich ermittelt werden konnte in einer Wohnzimmerkanzlei, die nicht die Mindestanforderungen daran erfüllt) beauftragt diese beim Landgericht zu vertreten.
Die Beauftragung erfolgte auch nur (trotz der widrigen Umstände in der Wohnzimmerkanzlei, weil die Rain 1) auf der Internetseite der RA-Kammer sich als Expertin ausgab und 2) den positiven Gerichtsausgang zusagte.

Sonst hätte jede Person diese „Wohnzimmerkanzlei“ sicherlich fluchtartig verlassen.

Zunächst klagte RAin ihre Honorarforderung für die -„Vertretung vor Gericht“- ein (die sie überhaupt nicht ausgeführt hat, weil sie vorher (ohne jeglichen Schriftsatz zu erstellen) ihr Mandat niederlegte.
Beklagte hatte ihr (noch vor Klageerhebung durch die Rain hinsichtlich ihrer Honorarforderungen, die sie einklagen wollte)in einem Brief mitgeteilt, dass sie von der RAin arglistig getäuscht wurde. Diesen Brief ließ die Rain mit eigener Handschrift auf dem Briefumschalg versehen (geöffnet oder ungeöffnet?, gelesen? Ungelesen?) an die Beklagte zurück gehen.

Im zunächst angeordneten schriftlichen Verfahren stellte der Richter fest, die Klägerin hätte die Honorarforderung aus
„Prüfung der Zulässigkeit“ eines Rechtsmittels erlangt, worauf die Rain ihre Rechnung mit entsprechendem Text (vorher: Vertretung vor Gericht) abänderte (nur am Rande erwähnt, die "neue Rechnung der Beklagten nie zusandte sondern nur den Schriftsätzen an das Gericht beifügte).
Der Richter führte im Schriftverkehr auch noch auf, dass die Vollmacht für die gerichtliche Vertretung eine allgemein übliche Vollmacht sein würde.
Dieser Richter wurde von mir abgelehnt § 42 ZPO.
Er „überlas“ aber seine eigene Ablehnung (bzw. würdigte seine Ablehnung überhaupt nicht)und erließ die o.g. Einschätzung als Urteil.
Nach meinem Hinweis auf die Ablehnung wurde diese als begründet (von einem anderen Richter) festgestellt.
Das Verfahren sollte von einer neuen Richterin weitergeführt werden, allerdings mußte ich als Beklagte einen Geldbetrag in Höhe von Euro 600,-- auf Verlangen der neuen Richterin hinterlegen, obwohl der erste Richter schwer gegen das gültige Verfahren verstoßen hat und obwohl es Urteile gibt, dass die ZV (die von der RAin sofort betrieben wurde , allerdings ohne vollstreckbare Urkunde) einzustellen sei.

Die neue Richterin hat sich im Termin geweigert das o.g. Beweismittel (o.g. Brief wg. arglistiger Täuschung an die Rain , dieses Beweismittel, was ausführlich im Schriftverkehr schon an den ersten Richter beschrieben worden war)überhaupt anzunehmen.
Ihr war der Brief anscheinend unbekannt (hatte die Akten des ersten Richters vielleicht nicht gelesen?).
Selbst die Textstelle, und das Schreiben mit Datum an das Gericht konnte ich ihr im Prozess mitteilen.
Die Kopie des Briefumschlages, aus dem die Handschrift der Rechtsanwältin hervorging und auch das Datum des Poststempels hatte ich den Schriftstücken an das Gericht immer beigefügt.
Das Original wolle ich erst im Gerichtstermin vorlegen, damit die Richterin sehen konnte, dass ich den zurückgesandten Brief nicht geöffnet hatte.

Schließlich nahm die Richterin den Brief auf mein nachhaltiges Drägen dann an.

Im verspätet zugegangenen Protokoll der Gerichtsverhandlung(Protokoll wurde erst nach Urteilsverkündung zugesandt)(Termin Zeitpunkt und Ort der Urteilsverkündung wurden trotz Anfrage auch verspätet erst nach Urteilsverkündigung mitgeteilt)wird dieses Beweisstück in der Weise nur nebensächlich aufgeführt, als sei es völlig unbedeutend und wäre erst in einem ganz anderen Verfahren (Ablehnung des ersten Richtgers) zugesandt worden. Was aber n a c h w e i s l i c h nicht stimmt, wenn man sich die Akten heranziehen würde.
Auch wird überhaupt nicht erwähnt, dass es sich um einen Brief handelt, indem die Beklagte die arglistige Täuschung gegenüber der Rechtsanwältin kund tut.

