Abfindung und neuer Arbeitsvertrag

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Kündigung und Abfindung. Nehme wir an Frau S. wurde gegündigt, für Ihre 10-Jährige Zugehörigkeit bekommt sie eine Abfindung von 5 Monatgehältern. Das Arbeitsverähltnis endet am 31.3.2021. Zum Glück hat Frau S. bereits eine neue Stelle gefunden und zwar am 15.4.2021. Ihr Freund rät ihr nun, das neue Arbeitsverähltnis zu verschieben (was möglich wäre), da die Abfindung irgendwie mit dem neue Job verrechnet wird und dadurch die Abfindungszahlung verringert wird. Das finde ich sehr an den Haaren herbeigezogen, möchte aber hier noch einmal nachfragen. Gibt es etwas Wichtiges zu beachten, wenn Frau S. die Abfindung annimmt? Wird die Abfindung eigentlich „normal“ versteuert?

Danke für die Rückmeldung.

Michaela

Deine Frage kann ich nicht erschöpfend beantworten.

Auch im Arbeitsrecht gilt die Vertragsfreiheit.

Ein Recht auf Abfindung gibt es nicht

„Abfindung von 5 Monatgehältern“

Das kann nu gut o. auch schlecht sein.

Abfindungen IMMER vorher Brutto aushandeln.

Arbeitsbeginn aufschieben:Das kann nur schädlich sein für den AN.

Mir ging es nicht um die Abfindung an sich (5 Brutto-Gehälter), darüber wollte ich nicht diskutieren. Mir ging es um die anschließende Beurteilung. Also soll Frau S. den neuen Arbeitsgebinn nicht aufschieben.

Der Freund meint wahrscheinlich die Steuerklasse. Die Auswirkung der Steuerklasse ist jedoch nur vorläufig, da bei Veranlagung zur Einkommensteuer (und hier besteht ohnehin Abgabepflicht der Steuererklärung) der Effekt, egal in welche Richtung er gegangen sein mag, wieder vollständig ausgeglichen wird.

Eine Pause zwischen den Arbeitsverhältnissen wäre im Gegenteil möglicherweise ausgesprochen schädlich, da dann die Voraussetzung für die Begünstigung der Abfindung durch die Fünftelregelung gefährdet werden (Kriterium der Zusammenballung von Einkünften, Entschädigung ist niedriger als der weggefallene Arbeitslohn, deswegen muss durch altes und neues Arbeitsverhältnis der Gesamtarbeitslohn des Vorjahres überschritten werden).

Ich kenne keinen Fall der positiv bewertet wurde ,als der AN später anfing.

Hallo,

ohne vollständige Kenntnis der Abfindungsvereinbarung -bei der es wie von @Papa.Puh geschrieben ein hohes Maß an Vertragsfreiheit gibt - ist eine seriöse Beurteilung der Frage schlicht unmöglich.

Bei Abfindungen kann es sehr wohl Klauseln geben, die sich auf die Aufnahme einer Tätigkeit bei einem neuen AG beziehen. Dies ist aber üblicherweise - wenn überhaupt - idR nur der Fall, wenn während einer bezahlten Freistellung eine neue Beschäftigung aufgenommen wird.
Bei der geschilderten zeitlichen Abfolge wäre das sehr ungewöhnlich.

Steuerlich würde sich idR nur sehr wenig durch eine Verschiebung der Tätigkeitsaufnahme ändern, da auch ein evtl. bezogenes ALG1 dem „Progressionsvorbehalt“ unterliegen würde.

Bei einer solchen Zahlung sollte frühzeitig eine professionelle Steuerberatung (und nicht nur irgendein PC-Programm) in Anspruch genommen werden, um die völlig legalen Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten.

&tschüß
Wolfgang