Hallo,
folgendes Gedankenspiel: AN kündigt seinen Arbeitsvertrag und bittet um Verrechnung des Resturlaubs und der Überstunden (Arbeitszeitkonto) um die letzten Tage vor Ablauf des Vertrages frei zu haben.
Überstunden werden nicht zum abbummeln freigegeben, AG will diese auszahlen. Soweit ok. Nun gibt es aber eine BV, die dem AN 6 sogenannte Gleittage gewährt wenn im Vorjahr eine bestimmte Anzahl an Überstunden angesammelt wurden und der AN diese mit Freizeit ausgleichen will. Die Tage werden wie Urlaub beantragt und die benötigte Anzahl an Überstunden verbleibt am Jahresende auf dem Stundenkonto anstatt ausgezahlt zu werden. AN hatte die Tage später im Jahr geplant, will diese auf Grund der Kündigung jetzt aber noch verbrauchen. Hat er einen Anspruch darauf oder muss er die Auszahlung durch den AG dulden? Die BV gibt hier keine Regelungen vor. Sie enthält nur Vorgaben wieviele Stunden in welchem Zeitraum gesammelt werden dürfen und bis wann die 6 Tage genommen werden müssen. Ich freue mich auf eure Meinungen.