Auch habe ich im Prozess auf die arglistige Täuschung hingewiesen und der Richterin einen Kommentartext aus dem BGB vorgelegt, wonach ich auch noch einen weiteren Kündigungsgrund gegenüber der Rechtsanwältin gehabt hätte (sie hatte mich zusätzlich noch am Telefon beleidigt. Sie dachte wohl das könne man ihr nicht nachweisen, aber ich hatte einen Zeugen, der das Gespräch mit angehört hätte).
Auch das war alles von mir vom ersten Schriftsatz an das Gericht aufgeführt worden.

Diesen vorbeschriebenen Vorgang ist nirgendwo im Protokoll zu finden.

Es wird auch nirgendwo aufgeführt, dass die Rechtsanwältin sich erst von mir eine Vollmacht für die Vertretung vor Gericht unterschreiben ließ und dann 2 Geschäftstage später mich anrief, mich beleidigte und das Mandat niederlegte, m. M. ohne Rechtfertigungsgrund(ich hatte ihr bestimmt keine Veranlassung gegeben, da ich die Rechtsanwältin nach Beauftragung überhaupt nicht mehr gesehen oder gesprochen hatte).

(Im gesamten Verfahren wurden von Seiten des Gerichts und der Rechtsanwaltskammer noch weitere Fehler begangen, aber anscheinend hält diese Clique zusammen).

[Exkurs
Im Nachhinein vermute ich, dass die Anwältin anscheinend völlig unfähig ist (ließ sich im Gerichtstermin von einem Kollegen vertreten, Schriftsätze hatte sie zwar selbst verfaßt) nur die Unterschrift für die Vollmacht haben wollte, dann das Mandat niederlegt um Abrechnen zu können.
Auch bei ihrem letzten Arbeitgeber einer Immobilienfirma ist wie anscheinend rausgefolgen.
Sie hatte in meinem Gesprächtermin mit ihr noch unverschämte und rufschädigende Äußerungen über ihren letzten Arbeitgeber kund getan. (vielleicht deshalb, weil sie mich gegen eine andere Immobilienfirma vertreten sollte und so mein Vertrauen für die Mandatsvollmacht „erschleichen“ wollte?)
Mich würde nicht wundern, wenn sie dies schon mehrfach praktiziert hat nur sich bisher niemand getraut hatte, nicht zu zahlen.
Außerdem fährt sie mit den Beleidigungen gegen mich (sogar im Schreiben an das Gericht fort --> dieses Mal erstatte ich Anzeige).
Außerdem hatte sie vor dem anberaumten Gerichtstermin an Eides statt versichert nicht am Termin teilnehmen zu können und um Verschiebung um 6 Wochen gebeten.
Als dem nicht stattgegeben wurde erschien sie mit ihrem Anwalt. Bevor man etwas an Eidesstatt versichert, sollte man sich doch sehr sicher sein, ob man den Inhalt so behaupten darf, sonst hätte der Gesetzgeber nicht eine Strafe für die eidesstattliche Falschaussage vorgesehen, oder?

Fragen:
Die o.g. Richterin hat selbst gemäß § 321 a ZPO entschieden.
Das wäre meines Erachtens so, als wenn ich einen Richter ablehne und er den Vorgang seiner Ablehnung selbst bearbeitet.

  1. Darf die Richterin, gegen die ich das Rechtsmittel gemäß § 321 ZPO a eingelegt habe selbst darüber entscheiden?
    Sie hat das eigelegte Rechtsmittel selbstverständlich als unbegründet abgewiesen.

  2. Gibt es noch irgendein Rechtsmittel dagegen vorzugehen, dass eine neutrale Person den Vorgang prüft? (übergeordnete Instanz?)

  3. Die Rechtsanwältin (Klägerin) hat inzwischen gegen mich eine Zwangsvollstreckung betrieben (ohne die 14 tägige Zustellungsfrist des Urteils abzuwarten) in mein Konto (gleichzeitig ist die Bank mein Arbeitgeber) und auch nicht mit vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils.
    Sie wollte anscheinend unbedingt an mir Rache üben und meinen Ruf schädigen.

