Guten Tag Herr Zenker,
das angesprochene Problem ist so einfach nicht lösbar. Grundsätzlich wird im Baurecht zwischen der offenen Bauweise und der Grenzbebauung unterschieden. Bei der offenen Bauweise müssen zwischen den Hauptgebäuden mind. 6 m Abstand bestehen, die in der Regel zu je 3 m auf die Grundstücke verteilt werden (also auf ihrem Grundstück 3 m Abstand und auf dem Nachbargrundstück 3 m Abstand). Diese Abstandsregelung gilt jedoch nicht für Nebengebäude (eine Garage ist ein Nebengebäude). Von daher kann eine Garage in der Regel auch direkt auf die Grenze gebaut werden.
Dennoch sollten Sie Einsicht in einen gegebenenfalls bestehenden Bebauungsplan nehmen (kann bei der Gemeinde, Verbandsgemeinde, Stadt eingesehen werden). Es gibt Bebauungspläne in denen geregelt ist, dass Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Fläche gebaut werden dürfen. Das ist dann in der Regel mit 3 m Abstand. Allerdings möchte ich Ihnen nicht zuviel Hoffnung machen. Diese Bebauungspläne sind eher selten.
Existiert kein Bebauungsplan, dann darf die Garage grenzständig gebaut werden.
Von der Beschattung her ist auch nicht übermäßig viel zu befürchten. Bei einem Sonnenstandswinkel von 45° ist der Schatten max. genauso lang wie die Garage hoch ist (also 2,25 m Wandhöhe = 2,25 m Schatten). In so weit kann, davon ausgehend, dass ihr Haus den 3m-Abstand eingehalten hat, auch nicht von einer Verschattung der Wohnung die Rede sein.
Ansonsten ist der Grenzabstand im § 6 der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg geregelt:
§ 6 LBO(Gesetz) - Landesrecht Baden-Württemberg
Abstandsflächen in Sonderfällen
(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben. Darüber hinaus sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit
- die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt und
- die Wandfläche nicht größer als 25 m2 ist.
Ergeben sich bei einer Wand durch die eländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zu Grunde zu legen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten.
(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5 m haben.
(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von mindestens 1 m haben muss.
(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn
1.in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder
2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des § 5 Abs. 7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.
(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, dass angebaut wird.
(6) In den Abstandsflächen sind zulässig
- Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,
- bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m2 beträgt.