9m garage schottet sonne ab - was kann man tun?

Hallo,
wir haben folgendes Problem:

Auf unserem Nachbargrundstück (Baden-Württemberg) soll ein Haus neu gebaut werden. Das ist ja im prinzip ok, doch was nicht so toll ist, dass die eine 9x2,25m große Garage 0,75m von unserer Grenze weg bauen wollen und dass diese Garage mit Satteldach unseren gesamten Garten und unser Haus in totale Finsternis hüllen wird und wir nur noch auf eine Wand blicken werden.
Da wird doch kein Graß, geschweigedenn Blumen oder andere Pflanzen mehr wachsen.
Außerdem haben wir Bedenken, dass Dachlawienen im Winter alles Vernichten, was dort doch jemals gewachsen ist.

Ist das nicht rücksichtslos? Die haben ein über 900m2 großes Grundstück - wieso können sie nicht wenigstens 1 oder 2m weiter weg rutschen??

Ich bitte um Hilfe. Wir wissen nicht, was wir dagegen tun können.

Mit freundlichen Grüßen
Christoph Zenker

Hallo, soweit ich das beurteile ist eine bebauung mit einer 9 m langen garage auf der Grenze zulässig, bei einem geneigten dach wird ab bzw. über 45 grad dachneigung eine Abstandsfläche ausgewiesen.
Man sollte mit dem Nachbarn und dem Bauamt sprechen ob nicht eine einvernehmliche freiwillige andere Lösung möglich ist. rechtlich sehe ich da wenig möglichkeiten.
Ich kenn aber nicht das baurecht aus BW, kenne nur ausszüge aus NRW.
Mit freundlichen grüssen Michael

Sehr geehrter Herr Zenker,
da kann man gar nichts machen ausser mit den Nachbarn zu reden. Gesetztlich ist das im Normalfall erlaubt.
Ein Richter hat mal gesagt, wenn Sie freie Sicht haben wollen, dann müssen Sie das Grundstück kaufen. Dafür ist es jetzt aber auch zu spät.
Tut mir leid, dass ich Ihnen keine andere Antwort geben kann.
Gruß

Hallo Christoph,

erstmal muss ich dir leider mitteilen, das ich mich mit der Landes Bauordnung in BW nicht auskenne, da ich in NRW lebe und arbeite…

Ich möchte dich/ euch aber trotzdem auf einige Dinge hinweisen. Hier in NRW darf man bis zu 9m lange Garagen bauen, ohne Zustimmung des Nachbarn. Der muss hier noch nicht einmal gefragt werden! Das trifft aber nur dann zu, wenn die Garage maximal 9m lang ist und im mittel nicht höher als 3 m! Ausserdem dürfen die Grenzlängen "aller auf dem Baugrundstück vorhandenen garagen und Abstellräumen nicht länger als 15m sein.
Und die Garage muss z.B. innerhalb der dafür vorgesehenen Baufläche stehen ( falls es für das betroffene Grundstück einen rechtskräftigen Bebauungsplan gibt ).

Kann gut sein, dass dies in BW etwas anders ist.
In NRW kann man eine Garage entweder nur direkt an die Grenze setzen, oder aber in 3m Abstand zur Grenze. So abenteuerliche Nummern mit 75cm Abstand etc. gibt es hier nicht!!!
Als Tipp vielleicht folgendes.
Ich an deiner Stelle würde mal zum zuständigen Bauordnungsamt marschieren und Akteneinsicht verlangen. Als Betroffener „Nachbar“ kann man dir die Akteneinsicht nicht verwehren!
Dann kannst du dich dort auch gleichzeitig beraten lassen, oder deine Ablehnung zu Protokoll geben etc…
Allerdings musst du als „Nachbar“ Grundstückseigentümer des Grundstückes sein!
Mieter erhalten z.B. in NRW keine Akteneinsicht weil sie nicht Nachbarn im Sinne des Baurecjhts sind!
Wenn ihr also Mieter seit, müsstet ihr euren Vermieter mitnehmen…

