Abmahnung bei Krankheit?

Hallo,

Nehmen wir an Frau F befand sich Anfang April für 1 1/2 Wochen in Krankheit, bescheinigt durch einen Arzt. Sie meldete sich voor Arbeitsbeginn, wo sie gebeten wurde sich zu rechtfertigen, warum es ihr so schlecht ginge, das sie nicht kommen könne. Frau F fühlte sich auf Grund der Schikane von Chef und seinem Vertreter nicht mehr wohl, bereits über Monate zuvor hinweg und bekam Angstzustände, die zu Schlaflosigkeit, Überkeit und Erbrechen, so wie ständigem Weinen führten. Auch auf der Arbeit selbst.
Nun war Frau F 1 1/2 plus 2 Wochen Urlaub zu Hause, steigerte sich aber immer mehr in die Situation herein und suchte abschließend noch das Gespräch mit einem oberen Vorgesetzten, der die Problematiken in der Arbeitssituation bereits kannte. Hier wurde sie allerdings nicht so recht ernst genommen, man wäre ein bisschen zu empfindlich und solle den Fehler bei sich selbst suchen. Über das letzte Urlaubswochenende hinweg wurden die Angstzustände immer schlimmer und so ging Frau F am nächsten Tag wieder zum Arzt, der ihr auch nahe lag, sich einen neuen Job zu suchen, was Frau F schon länger versuchte. Frau F wurde am Montag erneut krankgeschrieben, keine Folgebescheinigung, hatte am Montag ihren im Arbeitsplan eingetragenen freien Tag. Frau F schickte die Krankmeldung am Montag per eMail, Kollegen könnten deren erhalt auch bestätigen. Des weiteren wurde nochmals eine Kopie als Einschreiben versendet an Zentrale des Unternehmens, sowie der Arbeitsstelle selbst.
Die Vorgesetzte von Frau F droht nun mit Abmahnung und sofortigem Rauswurf. Frau F erhält des weiteren eMails von Vorgesetzten.

Was hätte Frau F zu befürchten?

Liebe Grüße und vielen Dank für Eure Meinungen.

Hi!

Bevor man tiefer darauf eingeht: Wie viele Miarbeiter in Vollzeit hat das Unternehmen?

Was ist mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Original?
Wann wurde diese beim Arbeitgeber abgegeben?

VG
Guido

Hallo Guido,

Mit Frau F 3 in Vollzeit, 1 Teilzeit, 2 Aushilfen. Es handelt sich um ein Geschäft im Einzelhandel.
Das Original wurde natürlich an die Zentrle geschickt, wie es laut Arbeitsvertrg vorgesehen ist.

LG

Hi nochmal,

wäre das

zutreffend, gäbe es tatsächlich keinen Schutz aus dem [KSchG][1] gegen eine sozial ungerechtfertigte Kündigung.

Da Du aber sagst

kann ich mir das nicht so ganz vorstellen.

Kurz:
Wenn mehr als 10 Vollzeitkräfte im Unternehmen beschäftigt sind, kann der Vorgesetzte viele Dinge machen, allerdings sind Sanktionen wegen einer Erkrankung nicht möglich.
Die Abmahnung würde ich sogar lächelnd im Empfang nehmen und gut aufbewahren, damit im Streitfall ein Vorsitzender beim Arbeitsgericht dem Chef das Teil um die Ohren hauen kann.

Natürlich ist es möglich, einen [Mitarbeiter wegen Krankheit zu kündigen][2] - das ist allerdings ausgesprochen schwer durchzusetzen.

Kann Frau F sich nicht in eine andere Geschäftsstelle versetzen lassen?
Irgendwie scheint mir das die einfachste Idee zu sein, welche mir gerade in den Kopf schießt.

VG
Guido
[1]: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__23.html
[2]: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Krankheitsbedingt.html

Hallo nochmal Guido,

Danke schon mal!

Beim Unternehmen selbst sind es natürlich pro Filiale so viele Mitarbeiter, nicht insgesamt. Es handelt sich hierbei um eine große Kette. Ich wusste nicht, dass das einen Unterschied macht :slight_smile:

Im Gespräch mit einem oberen Vorgesetzen wurde seitens Frau F sogar eine Versetzung erbeten. Dieser wiederum bot ihr erst an, eventuell irgendwann eine Stelle frei machen zu können (sie müsse die Situation jetzt schon mal so durchhalten), knapp 50km vom Wohnort Frau Fs entfernt, die kein Auto besitzt, mit weniger Stunden, max. 140, eher weniger, Frau F Ist Vollzeitbeschäftigt aktuell. Als Frau F im Gespräch immer mehr einknickte und der Vorgesetzte dies bemerkte und Angst vor einer Verkaufsstarken Woche kundgab, bot er ihr eine auch eventuelle Stelle ca 60-70 km, jeden Tag insgesamt knapp 4 Stunden Fahrtweg, enfernt an, die auch mit weniger Stunden entlohnt werden würde, welche aber zu besetzen wäre, wenn Frau F trotz ihres ersichtliche schlechten seelischen und körperlichen Zustands eine Zusage abgäbe, zum alten Arbeitsort zu erscheinen.

