3jähriger Mietvertrag, Haus wird verkauft-was bleibt?

Hallo,

Familie X zog in ein Haus mit einem Mietvertrag über drei Jahre. Eine Woche nach Einzug verstarb der Eigentümer. Das Haus soll ggf nun verkauft werden. Was passiert mit dem Mietvertrag? Im Internet gibt es da verschiedene Antworten, wenn man Google fragt.
Muss der Mietvertrag so übernommen werden und erst nach drei Jahren kann wg Eigenbedarf gekündigt werden? Oder sitzt die Familie nun jetzt schon auf dem Schleuderstuhl? Eine Antwort war: nach Hausverkauf muss das Haus nach drei Monaten geräumt werden…wäre ja der Gau, denn der Wohnungsmarkt ist leer, so soll man hin?

Hallo,

in dem Fall wird gerne der Spruch verwendet: „Kauf bricht nicht Miete.“ Und wenn man danach sucht, ist mein erstes Ergebnis der Mieterverein München:

Grüße
Pierre

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Hallo,

hier die passende Stelle aus dem BGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__566.html

Dann gibt es natürlich noch das Thema Eigenbedarf:
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573.html

Gruß,
Steve

Vielen Dank für die Links!! Fragt sich nur, ob das auch bei einem Zeitmietvertrag greift…aber die Links helfen schon mal!

Bei einem Zeitmietvertrag ist die ordentliche Kündigung während der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Das Recht aufgrund von Eigenbedarf zu kündigen wäre ein solches „ordentliches“ Kündigungsrecht. Und da Kauf nicht Miete bricht, muss der neue Eigentümer den Zeitmietvertrag erfüllen, und kann nicht vorzeitig aufgrund von Eigenbedarf ordentlich kündigen.

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Danke für diese Info…kannst du mir bitte sagen, woher du das hast? Ist ja oft wichtig bei Gesprächen

Umkehrschluss aus 575 iVm 575a BGB iVm 573 BGB. Für Nichtjuristen: Zum Zeitmietvertrag 575 BGB wird in 575a nur eine außerordentliche Kündigung geregelt. Hier würde es aber um eine ordentliche Kündigung gehen, wie sie in 573 BGB nur für unbefristete Mietverträge geregelt ist.

Bevor man sich über die Wirkung eines Zeitmietvertrages unterhält, muss man dringend prüfen, ob dieser überhaupt wirksam geschlossen wurde.

"Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

  1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
  2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
  3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen."

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html

Wenn der neue Eigentümer feststellt, dass kein zugelassener Befristungsgrund vorlag oder die Formvorschrift missachtet wurde, so kann er feststellen lassen, dass dein Mietvertrag unbefristet ist. Hört sich gut an, ist aber Kacke, denn der unbefristete Vertrag kann ganz normal wegen Eigenbedarf gekündigt werden.