Ab wann liegt der Tatbestand des Haufriedensbruches vor?

Hallo. Ich liege mit einem ehemaligem Geschäftspartner wegen geldlicher Angelegenheiten im Clinch. Bei seinem letzen Besuch in meinem Privathaus habe ich ihn gebeten, seine Forderungen nur noch schriftlich, per Einschreiben, vorzutragen. Nun erfahre ich von Straßenarbeitern, dass Er(indentifiziert), während ich nicht im Hause war, nach erfolglosem klingeln, durch alle Fenster gespäht, alle Eingangstüren angefaßt und danach auf dem gesamten Grundstück, einschl. Garage und Carport(hier gäbe es ein Foto der Webcam) quasi durchstöbert hat. Ist das schon Hausfriedensbruch? Ein Hausverbot wurde noch nicht ausgesprochen, eine zustellbare Adresse gibts leider nicht, da Er nur in Frankreich polizeilich gemeldet ist. Wie kann ich rechtlich gegen ihn vorgehen?

Hausfriedensbruch ist in § 123 des StGb definiert:

§ 123
Hausfriedensbruch

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist wohl noch nicht erfüllt.

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist wohl noch nicht
erfüllt.

Das hängt doch wohl von den örtlichen Gegebenheiten ab und insbesondere davon, ob es eine Einfriedung gibt.

Hallo,

Das hängt doch wohl von den örtlichen Gegebenheiten ab und
insbesondere davon, ob es eine Einfriedung gibt.

Der UP schreibt, dass „er“ alle Eingangstüre angefasst hat. Das verstehe ich so, dass weder Kraft noch List im Spiel waren.

Gruß
achim

Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist wohl noch nicht
erfüllt

Das hängt doch wohl von den örtlichen Gegebenheiten ab und
insbesondere davon, ob es eine Einfriedung gibt.

Nö, ich sehe den Tatbestand auch noch nicht als erfüllt an, da man die Bitte, Forderungen nur noch schriftlich vorzutragen nicht als Hausverbot verstehen muss. Da der „Geschäftspartner“ in der Vergangenheit auf dem Grundstück und im Haus willkommen war, ist sein Eindringen auf das Grundstück kaum als widerrechtlich zu bezeichnen.
Der Tatbestand kann erst dann erfüllt werden, wenn der Täter wußte (oder wissen mußte), daß er auf dem Grundstück unerwünscht ist.

Gruß Stefan

Der Tatbestand kann erst dann erfüllt werden, wenn der Täter
wußte (oder wissen mußte), daß er auf dem Grundstück
unerwünscht ist.

Das ist nicht richtig. Wenn eine Einfriedung vorhanden ist, reicht das schiere Eindringen aus, was nichts anderes heißt als „körperliches Betreten gegen oder ohne den Willen des Eigentümers“.

Gruß
C.

Hallo,

Das hängt doch wohl von den örtlichen Gegebenheiten ab und
insbesondere davon, ob es eine Einfriedung gibt.

Der UP schreibt, dass „er“ alle Eingangstüre angefasst hat.
Das verstehe ich so, dass weder Kraft noch List im Spiel
waren.

Kraft und/oder List sind keine Tatbestandsmerkmale des Hausfriedensbruchs und auch keine Kennzeichen des Vorgangs des Eindringens. Jeder, der durch eine Hecke latscht oder über eine Mauer klettert, ohne dazu vom Eigentümer aufgefordert worden zu sein, begeht Hausfriedensbruch, wenn nicht Umstände vorliegen, die die Widerrechtlichkeit aufheben (z.B. Notstand, Gefahr im Verzuge (Polizei)).

Gruß
C.

Jeder, der durch eine Hecke latscht oder über
eine Mauer klettert, ohne dazu vom Eigentümer aufgefordert
worden zu sein, begeht Hausfriedensbruch,

Und wenn er schlicht durchs Gartentor kommt?

Der Tatbestand kann erst dann erfüllt werden, wenn der Täter
wußte (oder wissen mußte), daß er auf dem Grundstück
unerwünscht ist.

Das ist nicht richtig. Wenn eine Einfriedung vorhanden ist,
reicht das schiere Eindringen aus, was nichts anderes heißt
als „körperliches Betreten gegen oder ohne den Willen des
Eigentümers“.

Doch, das ist richtig. Wenn ich ein Hindernis überwinden muss, weiß ich natürlich, dass mein Eindringen unerwünscht ist (wobei es auch hier Ausnahmen geben kann).
Die meisten Grundstücke die ich kenne, sind aber trotz Einfriedung betretbar, ohne ein Hindernis überwinden zu müssen.

