§ 321a ZPO
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
- das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Hallo Experten,
Vorgeschichte:
Rechtsstreit ursprünglich Rechnung der Rechtsanwältin (ca. euro 400,–) inzwischen mit Gerichtskosten Euro über 1000,-Euro
Es war kein Rechtsmittel zugelassen.
Vorgeschichte in Kurzfassung:
Die Beklagte hatte die RAin (wie nachträglich ermittelt werden konnte in einer Wohnzimmerkanzlei, die nicht die Mindestanforderungen daran erfüllt) beauftragt diese beim Landgericht zu vertreten.
Die Beauftragung erfolgte auch nur (trotz der widrigen Umstände in der Wohnzimmerkanzlei, weil die Rain 1) auf der Internetseite der RA-Kammer sich als Expertin ausgab und 2) den positiven Gerichtsausgang zusagte.
Sonst hätte jede Person diese „Wohnzimmerkanzlei“ sicherlich fluchtartig verlassen.
Zunächst klagte RAin ihre Honorarforderung für die -„Vertretung vor Gericht“- ein (die sie überhaupt nicht ausgeführt hat, weil sie vorher (ohne jeglichen Schriftsatz zu erstellen) ihr Mandat niederlegte.
Beklagte hatte ihr (noch vor Klageerhebung durch die Rain hinsichtlich ihrer Honorarforderungen, die sie einklagen wollte)in einem Brief mitgeteilt, dass sie von der RAin arglistig getäuscht wurde. Diesen Brief ließ die Rain mit eigener Handschrift auf dem Briefumschalg versehen (geöffnet oder ungeöffnet?, gelesen? Ungelesen?) an die Beklagte zurück gehen.
Im zunächst angeordneten schriftlichen Verfahren stellte der Richter fest, die Klägerin hätte die Honorarforderung aus
„Prüfung der Zulässigkeit“ eines Rechtsmittels erlangt, worauf die Rain ihre Rechnung mit entsprechendem Text (vorher: Vertretung vor Gericht) abänderte (nur am Rande erwähnt, die "neue Rechnung der Beklagten nie zusandte sondern nur den Schriftsätzen an das Gericht beifügte).
Der Richter führte im Schriftverkehr auch noch auf, dass die Vollmacht für die gerichtliche Vertretung eine allgemein übliche Vollmacht sein würde.
Dieser Richter wurde von mir abgelehnt § 42 ZPO.
Er „überlas“ aber seine eigene Ablehnung (bzw. würdigte seine Ablehnung überhaupt nicht)und erließ die o.g. Einschätzung als Urteil.
Nach meinem Hinweis auf die Ablehnung wurde diese als begründet (von einem anderen Richter) festgestellt.
Das Verfahren sollte von einer neuen Richterin weitergeführt werden, allerdings mußte ich als Beklagte einen Geldbetrag in Höhe von Euro 600,-- auf Verlangen der neuen Richterin hinterlegen, obwohl der erste Richter schwer gegen das gültige Verfahren verstoßen hat und obwohl es Urteile gibt, dass die ZV (die von der RAin sofort betrieben wurde , allerdings ohne vollstreckbare Urkunde) einzustellen sei.
Die neue Richterin hat sich im Termin geweigert das o.g. Beweismittel (o.g. Brief wg. arglistiger Täuschung an die Rain , dieses Beweismittel, was ausführlich im Schriftverkehr schon an den ersten Richter beschrieben worden war)überhaupt anzunehmen.
Ihr war der Brief anscheinend unbekannt (hatte die Akten des ersten Richters vielleicht nicht gelesen?).
Selbst die Textstelle, und das Schreiben mit Datum an das Gericht konnte ich ihr im Prozess mitteilen.
Die Kopie des Briefumschlages, aus dem die Handschrift der Rechtsanwältin hervorging und auch das Datum des Poststempels hatte ich den Schriftstücken an das Gericht immer beigefügt.
Das Original wolle ich erst im Gerichtstermin vorlegen, damit die Richterin sehen konnte, dass ich den zurückgesandten Brief nicht geöffnet hatte.
Schließlich nahm die Richterin den Brief auf mein nachhaltiges Drägen dann an.
Im verspätet zugegangenen Protokoll der Gerichtsverhandlung(Protokoll wurde erst nach Urteilsverkündung zugesandt)(Termin Zeitpunkt und Ort der Urteilsverkündung wurden trotz Anfrage auch verspätet erst nach Urteilsverkündigung mitgeteilt)wird dieses Beweisstück in der Weise nur nebensächlich aufgeführt, als sei es völlig unbedeutend und wäre erst in einem ganz anderen Verfahren (Ablehnung des ersten Richtgers) zugesandt worden. Was aber n a c h w e i s l i c h nicht stimmt, wenn man sich die Akten heranziehen würde.