LG

Die sogenannte „krankheitsbedingte Kündigung“ kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Unerheblich ist dabei die Dauer einer Erkrankung oder Fehltage im Kalenderjahr oder was immer sich manche ausmalen. Wichtig ist, dass der AN erkrankt ist und ein Gutachter (als erster Schritt meist der Betriebsarzt) eine Erkrankung attestiert, die keine positive Prognose hat. Meist ist es sinnvoll, diese AN in Wiedereingliederungsverfahren teilnehmen zu lassen; größere Betriebe haben hier ein BEM etabliert (EU-Gesetz). Soviel ohne große Details …

Grundsätzlich sind solche Kündigungen immer schwierig und müssen arbeitsrechtlich gut vorbereitet sein. In größeren Betrieben wird meist der AG aufgefordert, einen Arbeitsplatz zu finden (oder sogar einzurichten), der für den AN mit diesen und jenen Einschränkungen geeignet erscheint.

Amtsärztliche Gutachten mit einer negativen Prognose sind der letzte Schritt, der zur krankheitsbedingten Kündigung führt. Die Kosten dafür trägt der AG.

Hier ist dann sachlich komplett nichts korrekt.

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Hallo Guido,

sei nicht überstreng, den ersten Satz könnte man auch hier noch durchgehen lassen. :smirk:

Aber dann, „lieber“ Bernd, wird es bei Dir ziemlich dilettantisch:

Schon komisch, daß sich auch das BAG in seiner Rechtsprechung seit Jahrzehnten eine kündigungsrelevante Schwelle von ca. 6 Wochen bzw. 30 Arbeitstage „ausmalt“, sofern es sich nicht um häufige Kurzerkrankungen handelt.

Eine WE hat mal grundsätzlich nichts mit kündigungsrelevanten Sachverhalten zu tun. Der AG kann jederzeit eine WE ohne Angabe von Gründen ablehnen (außer bei schwerbehinderten/gleichgestellten AN).

Respekt: Zwei Fehler in einem Halbsatz:

  1. Das BEM ist geregelt in § 84 Abs. 2 SGB IX,
    https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__84.html
    mit EU hat das überhaupt nichts zu tun.
  2. Es gilt für alle Arbeitgeber - auch für Kleinbetriebe.

Wer, bitte schön, soll denn den AG rechtswirksam „auffordern“, sofern es sich nicht um schwerbehinderten/gleichgestellten AN handelt ? Ein Betriebsarzt jedenfalls macht lediglich Vorschläge und berät - mehr nicht gem. § 3 ASiG
https://www.gesetze-im-internet.de/asig/__3.html

Und zu guter(?) Letzt sollte man auch noch den Unterschied zwischen Amtsarzt und Betriebsarzt kennen…

Wenn man so gar keine Ahnung hat…

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Hi!

Was ist den eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung? :slight_smile:

Ich bin nicht näher darauf eingegangen.
Zum Einen ist es bei ihm vollkommen sinnlos, zum Anderen habe ich bereits einen Link von Herrn Hensche gesetzt, der das Thema nicht nur erschöpfend beantwortet sondern auch noch verständlich geschrieben ist.

Aber Respekt für Dein Engagement! :smile:

VG
Guido

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Hallo,

außer den juristischen Erbsenzählern vom ErfK geht der Rest der mir bekannten Literatur mit der Begrifflichkeit einer personenbedingten Kündigung wegen krankheitsbedingter Nicht- bzw. Minderleistung (Angebermodus AUS) nicht so streng um. Selbst der von Dir verlinkte Hensche benutzt ihn so im Text.
„Le­sen Sie hier, was ei­ne krank­heits­be­ding­te Kün­di­gung ist,“

Na, Ja, es geht ja um die UP, damit die so ein kenntnisfreies Walla-Walla nicht noch für bare Münze nimmt.

Ich wünsche Dir übrigens, daß Du morgen gegen 16:45 gute Nachrichten aus Sandhausen bekommst…

&Tschüß
Wolfgang

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Ich bezog mich auf das Wort „sogenannte“.
Entweder reden wir hier davon oder halt nicht.

Danke für die Wünsche - ich werde das Ganze vor Ort verfolgen. :laughing:

Hallo,

Das muß wohl wahre Liebe sein-freiwillig nach Sandhausen zu fahren. Ich hoffe, daß Du es nicht bereust.

&Tschüß
Wolfgang

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P.S.:

Ich leide ja gerade auch noch in Blau.