So, ich hoffe das hilft euch schonmal etwas weiter… zum Schluß vielleicht noch eine Anmerkung!
Ob die Garage jetzt nacher ( falls erlaubt ) 75cm Abstand zu eurem Grundstück hat oder 1,00m, dürfte doch nicht wirklich die große Rolle spielen oder?
Zumal man mit dem neuen Nachbarn vielleicht noch ein Leben lang auskommen muss…!?
Und für Besonnung oder Beschattung ist die Himmelsrichtung, die Traufhöhe der Garage sowie die Firsthöhe maßgeblich…

Schönen Gruß aus Nettetal und viel Erfolg

U.F.

Guten Tag Herr Zenker,
das angesprochene Problem ist so einfach nicht lösbar. Grundsätzlich wird im Baurecht zwischen der offenen Bauweise und der Grenzbebauung unterschieden. Bei der offenen Bauweise müssen zwischen den Hauptgebäuden mind. 6 m Abstand bestehen, die in der Regel zu je 3 m auf die Grundstücke verteilt werden (also auf ihrem Grundstück 3 m Abstand und auf dem Nachbargrundstück 3 m Abstand). Diese Abstandsregelung gilt jedoch nicht für Nebengebäude (eine Garage ist ein Nebengebäude). Von daher kann eine Garage in der Regel auch direkt auf die Grenze gebaut werden.
Dennoch sollten Sie Einsicht in einen gegebenenfalls bestehenden Bebauungsplan nehmen (kann bei der Gemeinde, Verbandsgemeinde, Stadt eingesehen werden). Es gibt Bebauungspläne in denen geregelt ist, dass Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche gebaut werden dürfen. Das ist dann in der Regel mit 3 m Abstand. Allerdings möchte ich Ihnen nicht zuviel Hoffnung machen. Diese Bebauungspläne sind eher selten.
Existiert kein Bebauungsplan, dann darf die Garage grenzständig gebaut werden.
Von der Beschattung her ist auch nicht übermäßig viel zu befürchten. Bei einem Sonnenstandswinkel von 45° ist der Schatten max. genauso lang wie die Garage hoch ist (also 2,25 m Wandhöhe = 2,25 m Schatten). In so weit kann, davon ausgehend, dass ihr Haus den 3m-Abstand eingehalten hat, auch nicht von einer Verschattung der Wohnung die Rede sein.
Ansonsten ist der Grenzabstand im § 6 der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg geregelt:

§ 6 LBO(Gesetz) - Landesrecht Baden-Württemberg
Abstandsflächen in Sonderfällen

(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben. Darüber hinaus sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit

  1. die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
  2. die Wandfläche nicht größer als 25 m2 ist.

Ergeben sich bei einer Wand durch die eländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zu Grunde zu legen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.

(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.

(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von mindestens 1 m haben muss.

(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn

1.in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.

(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, dass angebaut wird.

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig

  1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
  2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt.

Hallo Christoph Zenker

ich empfehle euch zunächst einmal abzuklären
wie die Planungsrechtliche Situation aussieht.
Also ob es z.B.einen Fächennutzungsplan und/oder
einen Bebauungsplan gibt. Dort sind normalerweise
die Bedingungen für eine Bebauung genau definiert.
Unter Umständen kann eine Garage sogar auf die Grenze
gebaut werden, unter Einhaltung gewisser Maximalgrössen wie Länge/Breite/Höhe. Auch der Abstand
vom Bürgersteig/Strasse bis zur Garage ist üblicherweise geregelt. Eventuell muss der Nachbar
auch zustimmen, wenn gewisse Abstände oder Grössen
nicht eingehalten werden.

Am besten wäre es, wenn Ihr zu eurem zuständigen Bauamt (je nachdem ist entweder Stadt oder Kreis zuständig) hingeht und Denen euere Bedenken sagt.

