„Abbummeln“ Überstunden bei Kündigung

Hallo,

folgendes Gedankenspiel: AN kündigt seinen Arbeitsvertrag und bittet um Verrechnung des Resturlaubs und der Überstunden (Arbeitszeitkonto) um die letzten Tage vor Ablauf des Vertrages frei zu haben.
Überstunden werden nicht zum abbummeln freigegeben, AG will diese auszahlen. Soweit ok. Nun gibt es aber eine BV, die dem AN 6 sogenannte Gleittage gewährt wenn im Vorjahr eine bestimmte Anzahl an Überstunden angesammelt wurden und der AN diese mit Freizeit ausgleichen will. Die Tage werden wie Urlaub beantragt und die benötigte Anzahl an Überstunden verbleibt am Jahresende auf dem Stundenkonto anstatt ausgezahlt zu werden. AN hatte die Tage später im Jahr geplant, will diese auf Grund der Kündigung jetzt aber noch verbrauchen. Hat er einen Anspruch darauf oder muss er die Auszahlung durch den AG dulden? Die BV gibt hier keine Regelungen vor. Sie enthält nur Vorgaben wieviele Stunden in welchem Zeitraum gesammelt werden dürfen und bis wann die 6 Tage genommen werden müssen. Ich freue mich auf eure Meinungen.

Ich wäre jetzt Frustkrank und der Resturlaub plus Überstunden kämen zur Auszahlung.

Der AN möchte aber gerne ohne „krank“ machen aus dem Unternehmen ausscheiden. Er wird auch (rein theoretisch gesehen) den Dienst nicht mehr antreten, da der restliche Zeitraum mit (bewillgtem) Urlaub und den Überstunden komplett abgedeckt ist. Die Frage ist nur, inwieweit er damit auf die Füsse fallen könnte.

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Hallo

Und was genau steht da drin? Welche Hintertürchen gibt es für den Arbeitgeber die 6 Tage zu verweigern?

Gruß
Jörg Zabel

Solche Arbeitnehmer braucht kein Mensch. Ich hatte die UP so verstanden, dass sie das Arbeitsverhältnis vernünftig beenden möchte. Warum jetzt Stress machen? Im Übrigen trifft man sich immer zweimal.
Und, dein Ratschlag kann schwer nach hinten losgehen. Aber ist dir wohl egal, ist ja nicht dein Leben.

Soon

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Wie meinst du das? Steuerlich wird die Urlaubsabgeltung als Einmalzahlung behandelt, soll heißen, geringere Steuer. Aber Vorsicht, abgerechnet wird immer am Jahresende. Die Überstunden, so sie denn ausgezahlt werden, sind laufendes Arbeitsentgelt und werden ganz normal versteuert verbeitragt.
Solltest du den Urlaub und Überstunden abfeiern wollen, gibt es ganz normal steuer- und beitragspflichtiges Einkommen.
Im Prinzip ist es Jacke wie Hose, ob abfeiern oder auszahlen. Steuerlich bleibt es gleich. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass du mit der Urlaubsabgeltung über die sg. anteilige Beitragsbemessungsgrenze kommen würdest, könntest du bei der Sozialversicherung ein paar Euro sparen.

Soon

Hallo,

der erste Gedanke wäre für mich, zum BR zu gehen, der diese BV abgeschlossen hat und ihn um Unterstützung zu bitten. Schließlich ist der BR auch zur Überwachung der Einhaltung einer BV verpflichtet

Ist denn im „Gedankenspiel“ die Tätigkeit des AN so wesentlich, daß der AG mit „betrieblichen Belangen“ argumentieren könnte (zB wegen Übergabe, Einarbeitung o.ä.)?

Auch bei „frustkrank“ könnte ein richtig beleidigter AG zu unangenehmen Mitteln greifen, die dann zumindest in einer rechtlichen Auseinandersetzung münden könnten. Das gilt auch für eigenmächtige Abwesenheit.
Sind das die 6 Tage wirklich wert ?

&Tschüß
Wolfgang

Es ist ja toll, dass du deinen Vertragspartner betrügen würdest und somit eine strafrechtlich relevante Handlung begehst, aber verschone doch bitte ein Wissensforum, in dem eine ernsthafte Frage gestellt wurde, mit diesem Scheiß!

Danke.

