Hallo,
grundsätzlich muß eine Abmahnung dauerhaft in der Personalakte bleiben, weil die Akte vollständig sein muß.
Davon zu unterscheiden ist die Wirksamkeit bzw. Verwendbarkeit der Abmahnung. Hier hat sich die Rechtsprechung auf eine Frist von maximal ca. 2 Jahren, in schweren Fällen wie zB Arbeitszeitbetrug auf 3 Jahre eingependelt. Wenn also der AN sich zum abgemahnten Sachverhalt sich innerhalb dieser Fristen nichts mehr zu Schulden kommen läßt, darf der AG diese Abmahnung grundsätzlich nicht mehr verwenden. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der AN innerhalb dieser Frist eine weitere Abmahnung für einen völlig anderen Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten bekommt.
Die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte geht idR nur auf dem Klageweg und ist in vielen Fällen nur ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte, kann aber für den AN genauso wie eine „Gegendarstellung“ sehr unerfreuliche Nebenwirkungen haben. Insbesondere dann, wenn die Beweislage des AG auf tönernen Füßen steht oder aber die Abmahnung formale Mängel aufweist, kann eine Klage bzw. Gegendarstellung dazu führen, daß der AG die Fehlerhaftigkeit bemerkt und evtl. „nachbessern“ kann bzw. versuchen kann, zusätzliche Beweise wie zB Zeugenaussagen oder Dokumente zu sichern.
Da es für den AN keinerlei Frist gibt, innerhalb derer er eine Abmahnung angreifen bzw. beanstanden muß, ist es idR der bessere Weg, lediglich für sich selbst den Vorgang zu dokumentieren, evtl. eigene Beweise zu sichern (Zeugenaussagen, Zeitabläufe etc.) und damit eine Abmahnung erst dann anzugreifen, wenn sie der AG wieder verwenden will.
Dann ist nämlich der AG in der Beweispflicht, die Tatbestände, die der Abmahnung zu Grunde liegen, beweisen zu müssen.
Allerdings ist all das die Zusammenfassung von sog. „Richterrecht“, d.h. Rechtsprechung bis hin zum BAG, bei dem sich aus vielen Einzelfallurteilen eine gewisse „Linie“ entwickelt hat. Kodifiziert in Rechtsvorschriften ist der Komplex so detailliert nicht.
&Tschüß
Wolfgang