Zusätzlich mußte ich als Beklagte für den Gerichtsprozess eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
Wo ich mich frage, warum die Rechtsanwältin (Klägerin) sich nicht daraus befriedigt.
Anscheinend stimmt meine Vermutung, dass sie meinen Ruf bei meinem Arbeitgeber vorsätzlich schädigen wollte.

Auch hier wäre ich dankbar für einen Rat, was ich gegen diese Person unternehmen kann?

Mir geht es inzwischen wegen dieser empfundenen Willkür gesundheitlich sehr schlecht.

Hallo Christine

Leider kann ich dir nur mitteilen, dass dein Fall eine konkrete Überprüfung des Einzelfalles erfordert und ich daher nicht gem. §§ 2 ff. Rechtsdienstleistungsgesetz befugt bin, dir eine Auskunft zu erteilen.
Ich rate dir daher zu einem Rechtswanwalt zu gehen.
Als kleinen Tip würde ich dir noch mitgeben, einen Richter niemals mit dem Gesetz zu konfrontieren. Jura novit curia, der Richter kennt das Recht und fühlt sich leicht auf den Schlips getreten wenn man versucht ihn zu belehren!

Mit freundlichen Grüßen, Alexander Grollmann

Ganz kurz :

  1. § 321a ZPO ist die Abschaffung des Zivilrechts.
  2. Ablehnung des Richters nur in der laufenden mündlichen Verhandlung möglich!
  3. Anzeige bei der Polizei/Staatsanwaltschaft gegen die Anwältin wegen Gebührenüberhebung (kostenfrei!)

Sehr geehrter Herr Gollmann,

Danke für die Antwort.

Was sehr seltsam ist in diesem Zusammenhang, die RAin hat im Verfahren die Richterin 2 mal wegen Befangenheit abgelehnt (denn zunächst waren ihre Ansatzpunkte im Schriftverkehr richtig, nur urplötzlich, hat sie diese rechtlichen Gesichtspunkte nicht mehr aufgenommen).
Trotz der zweimaligen Ablehnung hat die Richterin plötzlich „umgeschwenkt“, als hätte jmd. von außen Einfluß auf sie genommen.
Selbst als der Prozess begann hätte ich schon sagen können, dass ihr Urteil zugunsten der RAin feststand, was sich auch bestätigte.

Aber 2 Ablehnungsgesuche wg. Befangenheit (die abgelehnt wurden) war anscheinend bei der Richterin keine Richterbeleidigung, die ansonsten so aufgefaßt wird.

Ich kann mir inzwischen nur 2 Gründe vorstellen:

  1. Die Richterin wollte ihren erfolgreich abgelehnten Kollegen rehabilieren indem sie sein Fehlurteil bestätigte

  2. Von Seiten der RA-Kammer wurde irgendwie Einfluß genommen, weil ansonsten die RA-Kammer Probleme bekommen hätte. Wäre der Prozess zu Ungunsten der RAin ausgegangen hätte die Staatsaufsicht die RA-Kammer belangen können, keine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durchgeführt zu haben.

P.S Ich habe den Richter erst belehrt, nachdem ich keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe.

Trotzdem Danke, Christine

P.S. Ich denke ich werde den Fall an die Medien geben.
Nie wieder soll jmd auf diese RAin hereinfallen.

Hallo Wolfgang,

Danke für Deine Antwort.

Ich als Laie hatte mir vorgenommen die Anwältin wegen versuchtem Rechnungsbetrug anzuzeigen
und auch wegen vorsätzlicher Rufschädigung, weil sie ohne vollstreckbare Urkunde und obwohl ihr Sicherheitsleistung bekannt war bei meinem Arbeitgeber und Bank vollstreckt hat.
Sowie fortgesetzte Beleidigung (die erste Beleidigung damals habe ich zu spät gestellt).

Was hälst Du von meinen Vorschlägen nicht als Jurist sondern als Privatperson?

Was meinst Du mit Abschaffung des Zivilrechts nach § 321 a ZPO. Kannst Du das einem Laien mal erklären.

Da ich jetzt nichts mehr zu verlieren habe werde ich sofortige Beschwerde gegen die Richterin stellen.
Die, die mir das rechtliche Gehör verweigert hat soll in eigener Sache entscheiden und dann soll der Beschluß endgültig sein?
Und die Medien werde ich auch einschalten.
Es reicht.

Ich glaube nicht, dass im „Namen des Volkes“ das Volk zustimmen würde, dass man von einer Anwältin betrogen wird und ihr dafür auch noch die Rechnung zahlen muss.

