Hallo Experten,
im Polizeibericht meiner Stadt ist die Rede von einer Dame, die vom Fahrrad abstieg, um sich die locker gewordenen Schnürsenkel zu binden, ein von hinten kommender Radfahrer habe sie touchiert, woraufhin sie zwar nicht hingefallen, aber einen Schritt vorwärtsgestolpert sei. Schimpfend habe der Radfahrer den Unfallort verbotswidrig verlassen.
Auch war ich heute auf einer großen Veranstaltung, Parkplätze waren auf einer Wiese geboten und waren mit zwischen Eisendrahtstangen gezogenem rot-weißem Kunststoff-Absperrband markiert. Ich sah, wie jemand rückwärts ausparkend das sich an seinem Auto verheddert habende Plastikband überdehnte, was er zu spät bemerkte, weil er während des Rückwärtsfahrens nach rückwärts schaute, und als er zum Vorwärtsfahren nach vorwärts schaute, war das Band schon so überdehnt, daß es nach dem Loslösen nicht mehr wie vorgesehen in Hüfthöhe hing, sondern schlaff auf dem Boden lag. Der Verursacher dieses Malheurs hat gleichermaßen den Unfallort ohne weitere Maßnahmen verlassen.
Das führt mich zu der Frage, was ist eigentlich der Schwellenwert (die Schwelle der Vernachlässigung wegen Geringfügigkeit) der Unfallschwere, der überhaupt einen Unfall im Sinne dessen konstituiert, daß man den Unfallort nicht mehr verlassen darf.
Gruß
Raimund