Normalerweise kostet das nichts und sie müssen euch
schon korrekt informieren. Danach könnt Ihr immer
noch über weitere Massnahmen nachdenken.

Es grüsst freundlich

Uwe Bender

Hallo, Herr Zenker !

In der Regel ist es zulässig, eine Garage als Grenzbebauung zu errichten.
Über die Größe gibt das Landesbaurecht bzw. ein bestehender Bebauungsplan Auskunft. Soll diese Größe überschritten werden, geht das i.d.R. nicht ohne die Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
Klarheit darüber erfahren Sie nur, wenn Sie oder besser noch ein von Ihnen beauftragter Architekt/Bauingenieur zum örtlichen Bauamt gehen und Einsicht in die Planung nehemen. Dort muß man Ihnen sagen können, ob und welche Rechte Sie haben.

Gruß
Horst Klein

Hallo,

grundsätzlich darf auf einer Länge von 9 m sogar direkt auf die Grenze gebaut werden, wenn die Gesamtgrenzbebauung zu allen Nachbarn 15 m nicht überschreitet und die Wand nicht höher als 3 m und nicht größer als 25 m² ist - und das ist alles eingehalten.

Wenn eine Garage aber nicht auf die Grenze gebaut wird, muss ein Abstand von 50 cm eingehalten werden - und das wird er. Soweit die LBO.

Bei 75 cm Abstand sind auch Dachlawinen eher nur ein Problem des Bauherrn selbst, da sie auf seiner eigenen Seite herunterkommen werden. Sonst müsste er eben ein Schneefanggitter einplanen.

Dass das Grundstück 900 m² groß ist, würde ich nicht als Argument gelten lassen, denn die ihm zur Verfügung stehende Fläche möchte (und darf) er ja in möglichst großem Umfang sinnvoll (=Garten) zu seinen eigenen Gunsten nutzen - und muss das nicht zugunsten seines Nachbarn tun, nur weil der sich kein größeres Grundstück und eigene größere Grenzabstände leisten konnte. Bzw. er tut es ja sogar trotzdem - eben im Umfang von 9 x 0,75 m.

Auch das Nachbarrechtsgesetz BaWü gibt nichts her.

Sofern also nicht der Bebauungsplan oder andere örtliche Bauvorschriften dem entgegen stehen, wird sich da wohl nichts machen lassen. Man kann natürlich versuchen, auf dem Verhandlungswege ein Flachdach herauszuholen, aber einzulassen braucht sich der Nachbar darauf nicht.

Ich wundere mich ehrlich gesagt etwas über die Aussage, dass eine Garage von 2,25 m Traufhöhe mit Satteldach Ihr gesamtes Haus in Finsternis hüllen soll. Steht das denn so nah an der Grenze und ist so niedrig? Steht die Garage im Nordosten, wo die Sonne in der Wachstumszeit morgens tief steht oder im Nordwesten, wo die Sonne in der Wachstumszeit abends tief steht? Dann bekommt der Bewuchs zumindest zu den anderen Tageszeiten genug Sonne - es sei denn, Ihr eigenes Haus wirft den meisten Schatten…

Gruß
smalbop

Hallo,
hier gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 der LBO BaWü. Danach sind in den Abstandsflächen baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen Garagen mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche von nicht mehr als 25 m² zulässig. Die Grenzbebauung darf entlang der Nachbargrenze 9 m nicht überschreiten. Dies hält Ihr Nachbar ein. Leider werden Sie die Grenzbebauung akzeptieren müssen.

Grüße

Rasta

Hallo Christoph,

im Einzellfall kann es Probleme geben, aber grundsätzlich ist es möglich, die Grenzgarage an der Grundstücksgrenze zu bauen. Ein Abstand ist dabei nicht einzuhalten.

Die Einzelheiten könnten nur durch genaue Kenntnisse des Bebauungsplanes, der Größe der Garage usw. beurteilt werden.
Vom Gesetzgeber wurde aber extra die Möglichkeit geschaffen, auf der Grenze eine Garage zu errichten.

