Ab wann gilt ein Artikel als gebraucht + Widerrufs

Hallo,

mich beschäftigt folgender Sachverhalt:

Wenn man einen Artikel (Objektiv für DSLR) online kauft. Wird vielfach empfohlen, diesen erstmal ausgiebig zu testen und dann nach ein paar Tagen zurückzuschicken. Ich bin jedoch der Meinung, dass eine solche Vorgehensweise durch das BGB gar nicht gedeckt ist. Denn man soll ja nur die Möglichkeit haben, einen Artikel zu prüfen, wie es in einem Ladengeschäft möglich gewesen wäre. In der Hauptsache ging es hier um Amaz…, die eine erweiterte Rückgabe von einem Monat in Ihren AGB vorsehen. Dies würde angeblich implizieren, dass man dadurch ja eine Sache ausgiebig testen dürfe. Ich glaube jedoch, es handelt sich hierbei nur um ein erweitertes Widerrufsrecht.

Ferner bin ich der Meinung, dass wenn ich einen Artikel mehrere Tage „zum testen“ genutzt habe, dieser gebraucht ist. Nun musste ich mir von anderer Seite sagen lassen, dass eine Sache erst als gebraucht gelte, wenn sie in den täglichen Gebrauch überführt würde und auch Gebrauchsspuren aufweisen würde.

Wer hat recht, streng nach Gesetzesauslegung.

mfg
Joerg

Hallo Jörg,
die Rückgabe ist vom BGB gedeckt: Der Händler muss Dir als Privatperson ein Widerrufsrecht gem § 355 BGB einräumen. Er kann diese Verpflichtung freiwillig durch ein Rückgaberecht (§ 356 BGB) ersetzen. Insofern hast Du schon recht, dass das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen und Haustürgeschäften eine erweiterte Form des Widerrufsrechts ist.

Das zurück gegebene Objektiv ist dann nicht mehr neu, sondern muss als gebraucht (z.B. als „Retour-“ oder „B-Ware“) verkauft werden. Amazon hat dafür sogar eine eigene Kathegorie im Shop.

Hallo, es ist ein zweischneidiges Schwert. Natürlich ist es fraglich und umstritten ab wann ein gegenstand als gebrauch gilt. Bei amazon werden die derart genutzten sachen als b-ware etc weiterverkauft.
Amazon könnte rechtlich gegen eine wirkliche Nutzung vorgehen, aufgrund des dehnbaren begriffs eines Test wäre das schwierig. Daher unternehmen solche großen Firmen selten etwas sondern gehn auf kulanz.

moin,

wenn rückgaberecht oder widerruf des kvs auf 1 Monat beschränkt wurde, darf man das auch ausnutzen.Es ist nicht davon auszugehen dass jemand den gekauften artikel einen Monat ungeöffnet liegen lässt.
Es ist davon auszugehen, dass dieser gebraucht wird.
Ein Gegenstand ist gebraucht, wenn er gebraucht wurde, über den Zustand wie „neuwertig“ und „ohne gebrauchsspuren“ u.ä. lässt sich streiten.
es ist völlig egal ob ich nun 2 wochen rücktrittsrecht habe und die sache 1 woche benutze oder 1 monat rücktrittsrecht habe und die sache 2-3 wochen nutze.Der zustand sollte neuwertig bei rücktritt sein, sprich keine kratzer etc.

falls noch rückfragen sind…

mfg
kaisen

Lieber Jörg

Entschuldige erstmal bitte für die verspätete Rückmeldug.

Also das Objekt wie du es beschreibst ist , wie du es richtig formulierst erstmal ein Testobjekt , ferner würde ich die Aussage 2 in Betracht ziehen , da das Gekaufte Objekt schon als Genraucht gilt , wenn du das Paket öffnest und es komplett aus der Verpackung nimmst, das öffnen der Verpackung verpflichtet zwar nicht zum Kauf , aber da du es ja schon bereits gekauft hast und die AGB’.s akzeptiert hast verpflichtest du dich dazu warheitsgemäße Angaben zu machen. Wenn dir der Artikel nicht gefällt , dann kannst du es Wenn der Verkäufer es angief zurück schicken ohne Angabe von Gründen wohl bemerkt .

Ich hoffe ich konnte dir was etwas helfen :smile: