Abmahnung aus der Personalakte entfernen

Hallo zusammen,

gibt es Regelungen, wann eine Abmahnung aus der Personalakte eines Arbeitnehmers zu entfernen ist?

Besonderes interessieren mich Fristen, wann eine Abmahnung ggf. entfernt werden muss (drei, fünf, zehn Jahre?). Oder bleibt sie „ewig“ in der Personalakte?
Welche rechtlichen Grundlagen (Gesetz, Rechtsprechung usw.) gibt es?

Danke.

Gruß
Jörg Zabel

Früher, d.h. vor 2013 hat die Rechtsprechung angenommen, dass eine Abmahnung in einem Zeitfenster von 2-3 Jahren aus der Personalakte zu entfernen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Rechtsprechung aber aufgegeben. Auch wenn eine Abmahnung wegen Zeitablauf für eine Kündigung nicht mehr herangezogen werden kann, kann es trotzdem Gründe geben diese in der Personalakte zu belassen. So kann es etwa im Rahmen einer Beförderung, aber auch im Rahmen bestimmter arbeitsrechtlicher Prozesse auf den Tatbestand einer längeren beanstandungsfreien Tätigkeit ankommen. Die Abmahnung bezeugt, dass es eine solche nicht gegeben hat. Es obliegt daher dem Arbeitnehmer zu beweisen, dass der Arbeitgeber kein Interesse an der Aufbewahrung hat. Ob dieser Beweis möglich ist dürfte sich nach der konkreten Tätigkeit und dem konkreten Arbeitgeber richten. Eine klassische Frist gibt es also nicht. Auch wenn dies mit der Rechtsprechung des BAG nicht vereinbar ist stehen allerdings viele Gerichte immer noch auf dem Standpunkt, dass nach 3-4 Jahren eine Abmahnung zu entfernen ist. Ein Gesetz in dem dies geregelt ist ist nicht existent. Wie so oft im Arbeitsrecht eine Rechtsprechung. Und wie so oft im Arbeitsrecht gibt es auch kein schwarz und weiß. Jedes Gericht wird dies im Zweifel anders handhaben.

Hallo,

grundsätzlich muß eine Abmahnung dauerhaft in der Personalakte bleiben, weil die Akte vollständig sein muß.
Davon zu unterscheiden ist die Wirksamkeit bzw. Verwendbarkeit der Abmahnung. Hier hat sich die Rechtsprechung auf eine Frist von maximal ca. 2 Jahren, in schweren Fällen wie zB Arbeitszeitbetrug auf 3 Jahre eingependelt. Wenn also der AN sich zum abgemahnten Sachverhalt sich innerhalb dieser Fristen nichts mehr zu Schulden kommen läßt, darf der AG diese Abmahnung grundsätzlich nicht mehr verwenden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der AN innerhalb dieser Frist eine weitere Abmahnung für einen völlig anderen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten bekommt.

Die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte geht idR nur auf dem Klageweg und ist in vielen Fällen nur ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte, kann aber für den AN genauso wie eine „Gegendarstellung“ sehr unerfreuliche Nebenwirkungen haben. Insbesondere dann, wenn die Beweislage des AG auf tönernen Füßen steht oder aber die Abmahnung formale Mängel aufweist, kann eine Klage bzw. Gegendarstellung dazu führen, daß der AG die Fehlerhaftigkeit bemerkt und evtl. „nachbessern“ kann bzw. versuchen kann, zusätzliche Beweise wie zB Zeugenaussagen oder Dokumente zu sichern.
Da es für den AN keinerlei Frist gibt, innerhalb derer er eine Abmahnung angreifen bzw. beanstanden muß, ist es idR der bessere Weg, lediglich für sich selbst den Vorgang zu dokumentieren, evtl. eigene Beweise zu sichern (Zeugenaussagen, Zeitabläufe etc.) und damit eine Abmahnung erst dann anzugreifen, wenn sie der AG wieder verwenden will.
Dann ist nämlich der AG in der Beweispflicht, die Tatbestände, die der Abmahnung zu Grunde liegen, beweisen zu müssen.

Allerdings ist all das die Zusammenfassung von sog. „Richterrecht“, d.h. Rechtsprechung bis hin zum BAG, bei dem sich aus vielen Einzelfallurteilen eine gewisse „Linie“ entwickelt hat. Kodifiziert in Rechtsvorschriften ist der Komplex so detailliert nicht.

&Tschüß
Wolfgang

super Zusammenfassung. Anmerkung in eigener Sache: Das Arbeitsbeschaffungsprogramm kann in bestimmten Situationen einfach auch Sinn machen. Gerade eine von der Darstellung her nicht zutreffende Abmahnung muss aus der Personalakte. Dies hängt letztendlich auch von dem Unternehmen und der konkreten Tätigkeit ab. Es gibt Unternehmen, da ist eine Abmahnung fast schon zwingend die Vorstufe zu Kündigung. Natürlich kann man sich im Nachhinein gegen die Kündigung zur Wehr setzen, aus taktischen Gründen kann es jedoch auch schon Sinn machen gegen die Abmahnung vorzugehen oder diese sogar als Anlass zu nehmen proaktiv in Verhandlungen zu steigen. Auch bei Führungskräften erscheint es mir im Zweifel immer sinnvoller dafür Sorge zu tragen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.

Hallo,

ich sehe das etwas anders.
Aus meiner Sicht macht ein sofortiges Vorgehen nur dann Sinn, wenn in den nächsten 2-3 Jahren Karriereschritte beabsichtigt sind. Dann sollte die Personalakte möglichst „sauber“ sein.

Ansonsten habe ich schon sowohl betrieblich wie auch als ehrenamtlicher Richter zu oft erlebt, daß der AG die Chance genutzt hat, evtl. Mängel der Abmahnung zu beseitigen und insbesondere Beweissicherung zu betrieben.

&Tschüß
Wolfgang

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