Abbruch einer Weiterbildung durch neue Arbeitsaufnahme

Hallo zusammen, mal ne Frage:
Ich bin zur Zeit in einer Weiterbildungsmaßnahme, die 5 Monate + 1 Monat Praktikum hat.
Ich soll lt. EGV bis zu 4 Bewerbungen im Monat bringen.
Was passiert eigentlich , wenn ein Betrieb sagt, ich könnte am Montag dort anfangen mit arbeiten? Dieser Job hat aber mit dem Weiterbildungsstoff überhaupt nicht zu tun, zB. Weiterbildung im Bereich Elektrik, Stellenangebot als Mechaniker. Im Vertrag mit dem AA finde ich nichts, außer -zig §§, die nichts mit dem Thema zu tun haben. Nun kommt noch
dazu , dass die Beraterin in Urlaub ist.
Gilt hier in dem Fall: Arbeit geht vor Weiterbildung?
Entstehen mir Sanktionen bzw. finazielle Forderungen von dem AA.?
Würde mich über jede Antwort freuen, jedenfalls bis zum Montag.
Bitte evtl.§§ mit angeben , wo es steht.
Vielen Dank
MfG

FAQ 1129 mißachtet?
Hallo,

Nun kommt noch
dazu , dass die Beraterin in Urlaub ist.

Diese hat auch eine Urlaubsvertretung.

Bitte evtl.§§ mit angeben , wo es steht.

Guck http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__4.html
Keine weitere Antworten wegen o. FAQ.

Gruß
Otto

Hallo

Nun kommt noch dazu , dass die Beraterin in Urlaub ist.

Die hat aber doch bestimmt eine Vertretung. Diese Frage kann doch jeder Berater dort beantworten.

Gilt hier in dem Fall: Arbeit geht vor Weiterbildung?

Vor ca. 10 Jahren war es jedenfalls eindeutig so, dass Arbeit vor Weiterbildung geht, und dass man eine Maßnahme selbstverständlich sofort abbrechen soll, wenn man in Arbeit kommt. Zumindestens wenn es sich um eine normale unbefristete Vollzeitstelle handelt, dann auf jeden Fall.

Entstehen mir Sanktionen bzw. finazielle Forderungen von dem AA.?

Wenn es noch so ist wie vor 10 Jahren, natürlich nicht.

Ich würde aber sicherheitshalber noch irgendjemanden von dieser AA anrufen und fragen. Ich kann mir aber eigentlich eher vorstellen, dass man Sanktionen bekommt, wenn man eine versicherungspflichtige Tätigkeit ablehnt.

Mir fällt gerade ein, dass die Leute, die diese Weiterbildung durchführen, das bestimmt auch wissen, zumindestens die Leiter der Maßnahme.

Viele Grüße

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
MfG.

Hallo,

Diese Frage kann
doch jeder Berater dort beantworten.

Auf ein Post von mir (nur ein Post weiter unten) hast du geschrieben: Kannst du dir vorstellen, dass man bei Fragen an das JC schon mal falsche Auskünfte bekommt, Wie kannst du mir dies erklären?

Vor ca. 10 Jahren war es jedenfalls eindeutig so,

Was soll jemand helfen, was vor 10 Jahren galt?

und dass man eine Maßnahme
selbstverständlich sofort abbrechen soll, wenn man in Arbeit
kommt. Zumindestens wenn es sich um eine normale unbefristete
Vollzeitstelle handelt, dann auf jeden Fall.

Gilt dies auch selbstgesuchte Arbeitsstellen? Wenn ja, mit welcher rechtlichen Begründung?

Entstehen mir Sanktionen bzw. finazielle Forderungen von dem AA.?

Wenn es noch so ist wie vor 10 Jahren, natürlich nicht.

s.oben

Mir fällt gerade ein, dass die Leute, die diese Weiterbildung
durchführen, das bestimmt auch wissen, zumindestens die Leiter
der Maßnahme.

Aha, du meinst, dass diese Leute auch die Rechte von SGB II und III beherrschen?

Ohne Gruß

Hi

Kannst du mir bitte erklären warum es das Amt interessieren sollte ob eine Arbeitsstelle selbst gesucht ist?

Das interessiert die einen feuchten Kehrricht.

Stecke grade selber in einer Maßnahme, wenn du einen sozialversicherungspflichtigen Job bekommst, biste da sofort draußen. Und du entscheidest selber ob du deinen Vertrag an die Maßnahmenleitung schickst (für den Fall, dass es eine bewerbungsunterstützende Maßnahme/Weiterbildung ist) oder dem Amt mitteilst, dass die Maßnahme so scheiße war, dass sie dir kein bisschen geholfen hat.