Auch wird überhaupt nicht erwähnt, dass es sich um einen Brief handelt, indem die Beklagte die arglistige Täuschung gegenüber der Rechtsanwältin kund tut.
Auch habe ich im Prozess auf die arglistige Täuschung hingewiesen und der Richterin einen Kommentartext aus dem BGB vorgelegt, wonach ich auch noch einen weiteren Kündigungsgrund gegenüber der Rechtsanwältin gehabt hätte (sie hatte mich zusätzlich noch am Telefon beleidigt. Sie dachte wohl das könne man ihr nicht nachweisen, aber ich hatte einen Zeugen, der das Gespräch mit angehört hätte).
Auch das war alles von mir vom ersten Schriftsatz an das Gericht aufgeführt worden.
Diesen vorbeschriebenen Vorgang ist nirgendwo im Protokoll zu finden.
Es wird auch nirgendwo aufgeführt, dass die Rechtsanwältin sich erst von mir eine Vollmacht für die Vertretung vor Gericht unterschreiben ließ und dann 2 Geschäftstage später mich anrief, mich beleidigte und das Mandat niederlegte, m. M. ohne Rechtfertigungsgrund(ich hatte ihr bestimmt keine Veranlassung gegeben, da ich die Rechtsanwältin nach Beauftragung überhaupt nicht mehr gesehen oder gesprochen hatte).
(Im gesamten Verfahren wurden von Seiten des Gerichts und der Rechtsanwaltskammer noch weitere Fehler begangen, aber anscheinend hält diese Clique zusammen).
[Exkurs
Im Nachhinein vermute ich, dass die Anwältin anscheinend völlig unfähig ist (ließ sich im Gerichtstermin von einem Kollegen vertreten, Schriftsätze hatte sie zwar selbst verfaßt) nur die Unterschrift für die Vollmacht haben wollte, dann das Mandat niederlegt um Abrechnen zu können.
Auch bei ihrem letzten Arbeitgeber einer Immobilienfirma ist wie anscheinend rausgefolgen.
Sie hatte in meinem Gesprächtermin mit ihr noch unverschämte und rufschädigende Äußerungen über ihren letzten Arbeitgeber kund getan. (vielleicht deshalb, weil sie mich gegen eine andere Immobilienfirma vertreten sollte und so mein Vertrauen für die Mandatsvollmacht „erschleichen“ wollte?)
Mich würde nicht wundern, wenn sie dies schon mehrfach praktiziert hat nur sich bisher niemand getraut hatte, nicht zu zahlen.
Außerdem fährt sie mit den Beleidigungen gegen mich (sogar im Schreiben an das Gericht fort --> dieses Mal erstatte ich Anzeige).
Außerdem hatte sie vor dem anberaumten Gerichtstermin an Eides statt versichert nicht am Termin teilnehmen zu können und um Verschiebung um 6 Wochen gebeten.
Als dem nicht stattgegeben wurde erschien sie mit ihrem Anwalt. Bevor man etwas an Eidesstatt versichert, sollte man sich doch sehr sicher sein, ob man den Inhalt so behaupten darf, sonst hätte der Gesetzgeber nicht eine Strafe für die eidesstattliche Falschaussage vorgesehen, oder?
Fragen:
Die o.g. Richterin hat selbst gemäß § 321 a ZPO entschieden.
Das wäre meines Erachtens so, als wenn ich einen Richter ablehne und er den Vorgang seiner Ablehnung selbst bearbeitet.
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Darf die Richterin, gegen die ich das Rechtsmittel gemäß § 321 ZPO a eingelegt habe selbst darüber entscheiden?
Sie hat das eigelegte Rechtsmittel selbstverständlich als unbegründet abgewiesen. -
Gibt es noch irgendein Rechtsmittel dagegen vorzugehen, dass eine neutrale Person den Vorgang prüft? (übergeordnete Instanz?)
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Die Rechtsanwältin (Klägerin) hat inzwischen gegen mich eine Zwangsvollstreckung betrieben (ohne die 14 tägige Zustellungsfrist des Urteils abzuwarten) in mein Konto (gleichzeitig ist die Bank mein Arbeitgeber) und auch nicht mit vollstreckbarer Ausfertigung des Urteils.
Sie wollte anscheinend unbedingt an mir Rache üben und meinen Ruf schädigen.
Zusätzlich mußte ich als Beklagte für den Gerichtsprozess eine Sicherheitsleistung hinterlegen.
Wo ich mich frage, warum die Rechtsanwältin (Klägerin) sich nicht daraus befriedigt.
Anscheinend stimmt meine Vermutung, dass sie meinen Ruf bei meinem Arbeitgeber vorsätzlich schädigen wollte.
Auch hier wäre ich dankbar für einen Rat, was ich gegen diese Person unternehmen kann?
Mir geht es inzwischen wegen dieser empfundenen Willkür gesundheitlich sehr schlecht.