Viele Häuser (keine Garagen) sind deutlich größer und höher. In den Gärten werden um die Häuser herum verschiedene Blumen und Pflanzen in die Erde gebracht. Von besonderen Ausnahmen abgesehen, sollte neben einer Grenzgarage, eine halbwegs normale Vegetation möglich sein.

Evtl. werden sich auch Vorteile ergeben (Sichtschutz, Windschutz?). Mit einer positiven Einstellung, sieht das Bauvorhaben dann evtl. nicht mehr so negativ aus.
Wenn es den baurechtlichen Anforderungen entspricht, ist es sowieso nicht zu verhindern.

MfG

Rainer

Hallo Christoph Zenker,

ich kenne zwar die Landesbauordnung für Baden-Württemberg nicht, dafür aber die Hessische Bauordnung. Zunächst muss geklärt werden, ob der Nachbar die Garage aus planungsrechtlicher Sicht (z.B. im Bebauungsplan so geregelt) an die Grenze bauen MUSS (HBO § 6 Abs. 1 Satz 2). Sollte dies nicht der Fall sein, dann gilt bei uns HBO § 6 Abs. 10 der da lautet:

"(10) Ohne Abstandsfläche jeweils unmittelbar an oder an aneinanderstoßenden Nachbargrenzen sind je Baugrundstück zulässig:

  1. eine Garage oder aneinandergebaute Garagen einschließlich Abstellraum oder -fläche,

  2. eine überdachte Zufahrt zu Tiefgaragen,

  3. ein untergeordnetes Gebäude für Abstellzwecke,

  4. ein untergeordnetes Gebäude zur örtlichen Versorgung mit Energie, Kälte oder Wasser,

  5. bis zu drei Stellplätze,

  6. Einfriedungen, Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände in Gewerbe- und Industriegebieten,
    außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m über der Geländeoberfläche,

  7. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes,

  8. ein Holzlagerplatz mit Lagerungen bis zu 1 m Höhe über der Geländeoberfläche und 6 m Länge je
    Grundstücksgrenze,

  9. Solaranlagen nach Abs. 9 Nr. 3 bei Einhaltung einer mittleren Gesamthöhe von 3 m.

Die Länge der Grenzbebauung darf bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 15 m nicht
überschreiten; Dachüberstände sind einzurechnen. Bei den Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 4 darf die
grenzseitige mittlere Wandhöhe über der Geländeoberfläche nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wände an jeder Nachbargrenze insgesamt nicht größer als 25 m² sein."

Somit wäre die Garage mit der Außenwandfläche von 22,5 m², also weniger als 25 m² und einer Länge von 9 m, also weniger als 15 m (solange keine anderen baulichen Anlagen an der Grenze stehen) zulässig. Wie allerdings das Dach bewertet wird, dass weiss ich auch nicht. Hier müsste bei zuständigen Bauamt einmal nachgefragt werden, ob das im Gesamten dann doch eine nachbarrechtlich relevante bauliche Anlage gibt, gegen die der Nachbar Widerspruch einlegen kann.

Gruß
Udo

Hallo, Christoph,

mein Interessengebiet ist nicht das Baurecht, sondern das Bauvertragsrecht. Daher kann ich Dir leider keine konkrete Hilfe geben.

Direkt zu Deinem Thema kann ich ich nur sagen, dass Deine Frage Länderrecht betrifft, Du müsstest also wohl jemand aus Deinem Bundesland fragen. Das genannte Garagenmaß kommt mir sehr ungewöhnlich vor und vor allem der geringe Grenzabstand. Nach meiner Kenntnis kann das nur ein Ausnahmefall sein, bei dem die Zustimmung des Nachbarn (also Deine) eingeholt werden müsste.

Frag doch einfach beim Bauamt des Landkreises oder der Gemeinde nach.