Nochmals Danke für Deine Antwort.
Christine

Du wirst die Gerichtsgebühren zusätzlich verlieren !
Wenn ein Richter über seine eigenen Fehler entscheiden kann, endet die Rechtsprechung.

Hallo Wolfgang,

Danke für Deine Antwort.

Du hast recht, wer die Rechte eines Menschen mißachtet darf auch noch darüber entscheiden.

Nochmals Danke.
Christine

Du wirst die Gerichtsgebühren zusätzlich verlieren !
Wenn ein Richter über seine eigenen Fehler entscheiden kann,
endet die Rechtsprechung.

Hallo Christine,

ich hatte bereits in dieser Sache geantwortet. Ich kann mich nur wiederholen: Aufgrund der geschilderten Sachlage stellt sich die Frage der Verletzuung rechtlichen Gehörs nicht! Der Brief war völlig unerheblich für die rechtliche Bewertung der Honorarforderung. Eine arglistige Täuschung hätte dieser Brief ohnehin nicht bewiesen. Ich glaube, Du hättest Dich besser anwaltlich beraten lassen, anstat alles in Eingenregie zu machen. Zumindest hätte dieser Anwalt Dir bei objektiver Betrachtung der Rechtslage wahrscheinlich geraten, die Forderung zu begleichen und´das Verfahren zu vermeiden. Es mag sein, dass Du das Verfahren als Willkür empfindest. Nach den von Dir vorgetragenen Fakten ist dies aber offensichtlich nicht der Fall.

Gruß

Ralf

Hallo Ralf,

nach dem Verhalten dieser Anwältin war mein Vertrauen in die Anwaltschaft mehr als nur stark geschädigt.

Diese RAin läßt mich eine Vollmacht für die Vertretung vor Gericht unterschreiben lassen, versprach sogar noch die Erfolgsaussichten (was sie jetzt selbstverständlich abstreitet).
Zwei Geschäftstage später ruf sie mich an (ohne dass dazwischen noch ein Kontakt bestanden hätte), beleidigt mich (vielleicht in der Hoffnung ich würde sie zurück beleidigen, um einen Grund zu haben das Mandat niederzulegen, was ich selbstverständlich nicht getan habe, ich war eher wie vor den Kopf geschlagen)
und legt von sich aus das Mandat - ohne jegliche Begründung und ohne Rechtfertigungsgründe nieder.

Und dann schickt sie eine Rechnung für die Vertretung vor Gericht.

Für mich - das gemeine Volk- in dessen Namen Urteile gesprochen werden, ist das vorsätzliche arglistige Täuschung, da diese RAin anscheinend niemals vorgehabt hatte die Verteidigung vor Gericht zu übernehmen.

Jede Person hätte diese Psydo-Anwaltskanzlei (die noch nicht einmal die rechtlichen Mindestanforderungen aufwies, wie ich allerdings erst später bestätigt bekam) sofort fluchtartig verlassen, wenn diese Anwältin nicht den positiven Gerichtsausgang dargestellt hätte.
Und das ist ebenfalls - jedenfalls in meinen Augen- eine arglistige Täuschung.

Ich werde mit diesem Fall sowieso an die Öffentlichkeit gehen, da ich genug Beweise für nicht gelesene Unterlagen gefunden habe.
Und wenn eine Richterin Unterlagen (nicht nur den Brief) quasi unterschlägt, wird das schon Gründe haben.
Mein Vortrag hätte ihr vorgefaßtes Urteil (was nach meinen Empfindungen schon feststand bevor der Prozess begann) empfindlich gestört.
Ich habe den Gerichtsprozess als Mitschnitt.
Ich kann meinen Vortrag beweisen.

Gruß, Christine

Hallo

ohne genauere Kenntnis der Aktenlage kann ich dazu leider nicht viel sagen.

Man könnte jedoch daran denken sich an die Bundesrechtsanwaltskammer als auch an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft zu wenden.

Der Tätigkeitsbereich der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft erstreckt sich auf alle zivil-rechtlichen Streitigkeiten wie beispielsweise über die Höhe der Anwaltsvergütung (Honorarstreitigkeiten) oder über Haftungsansprüche des Mandanten gegen den Anwalt (Anwaltshaftung).
Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren, dessen Durchführung sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant beantragen können, ist für beide Seiten freiwillig.

Gruß
Peter