Hallo,
wenn es im Arbeitsvertrag keine ausdrückliche abweichende Uhrzeit gibt, beginnt das Arbeitsverhältnis am Tag des Beginns der Vertragslaufzeit um 0:00 Uhr. Ob der Tag des Vertragsbeginns dabei evtl. ein Sonn- oder Feiertag ist, spielt dann keine Rolle.
In diesem oben beschriebenen Fall ist dann eine nach Jahren berechnete Betriebszugehörigkeit ( wenn der Vertrag am 01.01. begonnen hat), regelmäßig am 31.12. um 24:00 Uhr erfüllt - übrigens auch dann, wenn zum 31.12. gekündigt wird, weil auch die Kündigung erst nach 24:00 Uhr wirksam wird.
Zeiten der vorherigen AN-Überlassung beim gleichem AN werden grundsätzlich nicht angerechnet, soweit es hierzu keine anderslautende Vereinbarung gibt.
&Tschüß
Wolfgang