Abdingbarkeit §616 BGB durch Arbeitsvertrag

Hallo.

Ich habe eine Frage zur Abdingbarkeit bzw. Einschränkung von §616 BGB durch Formulierungen im Arbeitsvertrag.

Soweit ich informiert bin, besteht für einen Gerichtstermin, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet wird, nach diesem Paragraph Entgeltanspruch für den Arbeitnehmer, auch wenn dieser der Kläger ist.

Nun kann $616 BGB aber durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag abgedungen werden, soweit habe ich mich da einlesen können.

Angenommen, ein Tarifvertrag besteht nicht. Im Arbeitsvertrag wird $616 BGB nicht erwähnt, es findet sich aber ein Punkt mit der Überschrift „Sonderurlaub“ mit folgender Formulierung:

Der Arbeitnehmer erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung in den nachfolgenden Fällen:
Eheschließung (1 Tag), silberne und goldene Hochzeit (1 Tag), Niederkunft der Ehefrau (1 Tag), Tod des Ehegatten (2 Tage), Tod von Kindern, Eltern (1 Tag).
Der Arbeitnehmer hat zusätzlich Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub in den folgenden Fällen:
Tod des Ehegatten (3 Tage), Tod von Kindern, Eltern, Schwiegereltern (2 Tage), schwere Erkrankungen des Ehegatten oder Kindern (4 Tage im Kalenderjahr).

Sind durch diese Formulierungen die Ansprüche aus $616 BGB für einen Gerichtstermin ausgeschlossen? Ist sogar die unbezahlte Freitstellung ausgeschlossen und der Arbeitnehmer muss Urlaub einreichen für den Tag?

Vielen Dank für eure Antworten.

Hallo,

solange vertraglich ausdrücklich schriftlich nichts zu § 616 BGB vereinbart wurde, ist er auch nicht „abbedungen“.

Die erwähnten vertraglichen Regelungen können lediglich als Konkretisierung, evtl. Erweiterung einzelner Tatbestände des § 616 BGB interpretiert werden. Ob sie auch rechtlichen bestand haben, ist eine andere Frage.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo, vielen Dank für deine Antwort.