Abiturklausuren nach 10 Jahren aushändigen lassen?

Hallo,
gerüchteweise kursiert immer wieder mal in meinen Kreisen, dass man sich seine Abiturklausuren nachdem sie 10 Jahren unter Verschluß gehalten wurden u.U. aushändigen lassen kann.
Da ich auch daran interessiert bin mein Abitur mit nach Hause zu nehmen, startete ich eine erste Anfrage an meiner ehem. Schule. Mir wurde daraufhin gesagt, dass man erst gar nicht damit anfangen will, diese Abiturklausuren nach der Verschlusszeit wieder auszuhändigen und sie lieber gleich der Vernichtung zu führt. Man will sich wohl den „Mehraufwand“ sparen. Ich finde das sehr schade.
Gibt es irgendwo ein Gesetz/eine Vorschrift etc., wonach die Abiturklausuren einem ehemaligen Schüler auf Verlangen herausgegeben werden müssen- bevor sie der Vernichtung zu geführt werden …

Wie wird es im Schulbetrieb im Allgemeinen gehalten?
Gruss, Farbfilm Micha.

Hallo,

gerüchteweise kursiert immer wieder mal in meinen Kreisen,
dass man sich seine Abiturklausuren nachdem sie 10 Jahren
unter Verschluß gehalten wurden u.U. aushändigen lassen kann.

Das dürfte - wie immer - vom Bundesland abhängen, für Baden-Württemberg gilt:

  1. Einsichtnahme in schulische Prüfungsarbeiten, Prüfungsprotokolle
    und Aushändigung von Prüfungsunterlagen
    (1) Wer an einer öffentlichen Schule eine Prüfung
    abgelegt hat (einschließlich der Prüfungen für
    Schulfremde), kann nach Abschluss der Prüfung,
    bzw. soweit diese aus mehreren Teilprüfungen
    besteht, nach Abschluss der gesamten
    Prüfung, seine schriftlichen Prüfungsarbeiten
    bzw. die Prüfungsprotokolle mündlicher Prüfungen
    einsehen.
    Das gleiche Recht steht bei
    minderjährigen Schülerinnen und Schülern deren
    Erziehungsberechtigten zu. Diese und volljährige
    Schülerinnen und Schüler können mit
    der Einsichtnahme einen volljährigen Bevollmächtigten
    betrauen. Die Vollmacht muss
    schriftlich erteilt sein.
    (2) Die Prüfungsunterlagen sind an der Schule einzusehen,
    an der die Prüfung abgelegt wurde.
    Die
    Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht zulässig.
    Die Schule bestimmt den Termin der Einsichtnahme
    unter Berücksichtigung ihrer räumlichen
    und organisatorischen Möglichkeiten.
    Befinden sich die Prüfungsunterlagen bei einer
    anderen Stelle, sind sie von dieser möglichst
    rasch der Schule zurückzugeben.
    (3) Die Einsichtnehmenden können Auszüge aus
    den Prüfungsunterlagen oder Fotokopien auf eigene
    Kosten anfertigen.
    (4) Auf Antrag werden den Prüfungsteilnehmern
    die Prüfungsunterlagen drei Jahre nach Abschluss
    ihrer Prüfung von der Schule, an der die
    Prüfung abgelegt wurde, ausgehändigt.
    Sofern
    die Prüfungsunterlagen von einem staatlichen
    oder kommunalen Archiv im Rahmen der für die
    Auswahlarchivierung von Schulunterlagen getroffenen
    Regelung archiviert werden, kann der
    Antragsteller auf eigene Kosten Kopien seiner
    Arbeiten erhalten. Wird kein Antrag gestellt,
    können die Prüfungsunterlagen nach Ablauf
    von drei Jahren nach der Schlusssitzung vernichtet
    werden.
    (5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch
    für Prüfungen, die an anerkannten Ersatzschulen
    nach staatlichen Vorschriften abgenommen
    werden.

Diese Vorschrift ist seit 1.9.2005 in Kraft.

Gruß
M.

Bevor jemand helfen kann: Bundesland? (owT)
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Hallo,

die bayerische Regelung:

Recht auf Einsichtnahme (nicht: Kopierberechtigung!) in alle Prüfungsaufgaben des Abiturs, auch in die Niederschriften mündlicher Prüfungen (auch mit Eltern, Rechtsbeistand u. ä.) ohne Recht auf Erläuterung.
Aufbewahrungspflicht der Schule im Archiv (wie für alle Prüfungsaufgaben, auch unterhalb des Abiturs): 2 Jahre;
dann: Vernichtung, kein Recht auf Hinausgabe zum Verbleib.
Sonderfall: Die Facharbeit, die in der Kollegstufe als Hausarbeit anzufertigen ist, wird dem Schüler auf Antrag nach der Aufbewahrungspflicht (eben die 2 Jahre) ausgehändigt.

Unterhalb des Abiturs:

Schulaufaufgaben müssen mit nach Hause gegeben werden (Wiedereinliefererung nach längstens 1 Woche);
sonstige schriftliche Leistunge (also: Kurzarbeiten und nicht angekündigte Leistungen = sog. Stegreifaufgaben/Extemporalien) werden auf Antrag der Erziehungsberechtigen zur Einsichtnahme mit nach Hause gegeben. Für solche Arbeiten:
In Nicht-Schulaufgaben-Fächern Aufbewahrung im Schularchiv,
in Schulaufgabenfächern auch häusliche Aufbewahrung durch die Lehrkraft zulässig („Schuhschachtellösung“).

Immer gilt:
Die Lehrkraft hat sämtliche für die Bildung der Zeugnisnote relevanten Unterlagen 2 Jahre lang aufzubewahren.

Gruß
H.

Bundesland? Brandenburg!

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Bundesland? Brandenburg!

Wie heißt diese Vorschrift? Wo findet man sie?

Wie heißt diese Vorschrift? Wo findet man sie? Danke für die Antwort!

Das dürfte - wie immer - vom Bundesland abhängen, für
Baden-Württemberg gilt:

  1. Einsichtnahme in schulische Prüfungsarbeiten,
    Prüfungsprotokolle…
    […]
    Diese Vorschrift ist seit 1.9.2005 in Kraft.

Diese Vorschrift heisst „Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Schulen und Einsichtnahme in schulische Prüfungsunterlagen und deren Aushändigung“ VWV vom 2.8.2005 AZ:11-0551.0/37
Veröffentlicht im Amtsblatt Kultus und Unterricht Baden-Württemberg, 2005, Heft Nr. 17 S.142 ff.
Nachzulesen für jeden im Vorschriftendienst Baden-Württemberg http://www.vd-bw.de , nach Anmeldung hat man (eingeschränkten) Zugriff auf: Rechtsdienst, Verwaltungsgerichtliche Sammlungen und verschiedene Amtsblätter wie Kultus und Unterricht oder das Gesetzblatt des Landes ebenso auf das Gültigkeitsverzeichnis (gilt die Verordnung noch oder nicht?).

Gruß
M.

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