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Warum Stress machen? Es gibt eine BV die klar aussagt, das eine bestimmte Anzahl an Überstunden im nächsten Jahr als Freizeitausgleich abgebummelt werden darf. Der AG verweigert dies jetzt - nicht weil er den AN so dringend benötigt (Nachfolger hat Job schon übernommen, AN sitzt seine Zeit auf Arbeit nur noch mit Däumchendrehen ab) sondern um dem AN noch mal eine reinzuwürgen. Es geht mir hier nur um eine revhtliche Bewertung. Die Mensvhen sind erwachsen und jeder muss selber schauen wie er sowas regelt.

Nichts weiter. Nur in welchem Zeitraum eine bestimmte Anzahl angesammelt werden darf. AN darf dann wählrn ob er alle Stunden am Jahresende ausgezahlt haben will oder ein paar Stunden liegen lässt und als Freizeit abbummelt. AN hat sich für Freizeit entschieden und bekam die Stunden nicht ausgezahlt. Jetzt will AG nachträglich auszahlen und Freizeit verweigern. BV enthält kr8nerlei Aussagen dazu wie die Tage genommen werden müssen und nichts dazu ob nachträglich (egal ob durch AN oder AG) doch Auszahlung gewährt werden darf/muss. Nur das die Tage dem AN zustehen wenn er die gegorderte Mehrstundenanzahl erreicht hat.

Hallo,

Genau das „nichts weiter“ könnte interessant sein. (Bitte nicht nur das lesen, was dem Arbeitnehmer günstig sein könnte, sondern auch „das Andere“.)
Es gibt sicher irgendeine Regelung, dass die Freizeit nur gewährt werden kann, wenn irgendwelche „geschäftliche Gründe“ dem nicht entgegenstehen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Tage zur „freien Auswahl“ stehen.
So, wie es hier dargestellt wird, sucht der Arbeitgeber doch Auswege, um diese freien Tage herumzukommen.

Gruß
Jörg Zabel

Nein, die BR regelt mehrere Sachen und zum Thema zusätzliche Sachen wie Ausschluss steht da nix. Es ist wirklich nur ein Absatz:

Der Mitarbeiter kann bis zu X Tage zusätzlich frei nehmen wenn er von Monat x bis Monat x die notwendige Mehrarbeit (5 Stunden pro Tag) erarbeitet. Die Tage sind im Dezember zu beantragen und müssen bis zum Juni genommen werden. Die benötigten Stunden verbleiben auf dem Stundenkonto und werden nicht zum Jahresende ausgezahlt

Das wars. Nichts zu eventuellen Ausschlüssen, nichts dazu dass die Tage nicht genommen werden dürfen wenn betriebliche Interessen entgegenstehen etc. bla bla. Nada!

Das ist eine infame Unterstellung.

Der AG verweigert den Freizeitausgleich von Überstunden nach MEINEM Wunsch, die ich zu DESEEN Gunsten auf SEINEN Wunsch geleistet habe und ich soll MEIN Wohlbefinden deswegen opfern? Wo ich schon von selber dort weg will?
Dieser psychische Druck bedingt allemal eine Arbeitsunfähigkeit.

Ich kenne es nur so, dasss vom AN sämtliche Ausgleichs- und Urlaubsansprüche in Anspruch genommen werden DÜRFEN (und wenn der AG darauf besteht, sogar MÜSSEN) - so der Zeitraum dafür noch ausreicht - bevor man aus einem Betrieb ausscheidet. Egal, von wem die Kündigung ausgeht.

In gegenseitigem Einvernehmen ist natürlich alles verhandellbar.
Offenbar will der AG nicht verhandeln, sondern schikanieren.

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Eine erschlichene AU erfüllt den Straftatbestand eines Betrugs (§ 263 StGB).
Es ist also keine Unterstellung und infam ist sie noch weniger.

Hör doch bitte auf mit diesem Scheiß!
Du hast von Frustkrank (sic!) gefaselt, also steh auch zu der von dir produzierten Mentaldiarrhoe!

Abgesehen davon ist der psychische Druck im Arbeitsleben immer dann zu groß, wenn deinem Wunsch nicht entsprochen wird?
Merkste selbst, oder?

Das interessiert hier mal so überhaupt nicht.

Es gab einige sehr sinnvolle Hinweise und es gab den Dreck, den du hier strafrechtlich relevant in den Raum geworfen hast.

Darüber ist auch jedes weitere Wort ein zu viel geschriebenes

Gruß
Guido

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