Gruß Stefan

Jeder, der durch eine Hecke latscht oder über
eine Mauer klettert, ohne dazu vom Eigentümer aufgefordert
worden zu sein, begeht Hausfriedensbruch,

Und wenn er schlicht durchs Gartentor kommt?

Dann bleibt es Hausfriedensbruch, wenn keine Aufforderung vorliegt, das Grundstück zu betreten.

Der Tatbestand kann erst dann erfüllt werden, wenn der Täter
wußte (oder wissen mußte), daß er auf dem Grundstück
unerwünscht ist.

Das ist nicht richtig. Wenn eine Einfriedung vorhanden ist,
reicht das schiere Eindringen aus, was nichts anderes heißt
als „körperliches Betreten gegen oder ohne den Willen des
Eigentümers“.

Doch, das ist richtig. Wenn ich ein Hindernis überwinden muss,
weiß ich natürlich, dass mein Eindringen unerwünscht ist
(wobei es auch hier Ausnahmen geben kann).
Die meisten Grundstücke die ich kenne, sind aber trotz
Einfriedung betretbar, ohne ein Hindernis überwinden zu
müssen.

Es geht nicht um das Überwinden, sondern um den erkennbaren Willen, das Grundstück abzugrenzen. Selbst wenn eine Lücke im Zaun, die Hecke nicht besonders dicht oder hoch ist: eine Einfriedung muß weder lückenlos noch unüberwindbar noch besonders gekennzeichnet sein, um eine Einfriedung darzustellen. Schon die 50 Zentimeter hohen und mit 50 Zentimeter Abstand gepflanzten Kirschlorbersetzlinge reichen als Einfriedung vollkommen aus.

Im übrigen ist ein Grundstück auch eingefriedet, wenn bspw. ein Weg zum Haus führt und rechts und links davon eine Hecke gepflanzt, die aber nicht bündig mit dem Haus abschließt. Die Wirkung der Hecke ist, daß der Zutritt zum Haus zwar gewünscht und erlaubt ist, der Rest des Grundstückes aber tabu für Dritte bleibt. Befände sich der Briefkasten am Haus und ein Gartentor vor dem Weg, darf das der Briefzusteller als Aufforderung werten, das Tor zu durchschreiten, jeder andere aber nicht, wenn er nicht auch etwas einzuwerfen hat.

Es macht allerdings wenig Sinn, daß wir hier nun alle Eventualitäten diskutieren, der Fragesteller aber seine Ausführungen der Gesamtsituation nicht präzisiert.

Gruß
C.

Konkret
Konkret
* ich stimme Dir zu, wenn jemand über eine 50cm Hecke steigt.
* ich stimme im Zweifel auch beim Gartentor zu, wenn z.B. der Schlüssel von innen steckt und abgeschlossen war.
* ich stimme Dir sogar zu, wenn nur ein Flatterband dort hängt, wo sonst ein Gartentor ist.

Und wenn er schlicht durchs Gartentor kommt?

Dann bleibt es Hausfriedensbruch, wenn keine Aufforderung
vorliegt, das Grundstück zu betreten.

Ich stimme Dir nicht zu, wenn ein Gartentor unverschlossen ist (mit Klinke zu öffnen).

Gruß
achim

Es geht nicht um das Überwinden,

Da hast Du noch recht.

sondern um den erkennbaren
Willen, das Grundstück abzugrenzen.

Hier aber nicht mehr.
Es geht eben nicht um den erkennbaren Willen das Grundstück abzugrenzen, sondern um den erkennbaren Willen das Betreten nicht zu gestatten.
Dass ein Grundstückseigentümer i.d.R. nicht möchte, dass von ihm errichtete Hindernisse überwunden werden, versteht sich von selbst - daher ist das Eindringen in diesem Fall auch widerrechtlich.
Bei einem zwar eingefriedeten aber trotzdem frei zugänglichen Grundstück sieht das schon anders aus. Hier ist der Wille des Grundstückseigentümer nicht mehr so ohne weiteres erkennbar und deswegen müssen andere Tatsachen hinzukommen um eine Widerrechtlichkeit des Eindringens zu begründen.
Es ist lebensfremd, jede Einfriedung dahingehend zu interpretieren, dass ein Betreten ohne ausdrückliche, vorherige Genehmigung unerwünscht sei.

In Bezug auf die Ausgansfrage kann man sich natürlich die Frage stellen, ob die Bitte, Forderungen nur noch schriftlich vorzutragen, ausreichend deutlich macht, dass das Betreten des Grundstücks in Zukunft unerwünscht ist.

