Hallo zusammen.
Nehmen wir an ein Unternehmer erhält vom FiNa schriftlich die Aufforderung, eine Berechnung des Entnahmewertes eines immateriellen WIrtschaftsgut anzufertigen um die Besteuerung der stillen Reserven zu prüfen.
Der e.K. hat keine stillen Reserven oder Rücklagen. Auch wurden keine Güter entnommen, sondern nur über die AfA aufgelöst, sprich abgesetzt. Eine Software ist im letzten Absetzjahr aufgelöst worden und aus der AfA entfernt mit dem symbolischen Abgangswert „1€“. Könnte dies der Fehler sein dass das FiNa nun diese Forderung stellt?
Ja. Stille Reserven bildet jedes Unternehmen, das linear abschreibt. Sie sind so viel wie der Unterschied zwischen Teilwert (= was ein fremder Dritter für das Wirtschaftsgut bezahlen würde) und Buchwert (im vorliegenden Fall der eine Erinnerungs-Euro).
Jetzt ist es an Dir, zu zeigen, was diese Software einbrächte, wenn Du sie zum Kauf anbötest. Wenn für sie (z.B. wegen technischer Veraltung, eingestelltem Support oder sowas) niemand mehr irgendwas bezahlt hätte, kannst Du auch das darstellen. „Berechnen“ kann man einen Teilwert nur, wenn man ihn als Ertragswert ermittelt - das wäre kaufmännisch zwar die richtige Methode, ist aber im Bewertungsgesetz nicht vorgesehen.
Danke Dir. Ist das nur bei immateriellen Güter üblich ? Ich habe die letzten 12 Jahre noch nie für materielle Güter etwas ermitteln müssen die ich vollständig abgesetzt habe. Wozu soll da was versteuert werden was linear abgesetzt wurde? Wir können ja davon ausgehen das Hardware z.b. nach 3 Jahren Abschreibung defekt ist, oder im Lager verschwindet und mit neuem ersetzt wird. Wieso interessiert das FiNa sich im Nachhinein dafür, was keine Relevanz fürs Unternehmen mehr hat (sofern wirklich defekt oder ersetzt). Was soll da noch versteuert werden? Hätte man statt dem Erinnerungseuro einfach 0 bzw. gar keinen Abgang verzeichnen sollen?
Mir fehlt da gerade der Sinn des ganzen. Buchwert 0 ist doch quasi aus dem Inventar aufgelöst, er existiert nicht mehr. Ich weiss das verkaufte Unternehmesgüter als „gewinnerhöhend“ einzutragen sind, ebenso Entnahme dessen (für z.b. Privatnutzen/Verschenken) aber in diesem Fall wird doch nichts verkauft. Es wird nach Abschreibung behalten oder zerstört. Also keine Gewinnerhöhung, keine Ermittlung des Wertes.
Wie händelt man dies?
Was der Unternehmer „behält“, ist so viel wie zum Teilwert (= Verkehrswert) entnommen. Wenn der Buchwert niedriger ist als der Teilwert, ist die Differenz soviel wie „Stille Reserve“, und die muss eben aufgedeckt werden, wenn das Wirtschaftsgut aus dem Anlagevermögen „entfernt“ = entnommen wird.
Es sei denn, das Wirtschaftsgut wird tatsächlich verschrottet, zerstört, entsorgt etc. - dann ist, falls nicht allzuviel Platin verarbeitet war, der Teilwert gleich Null, mithin etwas geringer als der Erinnerungswert 1 €, stille Reserven gibt es nicht, und der Vorgang ist ohne komplizierte verbale Umwege ganz leicht vom Tisch zu kriegen, indem man die Verschrottung, Vernichtung, Entsorgung usw. nachweist.
So einfach wie möglich, indem man den Verkehrswert belegt. Im Fall Verkehrswert Null belegt man die Entsorgung / Vernichtung des Wirtschaftsgutes, in allen anderen Fällen benötigt man geeignete Beispiele für ähnliche Wirtschaftsgüter, die verkauft worden oder zum Kauf angeboten worden sind. ebay dafür gut geeignet, weil da die Anbieter um Kosten zu sparen sehr billig einsteigen und es nur darauf ankommt, zu zeigen, das das Dings, das da für drei Euro verkloppt worden ist, tatsächlich mit dem gegenständlichen Wirtschaftsgut vergleichbar ist.
Ebent.
Und deswegen muss man halt den Teilwert mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmanns schätzen und diese Schätzung ggf. belegen. Wenn jemand vom FA danach fragt, heißt das nicht, dass ein Teilwert von Null oder Eins ausgeschlossen ist, aber belegen sollte man das schon können.