Hallo, es geht (noch mal) um Kindergeld fuer Kind, welches im Ausland lebt, der Vater aber im Inland erwerbstaetig ist aber wurde entsand nach Thailand, bzw, im Inland seine Einkuenfte erzielt.
Kind ist 2021 geboren.
Daher laut §52 die Fassung vom 09.12.2014
(49a)5Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Jetzt gehe ich das mal durch und stelle fest, erst mal sollte es keine Moeglichkeit auf Kindergeld geben.
§63 Kinder - vom 09.12.2014
- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. 4 Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.
§ 62 Anspruchsberechtigte - 09.12.2014
(1) Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
§ 1 Steuerpflicht
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
*§1 (2) trifft nicht zu. Vater nichtzu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen
Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen
Kasse beziehen,*
Nun gibt es aber noch den
§ 63 Kinder (2)
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
Hier der Absatz 1 § 63
(1) 1 Als Kinder werden berücksichtigt
- Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
Gibt es diese Rechstverordnung oder ist besteht tatsaechlich einfach nur die Moeglichkeit, dass die Bundesregierung eine Verordnung erlassen kann, kennt sich jemand aus und kann mir das ggf. etwas erklaeren?
Bin ich hier auf dem Holzweg?
Vater hat naemlich hauptsaechlich Einkuenfte im Inland (entsand ins Ausland) und waere grundsaetzlich berechtigt, aber wegen Aufenthalt des Kindes im Ausland (Thailand) abgelehnt.
Darauf gekommen bin ich hier durch:
Vereinbarkeit einer Indexierung von Kindergeldzahlung an EU-Ausländer mit dem Familienleistungsausgleich nach Einkommensteuergesetz
Aktenzeichen: WD 4 - 3000 - 027/16 Abschluss der Arbeit: 1. März 2016 Fachbereich: WD 4: Haushalt und Finanzen
Es sind nach § 63 EStG grundsätzlich auch nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz haben. Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina, im Kosovo, in Marokko, in Montenegro, in Serbien, in der Türkei oder in Tunesien sind bei den anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen, sofern die Voraussetzungen nach den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit erfüllt sind (doppeltes Wohnsitzprinzip). Daraus folgt, dass für Kinder, die in sogenannten Drittstaaten leben, kein Kindergeldanspruch besteht. Es kann jedoch ein Anspruch auf die Freibeträge nach § 32 EStG bestehen.9
Seit 1974 besteht nach § 63 Abs. 2 EStG eine Ermächtigung für eine Rechtsverordnung in Bezug auf die Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern, die noch nicht genutzt wurde. Danach könnte bestimmt werden, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Drittstaaten lebenden Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist. In der Begründung zu der Regelung heißt es, dass diejenigen, die mit ihren dem Unterhalt der Familie dienenden Einkünften zur Einkommensteuer herangezogen werden, berücksichtigt werden sollen. Allerdings ist bei der Bemessung des Kindergeldanspruches den Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaate Rechnung zu tragen.10