Hallo, es wurde auf einer Straße eine Baustelle eröffnet und daher wurden Halteverbotsschilder angebracht. Ein Auto wurde abgeschleppt, wodurch der Halter jetzt die Strafe plus die Abschleppgebühr zahlen soll. Die Beschilderung wurde 3 Tage vor Beginn der Bauarbeiten angebracht. Sind diese 3 Tage ausreichend um Bescheid zu geben, dass demnächst ein absolutes Halteverbot vorherrschen wird? Hat der Halter des Wagens eventuell sonst noch irgendwelche Möglichkeiten, um gegen die Strafe vorzugehen? Vielen Dank im Voraus!
Hallo!
Ja, wenn erst am 4. Tag nach Ankündigung abgeschleppt wurde.
Also Ankündigung z.B. Montag früh aufgestellt (Halteverbot ab Donnerstang 7. 00 h),dann darf auch erst Do früh abgeschleppt werden (früher würde ja auch nicht!).
Ich meine, es steht irgendwo im Gesetz/Verwaltungsverordnung etwas von 72 Std. vorher.
MfG
duck313
Sind diese 3 Tage ausreichend um Bescheid zu geben, dass demnächst ein absolutes
Halteverbot vorherrschen wird? Hat der Halter des Wagens
eventuell sonst noch irgendwelche Möglichkeiten, um gegen die Strafe vorzugehen?
Hallo
Ja, die 3 Tage sind absolut ausreichend.
Das ist aber nicht in einer Verwaltungsvorschrift geregelt sondern durch ein Urteil geklärt.
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Gruß Crack
ein halteverbotsschild ist eine allgemeinverfügung iSd 35 S.2 vwvfg. es wird wirksam bzw. bekanntgegeben, wenn man erstmals von dem schild kenntnis nehmen kann. also wird es grds. bereits in der sekunde der aufstellung wirksam. (BVerwG, Urteil vom 23. 9. 2010 - 3 C 37/09)
eine besonderheit gilt für den fall, dass ein halteverbotsschild aufgestellt wird und daraufhin das fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt wird. nach der rechtsprechung kann ein halteverbotsschild, das nach dem abstellen des autos aufgestellt wird, vier tage nach aufstellung vollstreckt werden. erfolgt das abschleppen vorher, bestehen gute chancen, dass eine anfechtung des kostenbescheids erfolg hat…
grundsatzurteil: BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 (Münster)