Ab wieviel Abstand muss Vorfahrt gewährt werden?

Ich frage mich wie nahe muss ein Verkehrsteilnehmer bereits sein um Vorfahrt zu haben?
Klassisches Beispiel rechts vor links an einer Kreuzung, keine weiteren Verkehrsteilnehmer.
A von rechts kommend hätte bei gleichzeitiger Ankunft Vorfahrt vor B.
Wie ist es wenn A noch weiter entfernt ist?
Darf B nur dann fahren, wenn A auch bei seiner zulässigen Maximalgeschwindigkeit nicht behindert wird?
Wie ist es wenn B auf der Kreuzung unplanmäßig zum Stehen kommen muss. Bedeutet dies ein Nehmen der Vorfahrt von A oder stellt dies eine neue Verkehrssitation dar?
Vielen Dank
Christian

Hallo!

In Metern kann man das nicht angeben. Es hängt von der gefahrenen Geschwindigkeit ab, mit der der Vorfahrberechtigte zu erwarten ist.
Kann man noch vor ihm komplett abbiegen ohne das A sein Tempo verringern muss oder gar abbremsen muss ? Plus ein Sicherheitszuschlag ?

Dann dürfte man vor ihm einscheren.

Und der 2. Fall, B hat noch ausreichend Abstand zu A und schert ein, bleibt dann aber unverhofft liegen, weil er den Wagen abgewürgt hat.
A darf nicht auffahren.

Fährt A auf, dann war der Abstand zu gering, B hätte nicht einscheren dürfen oder A hat geschlafen und konnte deswegen nicht rechtzeitig vor dem steckengebliebenen A anhalten.
Und so wären dann auch die Folgen, ob es eine Vorfahrverletzung war oder ob A Schuld am Zusammenstoß ist.

MfG
duck313

Ich versuche das mal Schrittweise:

  1. die StVO :
    § 8 Vorfahrt (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. [oder bei Beschilderung mit entsprechenden Verkehrszeichen]

  2. der Bußgeldkatalog :
    Bereits eine Irritierung des Vorfahrtberechtigten kann ein Verwarnungsgeld zur Folge haben, ebenso eine wesentliche Behinderung und erst recht eine Gefährdung.

  3. Begriffsdefinitionen :
    eine Behinderung ist die im Einzelnen festzustellende (Düsseldorf VRS 79, 131) Beeinträchtigung des zulässigen, beabsichtigten Verhaltens eines anderen, ohne diesen zu gefährden oder zu schädigen. Dies setzt voraus, dass der andere Verkehrsteilnehmer zu einem nicht von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es reicht aus, dass der Andere dadurch unsicher wird. (BayObLG VRS 25, 224)
    eine Gefährdung bedeutet das Herbeiführen einer Verkehrslage, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, also bereits eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte enthält. Sie liegt auch dann vor, wenn der Schaden letztendlich durch das Verhalten eines Anderen verhindert worden ist (BGH VRS 68, 116). Eine Gefährdung des Täters selbst oder seines Fahrzeuges reicht nicht aus. Der Begriff Gefährdung im § 315 c StGB ist mit dem des § 1 StVO identisch. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGHSt 22, 346)
    Quelle: http://www.sicherestrassen.de/Urteile/index.htm?http…

Man kann also keinen bestimmten Abstand definieren sondern muss vom Einzelfall ausgehen. Das bedeutet das der Vorfahrtberechtigte zumindest einen Teil der Bedingungen wie z.B. Abstand und Geschwindigkeit [und somit seine Annäherungszeit] vorgibt dem man sich anzupassen hat.
Wenn man das berücksichtigt und ihn weder irritiert, wesentlich behindert oder sogar gefährdet darf man fahren - tut man das aber und er muss seine geplante Teilnahme am Straßenverkehr deswegen ändern dann nimmt man ihm die Vorfahrt.

Gruß Crack

Hallo,

Wie ist es wenn B auf der Kreuzung unplanmäßig zum Stehen kommen muss. Bedeutet dies ein Nehmen der Vorfahrt von A oder stellt dies eine neue Verkehrssitation dar?

Wenn man zum Stehen kommen muss als verkehrsbedingtes Halten versteht, dann ist das eine neue Situation, wenn die beim Abbiegen noch nicht erkennbar war, z.B. ein Kind das plötzlich auf die Straße flitzt oder ein anderer Verkehrsteilnehmer, der plötzlich irgendwie im Weg steht/die Weiterfahrt verhindert.

Grüße