Viele Grüße

BosoCuno

LandesBO BaWü:

Garage ist eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist
Anforderungen der LandesBO greifen, wenn die bauliche Anlage höher als 2,5 m ist und ihre Wandfläche mehr als 25 m² beträgt
Hw = Wandhöhe bis Traufpunkt
Hd = Dachneigung > 45° = Höhe Dach zu ¼ auf Abstandsfläche drauf rechnen
Abstandsfläche = 0,6 x (Hw + Hd) und Minimum 2,5m

Annahme Höhe Garage = 2,0 m
Annahme Dach

hallo shadow_zed
wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtsbehöre Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises Landkreises. Die untere Bauaufsichtsbehörde ist Genehmigungsbehörde.
Lassen Sie dort die Baugenehemigung überprüfen.
Baugenehmigungen werden immer nur unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Wenn die untere Bauaufsichts-behörde feststellt, dass Ihre Rechte durch die Baugenehmigung verletzt werden, wird diese die Baugenehmigung zurückziehen.
Notfalls schalten Sie einen Rechtsanwalt ein.
MfG
AS

Hallo!

Ich bin derzeit im Ausland und kann daher die Frage bis auf Weiteres nicht beantworten. Bitte um Verständnis und hoffe ein anderer Experte kann Dir hier helfen!

Viele Grüße

Walter

Nach Bauordnung darf der Nachbar sogar bis 15m Länge der Grundstücksgrenze sogar ohne Abstand mit Nebengebäuden bebauen ohne das sie etwas machen können. Er dürfte auch das ganze Grundstück mit einem 3m hohen Zaun umfrieden, wenn er wollte. Letztlich können Sie nur mit Ihm reden und auf Verständnis hoffen, ansonsten steht das Recht auf seiner Seite. Schauen Sie in die Landesbauordnung, da stehen alle Antworten auf Ihre Fragen.

Hallo Christoph
Du schreibst Zitat:
„Ist das nicht rücksichtslos? Die haben ein über 900m2 großes Grundstück - wieso können sie nicht wenigstens 1 oder 2m weiter weg rutschen??“

Das Baurecht versucht, die unterschiedlichen Ansichten und Bedürfnisse der Beteiligten zu regeln.
Rücksichtslos ist nur, wenn einseitig versucht wird, die Regelung zu umgehen, oder zu missbrauchen.

Nach meiner Erfahrung erreicht man bei unterschiedlichen Standpunkten die effektivsten Ergebnisse, wenn die Beteiligten offen miteinander reden und dabei versuchen, den jeweiligen Standpunkt des Gesprächspartners zumindest kurzzeitig zum eigenen Standpunkt zu machen.

Falls ein Kompromiss nicht möglich ist, wäre noch die technisch (teure) Lösung:
Du ziehst auf Deiner Grundstücksgrenze eine Mauer bis in Höhe des Garagendachs, oder höher.
Damit bleiben eventuelle Schneelawinen auf dem Nachbargrundstück und Du blickst auf Deine eigene Wand!
Für mehr Sonne hinter der Wand, käme dann ein Spiegelsystem auf Deinem Hausdach in Frage, welches das Licht in jede von Dir gewünschte Ecke bringen könnte.
mfg
Eberhard Noller

Hallo Christoph,

ist es nicht auch in BW so, dass Grundstücksgrenzen eingehalten werden müssen? Schau doch mal in Euer Nachbarschaftsgesetz. In Berlin muss mann mindesten
3m Abstand zur Grundstücksgrenze (Zaun) einhalten. Garagen dürfen nur dicht an die Grenze gebaut werden, wenn der Nachbar seine ebenfalls dort hat. Bei Hammergrundstücken, deren Haus weiter als ~10m von der Straßenfront entfernt ist, darf nicht mal sein Auto nach „hinten“ fahren.

Es gibt bei Euch sicherlich auch solche Regelungen. Frag doch mal bei der Stadtverwaltung nach, die die Baugenehmigung erteilt hat!

MfG
Doris