Das Amt wird niemals auf die dusselige Idee kommen jemanden von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit abzuhalten.

Wenn das jetzt ein Aushilfsjob ist „Komm Montag, aber nur bis nächsten Freitag“, dann sieht das anders aus.

lg
kate

Guten Morgen alle zusammen,
soweit alles klar, die vom Amt hat mich gestern gg. 18.00 Uhr angerufen und mir mitgeteilt, dass ich den Vertraqg einzuhalten habe, soll heißen , die Weiterbildungsmaßnahme muss erst fertig sein , dann der Job. Wenn ich nach der Weiterbildung , wo lt. Vertrag ein Praktikum folgt, dort abbreche ist es i.O. – Aber nicht während der Weiterbildungsmaßnahme. Basta. --> steht aber auch so im Vertrag drin. Wäre aber trotzdem interessant (= 2. Frage) ob man im Anschluss an einer Weiterbildung eine 2. nachsetzen kann, oder nicht. Eine Umschulung kommt wegen dem Alter nicht in Frage
( bin über 55 ). Da wäre zB. die 1. WB ais Bäcker-- 2.WB dann als Konditor. Hat da jemand ne Antwort parat, möglichst mit §§, das ich ein paar Argumente habe. Kann es aber auch so sein, dass die Beraterin festlegen kann ob ja oder nein?
Noch allen einen schönen Tag
MfG.

Servus,

§ 4 SGB III

Schöne Grüße

MM

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Gilt hier in dem Fall: Arbeit geht vor Weiterbildung?

Das gilt immer,wenn du einen Job annimmst. Ergibt sich aus §2 SGBII,wonach du alles tun musst,um deine Hilfsbedürftigkeit zu beenden. Eine Klausel,daß du erst die Maßnahme beenden musst,ist schon allein deswegen ungültig,weil du durch durch dessen Einhaltung den genannten §2 verletzten würdest,was nach §31 SGBII sanktionierbar ist.

Entstehen mir Sanktionen bzw. finazielle Forderungen von dem
AA.?

Nein. Rein rechtlich gesehen hätte sogar ein Minijob Vorrang, da §2 nicht unterscheidet, WIE die Hilfsbedürftigkeit zu senken ist, auch wenn die Amtsmitarbeiter das fälschlicherweise gerne so auslegen,als gelte dieser Paragraph nur für sozialversicherungspflichtige Jobs.

Fazit: Teile Maßnahmeträger und Jobcenter mit,daß du eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung aufnimmst. Drohungen und Verweise auf den Maßnahmevertrag sind vollkommen haltlos!

Vorgesetzten anrufen
Hallo

soweit alles klar, die vom Amt hat mich gestern gg. 18.00 Uhr angerufen und mir mitgeteilt, dass ich den Vertrag einzuhalten habe, …

Ruf morgen ganz früh ihren Vorgesetzten an und lasse dir das bestätigen, bevor du den Job ablehnst. - Das wird er wohl angesichts des von Aprilfrisch verlinkten § 4 SGB III nicht tun, womöglich kennt er diesen Paragraphen.

Es ist sowieso extrem merkwürdig, wenn dich eine SB um 18:00 anruft, da ist sie doch normalerweise gar nicht mehr im Dienst. Kannst du feststellen, von welchem Telefon aus sie angerufen hat? - Ich würde mich darauf nicht verlassen, nachher kriegst du noch Schwierigkeiten, weil du einen Job abgelehnt hast.

Generell hilft ein Job in fast jedem Fall mehr als eine Weiterbildungsmaßnahme, auch auf die Dauer.

Basta. --> steht aber auch so im Vertrag drin.

Steht denn da auch, was andernfalls passiert? Und mit wem wurde der Vertrag abgeschlossen? Wer mit wem?

: Wäre aber trotzdem interessant (= 2. Frage) ob man im Anschluss an einer Weiterbildung eine 2. nachsetzen kann, oder nicht.
Kann man wahrscheinlich, wenn es bewilligt wird, aber wenn das sinnvoll ist, wird es wahrscheinlich nicht bewilligt.

Eine Umschulung kommt wegen dem Alter nicht in Frage ( bin über 55 ).

Dann würde ich AUF JEDEN FALL den Job nehmen, jedenfalls wenn er nicht befristet ist.

Viele Grüße