Abgeschl. Privatinsolvenz. Anspruch Berufsgenossenschaft auf Beiträge

Hallo ,
Folgender Sachverhalt: Eine Person führt eine Privatinsolvenz durch. Die Schulden kamen von einer ehemaligen Selbstständigen Tätigkeit. Diese Privatinsolvenz wird erfolgreich abgeschlossen und auch der Gerichtsbescheid liegt vor, dass die Privatinsolvenz abgeschlossen wurde.
Die Person kommt kurz nach dem Abschluß der Insolvenz in das Rentenalter und beantragt ihre Rente. Ihr Rentenbescheid geht ein und es wird ein Stichtag genannt für die erste Auszahlung der Rente.
Am Tag der ersten Auszahlung geht der genannte Betrag - 100 Euro ein. Die Person wendet sich an die Rentenkasse und fragt nach warum 100 Euro weniger ausgezahlt wurde. Diese Teilt mit, dass die Berufsgenossenschaft diese 100 Euro einbehält. Das Geld würde für die Schulden aus der ehemaligen Selbstständigen Tätigkeit verwendet werden.
Der Person war damals als Selbstständiger (Pakettransport) nicht bekannt das er Mitglied der BG ist und dass er Beiträge zu zahlen hat. Er hatte alle ihm bekannten Schulden beim Insolvenzverfahren angegeben. Die BG Beiträge waren nicht bekannt und somit auch nicht angegeben. Die ehemalige Selbstständige Tätigkeit lag knappe 10 Jahre vor dem Start des Insolvenzverfahren.
Jetzt stellt sich die Fragen.
Wie lange sind BG Beiträge rückwirkend zu zahlen?
Darf die BG diese einfach ohne Information einbehalten?
Sind die Ausstände nicht mit der privat Insolvenz abgegolten?

Grüße

Wetten, dass hat sie auch nicht ?
Sie muss doch einen Pfändungsbeschluss erwirkt haben und der braucht langen Vorlauf mit Schriftverkehr. Es ist kaum denkbar dass ist alles an Dir vorbeigegangen.
Die BG hat bestimmt in den vergangenen 10-15 Jahren Jahren angemahnt ? Womöglich auch einen Titel erwirkt aus dem sie vollstrecken kann und der die Verjährung hemmt.

Ein Selbstständiger muss auch nicht Zwangsmitglied der BG sein, hat er Angestellte so müssten die über die BG versichert werden.

Ist ein bisschen unklar. Wende Dich an die BG und/oder lass Dich beraten. Du hattest doch einen Anwalt der deine Insolvenz betreute. Frage ihn.

MfG
duck313

Hallo duck313,
Ich stelle die Frage für eine andere Person und diese hatte keine Post von der BG erhalten, das die Beiträge noch offen sind. Ich gehe davon aus das es um die Pflichtbeiträge für den kurzzeitigen Mitarbeiter geht. Während der Selbstständigkeit und auch danach kam keine Post von der BG. Die BG ist wohl erst aufmerksam geworden als die Rentenkasse die Rentenpunkte erfasst/geprüft hat.
Diese zahlt den Betrag an die BG ohne das die BG vorher eine Klärung mit der Person durchgeführt hat.

Es gibt nicht wenige Berufsgenossenschaften, bei denen Unternehmer pflichtversichert sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

es gibt zwar keine „Mitgliedschaft“ eines Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung, sind aber die Voraussetzungen des § 150 SGB VII
§ 150 SGB 7 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
erfüllt, dann besteht Beitragspflicht des Unternehmens. Und vor dieser Beitragspflicht schützt auch keine Unkenntnis.
In diesem Fall käme grundsätzlich sogar noch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 209 SGB VII in Betracht.

Wenn sie bei der Privatinsolvenz nicht angegeben wurden, könnten sie zwar durch § 301 InsO erledigt sein, aber bei Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung neigt die mir bekannte Rechtsprechung im Falle des Verschweigens eher zu § 826 BGB,
§ 826 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
so daß die Forderung noch gültig wäre.
Und auch ich würde an diese Aussage

seeeehr große Fragezeichen anbringen.
Letztendlich kann aber dieser Fall aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls, die mE hier auch nicht ansatzweise vollständig geschildert wurden, nur durch juristische Fachmenschen vor Ort belastbar geprüft werden, die alle notwendigen Unterlagen einsehen und die Zeitabläufe exakt nachbilden können.

&tschüß
Wolfgang

1 Like

Bei privatrechtlichen Forderungen müsste man ja eine zivilrechtliche Klage erheben, um 826 BGB geltend zu machen. Wie läuft das im Fall einer BG?

Hallo Mozart,

hierfür gibt es ja zuerst einmal die speziellen Verfahrensvorschriften des SGB X. Da bin ich nicht ganz so versiert (die Lektüre ist auch nicht vergnügungssteuerpflichtig), gehe aber davon aus, daß § 116 SGB X, insbesondere Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hier einschlägig wäre:
§ 116 SGB 10 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Gerade auch wegen der Spezialvorschriften des SGB X ist es aus meiner Sicht unerläßlich, daß auf diese Angelegenheit ein Profi draufschaut, der sowohl die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Privatinsolvenz und SV-Beiträgen kennt und zusätzlich auch noch mit den ganzen übrigen Formalvorschriften vertraut ist.

&tschüß
Wolfgang

Hallo Sven,

hierzu erstmal zwei Fragen:

  1. Hattest Du während des Insolvenzverfahrens von Dir ein Antrag auf Restschuldbefreiumg gestellt und wurde Dir die Restschuldbefreiung gewährt?

  2. Hat Dein Insolvenzverwalter während des Verfahrens einen Beschluss erwirkt, dass Deine selbstständige Tätigkeit nicht Teil des Insolvenzverfahrens ist?

Dein,
Ebenezer

Hallo Ebenezer,
Es ist nicht mein Verfahren, darum kann ich dir nicht genau sagen was der Insolvenzverwalter mit der Person genau besprochen hat. Eine restschuldberfreiung wurde wohl beantragt und gewährt.

Ich denke die Person ist am besten beraten mit ihrem Anwalt bzw mit dem insolvenzverwalter zu reden. da fließen dann alle Informationen zusammen.