Gruß Stefan

Und wenn er schlicht durchs Gartentor kommt?

Dann bleibt es Hausfriedensbruch, wenn keine Aufforderung
vorliegt, das Grundstück zu betreten.

Ich stimme Dir nicht zu, wenn ein Gartentor unverschlossen ist
(mit Klinke zu öffnen).

Selbst ein offenes Gartentor berechtigt nicht zum Zutritt. Wie gesagt: die Einfriedung muß nicht lückenlos oder unüberwindbar sein. Genauso wenig, wie eine offene Haustür zum Eintritt berechtigt, berechtigt ein offenes Gartentor zum Betreten eines ansonsten eingefriedeten Grundstücks.

Deine Einschätzung ist allerdings leider weit verbreitet.

Gruß
C. , mit eingefriedetem Grundstück und zusätzlich Miteigentümer eines lückenhaft eingefriedeten Grundstücks mit vielen fremden Besuchern.

Selbst ein offenes Gartentor berechtigt nicht zum Zutritt.

Doch, sofern der Eindringling davon ausgehen darf, dass sein Eindringen gebilligt wird. In der Ausgangsfrage ging es um eine versuchte Kontaktaufnahme und zu diesem Zweck kann man grundsätzlich von einem Einverständnis ausgehen.

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Bei einem zwar eingefriedeten aber trotzdem frei zugänglichen
Grundstück sieht das schon anders aus. Hier ist der Wille des
Grundstückseigentümer nicht mehr so ohne weiteres erkennbar
und deswegen müssen andere Tatsachen hinzukommen um eine
Widerrechtlichkeit des Eindringens zu begründen.

Die Einfriedung reicht vollkommen aus, weil der Wille des Eigentümers, daß andere das Grundstück betreten sollen, explizit erklärt werden muß.

Es ist lebensfremd, jede Einfriedung dahingehend zu
interpretieren, dass ein Betreten ohne ausdrückliche,
vorherige Genehmigung unerwünscht sei.

Wie auch immer man diese Interpretation deutet: das ist die Interpretation des Gesetzgebers bzw. der Rechtsprechung.

Interpist genau die Interpretation, wie sie der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung vorsieht. Hier das Prüfungsschema für den Tatbestand Hausfriedensbruch:
http://www.juraschema.de/?thema=stgb123

Entscheidend ist die Frage des Eindringens und die ist so definiert, wie ich es schon erwähnte: körperliches Betreten gegen oder ohne Willen des Eigentümers. Das geht sogar so weit, daß schon das Betreten mit einem Fuß rechtswidrig ist, d.h. man muß nicht einmal auf dem Grundstück herumlaufen oder dort zu verweilen, um sich strafbar zu machen.

Gruß
C.

Doch, sofern der Eindringling davon ausgehen darf, dass sein
Eindringen gebilligt wird. In der Ausgangsfrage ging es um
eine versuchte Kontaktaufnahme und zu diesem Zweck kann man
grundsätzlich von einem Einverständnis ausgehen.

Nein, kann man nicht. Der Wille muß positiv oder implizit (im Falle des Briefkastens und auch der Briefträger muß nach dem Einwerfen der Post das Grundstück sofort wieder verlassen und darf nicht darauf herumlaufen oder -lungern) erklärt werden. Hausfriedensbruch ist ein Tatbestand, der in der allgemeinen Meinung leider völlig anders verstanden wird, als ihn Gesetzgeber und Rechtsprechung verstehen.

Eine Einfriedung sagt nichts anders als „Du darfst hier nicht rein.“ Nur wenn der Eigentümer erklärt, daß er den Zutritt gestattet, darf man das Grundstück betreten. Selbst die besten Absichten berechtigen nicht zum Betreten eines eingefriedeten Grundstückes.

Gruß
C.

In der Ausgangsfrage ging es um
eine versuchte Kontaktaufnahme und zu diesem Zweck kann man
grundsätzlich von einem Einverständnis ausgehen.

Noch ein Wort dazu: aus dem Ursprungsartikel geht sogar explizit hervor, daß eine persönliche Kontaktaufnahme nicht gewollt ist („Bei seinem letzen Besuch in meinem Privathaus habe ich ihn gebeten, seine Forderungen nur noch schriftlich, per Einschreiben, vorzutragen.“). Das hat zwar auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs keinen Einfluß, aber die Argumentation mit dem Versuch der Kontaktaufnahme verbietet sich schon aus diesem Grunde.

Gruß
C.