Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden."
Verstehe den Paragraphen nicht. Dort sind zwei unterschiedliche Altersschwellen, Volljährigkeit=18J und 16J genannt.
Das ist gleich doppelt falsch. Zum einen, weil es seit 2017 - als der 1303 in der oben zitierten Form beschlossen wurde - nicht mehr möglich ist, jemanden unter 18 zu heiraten, und zum anderen, weil vor 2017 nicht die Einwilligung des Erziehungsberechtigten nötig war, sondern die des Familiengerichts.
„Das Alter der sogenannten Ehemündigkeit wird im Interesse des Kindeswohls auf 18 Jahre festgelegt. Eheschließungen sind also nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind. Bisher konnte das Familiengericht Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Alterserfordernis der Ehemündigkeit befreien. Diese Möglichkeit entfällt.“
"Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen kann allerdings von einer Aufhebung abgesehen werden. "
"Hatte einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Ehe nach dem Gesetz automatisch unwirksam. Sie braucht nicht erst in einem gerichtlichen Verfahren aufgehoben werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Ehen nach ausländischem Recht wirksam geschlossen wurden. "
Kurz gesagt: Du kannst in Deutschland keine Ehe unter 18 schließen. Das besagt der erste Satz. Und wenn Du mit jemandem unter 16 verheiratet bist und nach Deutschland kommst, ist deine Ehe hier automatisch ungültig. Das besagt der zweite Satz.
Das besagt der erste Satz gerade nicht. Anders als im zweiten Satz heißt es dort nicht „kann nicht“, sondern „darf nicht“. Dass man eine Ehe mit 16 und 17 wirksam eingehen kann, ergibt sich ja auch daraus, dass es für deren Aufhebung einer richterlichen Entscheidung bedarf, zumal von dieser Entscheidung sogar abgesehen werden kann, so dass die Ehe bestehen bleibt.
Ich dachte, dass bezieht sich nur nach im Ausland / nach auslädischem Recht geschlossene Ehen, da die Bundesregierung in Bezug auf die Änderung des 1303 ja schrieb: „Eheschließungen sind also nur noch möglich, wenn beide Heiratswillige volljährig sind.“ Das verstehe ich so, das man in Deutschland / nach deutschem Recht keine Ehe unter 18 schließen kann.
Ich glaube, das ist ein Missverständnis. Es geht bei der Formulierung nur um Ehen, die bereits geschlossen wurden, BEVOR das Gesetz am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist.
So ist es, und zwar seit besagtem Datum.
Woher ich das weiß? Ich habe letztes Jahr für das Jugendamt gedolmetscht, und da ging es um eine solche im Ausland geschlossene Ehe, bei der die Ehefrau 16 war, als die Ehe geschlossen wurde (zum Zeitpunkt des Gesprächs war sie schon 17). Die Regelung war mir neu, obwohl sie gar nicht so neu ist (aber wenn man damit sonst nichts zu tun hat …), und weil mich das gewundert hat, habe ich nachgehakt. Die JA-Mitarbeiterin sagte mir, dass unter keinen Umständen mehr möglich ist, unter 18 zu heiraten. Und sie wollte, als JA-Mitarbeiterin, beim Familiengericht die Aufhebung der Ehe beantragen. Was daraus geworden ist, weiß ich nicht.
Wikipedia: „Das aktive Wahlrecht zum Bundestag erlangt eine Person, unabhängig von der Festlegung der Volljährigkeit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (Art. 38 Abs. 2 GG).“
Bitte was? Rückwirkende Aufhebung legal in Deutschland geschlossener Ehen? Und was ist damit:
„Eine Ehe, die unter Verstoß der neuen Ehemündigkeitsbestimmung im Alter zwischen 16 und 18 Jahren geschlossen wurde, soll künftig in der Regel durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden.“
Du weißt es gar nicht. Du schließt es daraus, dass du eine andere Konstellation kennst, in der die Aufhebung ebenfalls möglich ist. Wobei es im Gesetz selbstverständlich so gut wie ausschließlich um diese andere Konstellation geht.
Ich verstehe deinen Vergleich nicht, bzw. was das mit dem vorliegenden Fall zu tun hat, ist aber wahrscheinlich auch nicht so wichtig.
So verstehe ich das
ja.
Denn § 1303 BGB besagt in der aktuellen Fassung:
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.
Die alte Fassung war
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
Hmm, ich bezog mich doch gar nicht auf die Aufhebung, sondern auf die Unmöglichkeit der Eheschließung unter 18. Deswegen hatte ich doch auch das zitiert:
Liebe Christa, eine Ehe wurde nicht unter Verstoß gegen die neuen Ehemündigkeitsbestimmungen geschlossen, wenn diese noch gar nicht in Kraft waren.
Doch, indem du dich auf die Darstellung der Frau vom Jugendamt stützt. Und noch einmal: Die Aufhebung ist nur möglich, wenn die Ehe zunächst wirksam geschlossen wurde. Sonst gibt es da nichts aufzuheben. Außerdem ging es mir um den Wortlaut von § 1303 BGB mit der klaren Unterscheidung zwischen „dürfen“ und „wirksam eingehen können“.