Ab wann ist es ein Kaufvertrag im Internet?

Bei Internetbestellungen gibt es ja ab und an Diskrepanzen zwischen Käufer und Verkäufer, insbesondere, wenn eine der beiden Parteien sich nicht an vereinbahrte Abmachungen halten möchte. Oftmals entscheiden dabei dann Details über Recht oder Unrecht. Doch wie genau sieht da die Grenze aus?

Zur Veranschaulichung mal ein Beispiel:
Der Käufer möchte erstmalig auf einer Seite ein Produkt bestellen. Er packt das Produkt in den Warenkorb und möchte dann zur Kasse gehen und bezahlen. Daraufhin folgt das Registrierungsprozedere, dem dann die Kaufabwicklung folgt. Bei der Kaufabwicklung werden diverse Bezahlmöglichkeiten angeboten, der Käufer entscheidet sich für die Vorkasse, weil es ihm als die einfachste Methode erscheint.
Nach abgeschlossenem Bestellvorgang kann der Kunde eine „Auftragsbestätigung“ herunterladen und erhält auch eine E-Mail mit gleichlautendem Betreff. Der Inhalt der E-Mail bekräftigt noch einmal die Bestätigung des Auftrags, weist Rechnungs- und Lieferadresse aus, listet das bestellte Produkt samt aller Kosten auf und beinhaltet auch die Zahlungsinformationen. Nach Erhalt dieser Auftragsbestätigung überweist der Käufer innerhalb kürzester Zeit das Geld an die angegebenen Kontodaten.
Einen Tag nach Erhalt dieser Auftragsbestätigung erhält der Käufer eine E-Mail mit dem Inhalt, dass der Auftrag storniert wurde. Als Grund wird angegeben, dass die Angaben der Bestellung nicht überprüft werden konnten.
Nach Anfrage wurde einen Tag darauf geantwortet, dass die Bestellung nicht ausgeführt wurde, weil eine Reservierung der Ware erst erfolge, wenn die Zahlung beim Verkäufer eingegangen ist. In diesem Falle seien also alle vorrätigen Produkte in der Zeitspanne zwischen Auftragsbestätigung und Zahlungseingang verkauft worden, sodaß der Käufer kein Exemplar mehr erhalten könne. Aufgrund eines limitierten Angebots könne auch keine Nachlieferung des gewünschten Produkts erfolgen, weshalb der Auftrag storniert wurde.

Nun stellen sich die Fragen:

  1. Kam ein Kaufvertrag zustande?

  2. Wenn sich in der Auftragsbestätigung der Hinweis findet, dass die Reservierung der Ware erst nach Zahlungseingang erfolgt, ist dieser überhaupt rechtsgültig, wenn dies während des gesamten Bestellvorgangs nicht erkennbar ist?

  3. Stellt das Vorgehen des Verkäufers in diesem Fall einen Vertragsbruch dar und wie könnte der Käufer dagegen vorgehen und zu seinem Recht kommen?

Nach eigenen Recherchen würde ich folgendes zu den Fragen antworten:

  1. Ja, da es eine Auftragsbestätigung war und sich nicht auf eine Bestellbestätigung beschränkte (Wortlaut, Inhalt).
  2. Nein, schließlich wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen und dieser verpflichtet zur Erfüllung. Der Hinweis kann höchstens auf eine Verzögerung des Auslieferung hinweisen, jedoch keine Begründung für eine Stornierung des Auftrages darstellen.
  3. Ja. Bei dem Vorgehen wüsste ich jedoch nicht, was der geschickteste Weg ist.

Hallo,

ein schönes Thema. Alles was ich nun schreibe ist keine Rechtsberatung, sondern lediglich meine Meinung nach meinem persönlichen Wissensstand. Eine Rechtberatung kann nur von einer dazu befugten Stelle, z.B. Rechtsanwalt, erfolgen.

Nun zur Sache:

Ich denke es ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, Du könntest diesen Einklagen, aber mal ehrlich. Du bekommst das Geld, versendest die Ware und dann erfolgt ein Widerruf. Was hast Du gewonnen, Richtig Erfahrungen.
Geh zum Anwalt, lass Dir Deine AGB an Deinen Shop anpassen und schon sind die Probleme gelöst.
In dem genannten Fall, könntest Du auch Deine Warenwirtschaft umstellen und bei Bestellungen den Artikel reservieren. In die AGB nimmst Du eine Frist zur Abwicklung mit auf und wenn diese fruchtlos verläuft, stornierst DU den AUftrag wieder.

Ich hoffe Dir ein wenig geholfen zu haben, auch wenn es wahrscheinlich nicht das ist, was Du hören wolltest.

LG

Eigentlich war die Frage aus Sicht des Käufers gestellt. Aber danke für die Antwort, die gibt ja auch eher dem Käufer als dem Verkäufer recht.
Stellt sich nur die Frage, wie der Käufer am besten juristisch vorgeht.

In dem Fall solltest du einen Anwalt bemühen, eine Rechtsberatung kann dir hier keiner geben. Zudem spielen die AGB des Verkäufers auch eine Rolle.

Naja wer da nun Recht hat und wer nicht ist so schwirig zu erörtern. Man müsste dazu die Einzelheiten inkl. AGB des Verkäufers kennen. Wenn Ihnen ein tatsächlicher Schaden entsatnden ist, gehen SIe zu einem Anwalt der sich damit auskennt. Wenn kein Schaden entstanden ist und Sie Ihr Geld wieder bekommen haben, sollten Sie es auf sich beruhen lassen, es nützt Ihnen kein teurer Rechtsstreit, wenn es z.b. ein limitiertess Produkt einfach nicht mehr gibt.

LG

Hallo Cxürie,

sorry, aber ich kann auf diese Anfrage leider keine brauchbare Antwort geben.

Viele Grüße von
Andy